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(1) Für die Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter gelten die Bestimmungen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Landesbediensteten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.
(2) Das Stmk. L-DBR ist mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 53/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 175 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2026,
(1) Für die Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter gelten die Bestimmungen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Landesbediensteten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.
(2) Das Stmk. L-DBR ist mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 53/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 175 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2026,