§ 98a BAO

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.2026
Paragraph 98 a,

Für Landes- und Gemeindeabgaben ist abweichend von § 98 Abs. 1 für Zustellungen auch der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (elektronische Zustellung) anzuwenden. Für Landes- und Gemeindeabgaben ist abweichend von Paragraph 98, Absatz eins, für Zustellungen auch der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (elektronische Zustellung) anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.2026
Paragraph 98 a,

Für Landes- und Gemeindeabgaben ist abweichend von § 98 Abs. 1 für Zustellungen auch der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (elektronische Zustellung) anzuwenden. Für Landes- und Gemeindeabgaben ist abweichend von Paragraph 98, Absatz eins, für Zustellungen auch der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (elektronische Zustellung) anzuwenden.

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