§ 86 BAO

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.1980 bis 31.12.2026
Paragraph 86,

Anbringen, die nicht unter § 85 Abs. 1 fallen, können mündlich vorgebracht werden, soweit nicht die Wichtigkeit oder der Umfang des Anbringens Schriftlichkeit erfordert, in welchem Fall § 85 Abs. 3 mit Ausnahme von lit. a und b sinngemäß anzuwenden ist. Anbringen, die nicht unter Paragraph 85, Absatz eins, fallen, können mündlich vorgebracht werden, soweit nicht die Wichtigkeit oder der Umfang des Anbringens Schriftlichkeit erfordert, in welchem Fall Paragraph 85, Absatz 3, mit Ausnahme von Litera a und b sinngemäß anzuwenden ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.1980 bis 31.12.2026
Paragraph 86,

Anbringen, die nicht unter § 85 Abs. 1 fallen, können mündlich vorgebracht werden, soweit nicht die Wichtigkeit oder der Umfang des Anbringens Schriftlichkeit erfordert, in welchem Fall § 85 Abs. 3 mit Ausnahme von lit. a und b sinngemäß anzuwenden ist. Anbringen, die nicht unter Paragraph 85, Absatz eins, fallen, können mündlich vorgebracht werden, soweit nicht die Wichtigkeit oder der Umfang des Anbringens Schriftlichkeit erfordert, in welchem Fall Paragraph 85, Absatz 3, mit Ausnahme von Litera a und b sinngemäß anzuwenden ist.

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