Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 1979/7/EWG: Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, ABl. L 006 vom 10/1/19... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür qualitative und quantitative Mehrdienstleistungen, die mit der Funktion der1.Ziffer einsStudienleitung,2.Ziffer 2Fachbereichsleitung,3.Ziffer 3Leitung einer Außenstelle,4.Ziffer 4Koordination der Zusammenarbeit des Konservatoriums mit dem Musikgymnasium Dreihackengasse,5.Ziffer ... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird ein Bediensteter/eine Bedienstete aus Gründen, die er/sie nicht zu vertreten hat, durch Verwendungsänderung oder Versetzung von seiner/ihrer bisherigen Verwendung abberufen und in eine niedrigere Gehaltsklasse rücküberstellt, gebührt dem/der Bediensteten das Gehalt der niedrige... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beamte/Die Beamtin hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner/ihrer ruhegenussfähigen Landesdienstzeit einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.(2)Absatz 2Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25 % der Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird dem/der Bediensteten in Ausübung seines/ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden und in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er/sie angehört, ... mehr lesen...
(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:1.a) bei Verwendungen gemäß Abs. 2 die österreichische Staatsbürgerschaft,b)bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österre... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür Stellen, an denen besonders wichtige Aufgaben erfüllt werden, kann die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses vorgesehen werden. Diese Stellen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.(2)Absatz 2Die Aufnahme als Beamter/Beamtin erfolgt – soweit ... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte/die Beamtin einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.(2)Absatz 2Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen I... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Stellenplan ist jener Teil des jährlichen Landesvoranschlages, der durch die Festlegung von Stellen die zulässige Anzahl von Bediensteten für das betreffende Jahr bestimmt. Im Stellenplan sind die Stellen unter Berücksichtigung der Stellenbewertung zu gliedern.(2)Absatz 2Im Stel... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 2 Z 5 und 6, § 9 Abs. 6 letzter Satz, § 10 Abs. 4 letzter Satz, § 11 Abs. 5 und 6, § 12 Abs. 6 zweiter Satz, § 13 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 Z 4, § 14 Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 erster Satz, § 16 Abs... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für die Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter gelten die Bestimmungen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Landesbediensteten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.(2)Absatz 2,Das Stmk. L-DBR ist mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:... mehr lesen...
(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Der Entfall der Bezeichnung,(Verfassungsbestimmung)‘ in § 10 Abs. 4 und § 56 Abs. 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010, in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Der Entfall der Bezeichnung,(Ver... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für jedes Mitglied der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Kommission sind für den Fall der Verhinderung zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Für jedes Mitglied der beim Magistrat der Stadt Graz eingerichteten Kommission sind für den Fall der Verhinderung ein oder zwei Ersat... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Beim Magistrat der Stadt Graz wird die Grazer Bedienstetenschutzkommission (im Folgenden Kommission genannt) eingerichtet. Dieser obliegt die Mitwirkung bei der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen.(2)... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Änderung des § 1 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und § 44 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 25/2005 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. April 2005, in Kraft.Die Änderung des Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz eins und Paragraph 44, in der Fassung... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Wahlausschließungsgrund nach Abs. 2 und 3 vorliegt,Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Wahlausschließungsgrund nach Absatz 2 und 3 vorliegt,1.Ziffer einsdie Bediensteten gemäß § 1 Abs. 1, die am Tage der Wahlausschreibung seit mindestens sech... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Änderungen des § 5 Abs. 2 Z 3 lit. a und b und Z 5 sowie Abs. 3 Z 3 lit. a und b und der Überschrift des § 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Die Änderungen des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b und Ziffer 5, sowie Absatz 3, Zi... mehr lesen...
Über die Zuweisung ist zwischen dem Dienstgeber und dem Rechtsträger eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:1.Zweck der Zuweisung,2.Dauer der Zuweisung,3.ob und in welchem Ausmaß der Rechtsträger dem Dienstgeber die während der Zuweisung entsta... mehr lesen...
Anlage 2(zu § 13 Abs. 2)(zu Paragraph 13, Absatz 2,)Schema IGehalts-stufeVerwendungsgruppe123P3A34EuroEuroEuroEuroEuroEuro012.297,562.260,432.225,222.125,952.112,172.077,29022.330,992.287,242.248,762.152,392.134,922.095,28032.364,412.314,072.272,262.178,812.157,542.113,10042.400,222.340,932.295,7... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie besoldungsrechtliche Stellung des Beamten der Verwendungsgruppe A 5, der gemäß § 49k Abs. 1 in der Fassung der 48. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 übergeleitet wurde, wird um drei Gehaltsstufen vermindert.Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten der Verwendungsgruppe A 5... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit ein Gehalt in einem Vielfachen eines Gehaltsansatzes ausgedrückt wird, ist dieses Gehalt um jenen Betrag zu kürzen, der sich aus dem Produkt der Summe der Fixbeträge, um welche ab 1. Jänner 2001 der berechnungsrelevante Gehaltsansatz erhöht wird, und dem um 1 verminderten Ver... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Bemessung der den übergeleiteten Beamten gemäß § 49l Abs. 6 und Abs. 9 gebührenden Wahrungszulagen sind die (gegebenenfalls gemäß § 49l Abs. 2 letzter Satz erhöhten) Überleitungsbeträge, ausgenommen jene der Beamten des Schemas II KAV, mit 1. Jänner 2016 um 1,3 % zu erhöhen ... mehr lesen...