Paragraph 4, Die mit der Besorgung der im § 2 genannten Angelegenheiten betraute Abteilung des Amtes der Landesregierung hat aus einer Abteilungsleiterin bzw. einem Abteilungsleiter und den erforderlichen rechtskundigen, agrartechnischen und sonstigen Bediensteten zu bestehen. Die agrartechnische... mehr lesen...