(1)Absatz einsDie §§ 3 Abs. 4, 6 und 7, 4 Abs. 2 Z 2, 4, 9 und 10, 4 Abs. 5 und 6, 5 Abs. 1 und 5, 8, 10 Abs. 4 und 6, 10a, 11, 12, 14 Abs. 1 und 4, 15 Abs. 2, 15c Abs. 2 bis 6, 15d Abs. 1, 19, 21, 22, 23 Abs. 2, 24, 25, 27, 29 Abs. 1, 35, 36, 37 Abs. 1, 39 Abs. 1 Z 4 lit. c und 38a sowie der Ent... mehr lesen...
Paragraph 18, Die Abschnitte 2 bis 7 gelten mit den in den §§ 18a bis 23 enthaltenen Abweichungen für Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis Die Abschnitte 2 bis 7 gelten mit den in den Paragraphen 18 a bis 23 enthaltenen Abweichungen für Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis... mehr lesen...
§ 90.Paragraph 90, (Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 28, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) Anmerkung, Absatz eins, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 28,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)(2)Absatz 2Ferner ... mehr lesen...
(1)Absatz einsHinsichtlich des Bewerbungsmanagements und der Jobbörse (standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren im Sinne von § 280b Abs. 2 BDG 1979) sind die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen jeweils für den Wirkungsbereich ihres Ressorts zusammen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bu... mehr lesen...
(1)Absatz einsAbschnitt VII ist auf die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen nicht anzuwenden:Abschnitt römisch VII ist auf die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen nicht anzuwenden:1.Ziffer einsFunktionen, die dem Abschnitt II unterliegen,Funktionen, die dem Abschni... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Falle des § 48 Abs. 2 Z 1 sindIm Falle des Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer eins, sind1.Ziffer einsdie Bewerber und Bewerberinnen, deren Aufnahme beabsichtigt ist, und2.Ziffer 2alle Bewerber und Bewerberinnen, die bei der Eignungsprüfung mindestens eine gleich hohe Punktezahl wie e... mehr lesen...
(1)Absatz einsVor dem Test ist vom Bundeskanzleramt eine Mindestpunktezahl festzusetzen. Bewerber und Bewerberinnen, die diese Mindestpunktezahl nicht erreichen, scheiden aus dem weiteren Aufnahmeverfahren aus.(2)Absatz 2Jedem Bewerber und jeder Bewerberin sind nach der Eignungsprüfung umgehend m... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit dies möglich ist, sind die Tests für die Auswertung zu anonymisieren.(2)Absatz 2Das Bundeskanzleramt hat für die Auswertung der Tests ein Punktesystem auszuarbeiten und die Punktewerte nach den spezifischen Anforderungen der angestrebten Verwendung zu gewichten.(3)Absatz 3Die... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Tests sind vom Bundeskanzleramt auszuarbeiten. Das Bundeskanzleramt hat die speziellen Anforderungen für einzelne Verwendungen im Einvernehmen mit den zuständigen Zentralstellen festzulegen.(2)Absatz 2Die Anforderungen sind so zu gestalten, daß sie1.Ziffer einsauf die Vorbildung... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ausschreibung ist in der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich zu veröffentlichen.(2)Absatz 2Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden (zum Beispiel an der Amtstafel der das Aufnahmeverfahren durchführenden ... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede freigewordene oder neu geschaffene Planstelle ist vor der Besetzung öffentlich in der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich auszuschreiben.(2)Absatz 2Zur Gewinnung bundesinterner Interessentinnen und Interessenten kann abweichend von Abs. 1 eine ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ausschreibung nach den §§ 2 und 3 hat jene Zentralstelle zu veranlassen, in deren Bereich die Betrauung mit einer Funktion wirksam werden soll. In den Fällen des § 4 haben die Ausschreibungen von jenen Dienststellen zu erfolgen, die Dienstbehörden sind und in deren Bereich die B... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:1.Ziffer einsim Bereich des Bundeskanzleramtes: Österreichisches Staatsarchiv,2.Ziffer 2im Bereich des Bundesministeriums für Wohnen, Kunst,... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, so weit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2005 in Kraft.(2)Absatz 2§ 4 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 3, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.(3)Absatz 3Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren ... mehr lesen...
(1)Absatz einsGemäß § 195 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2002 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2003, wird festgestellt, dass die Arbeitnehmerschutzbestimmungen der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 339/2025 § 0 gültig von 03.12.2024 bis 30.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. ... mehr lesen...