§ 34 StLVwGG Allgemeines

Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für die Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter gelten die Bestimmungen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Landesbediensteten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2,Das Stmk. L-DBR ist mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsAbweichend von § 13 Abs. 6 Stmk. L-DBR ist mit Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern im Zeitpunkt ihrer Ernennung ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu begründen, sofern ein solches nicht bereits besteht. Besteht bereits ein Dienstverhältnis und ist dieses noch provisorisch, wird es mit der Ernennung zur Landesverwaltungsrichterin/zum Landesverwaltungsrichter definitiv.Abweichend von Paragraph 13, Absatz 6, Stmk. L-DBR ist mit Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern im Zeitpunkt ihrer Ernennung ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu begründen, sofern ein solches nicht bereits besteht. Besteht bereits ein Dienstverhältnis und ist dieses noch provisorisch, wird es mit der Ernennung zur Landesverwaltungsrichterin/zum Landesverwaltungsrichter definitiv.
    2. 2.Ziffer 2Abweichend von § 17 Stmk. L-DBR dürfen Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern Nebentätigkeiten nur mit deren Zustimmung übertragen werden. Die Ausübung einer Tätigkeit, die weisungsgebunden zu besorgen ist, ist unzulässig.Abweichend von Paragraph 17, Stmk. L-DBR dürfen Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern Nebentätigkeiten nur mit deren Zustimmung übertragen werden. Die Ausübung einer Tätigkeit, die weisungsgebunden zu besorgen ist, ist unzulässig.
    3. 3.Ziffer 3Abweichend von § 155 Stmk. L-DBR sind bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages von Landesverwaltungsrichtern jene Zeiten im Ausmaß bis zu fünf Jahren anzurechnen, in denen sie gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 beschäftigt waren, wobei diese Anrechnung vor der allfälligen Anrechnung von Zeiten nach § 155 Abs. 1 Z 2 vorzunehmen ist. Bei Personen, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, erfolgt die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht, wenn sich im Zuge der Berechnung ergibt, dass sie eine Verschlechterung zur Folge hätte; in diesem Fall bleibt der bisherige Vorrückungsstichtag maßgeblich.Abweichend von Paragraph 155, Stmk. L-DBR sind bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages von Landesverwaltungsrichtern jene Zeiten im Ausmaß bis zu fünf Jahren anzurechnen, in denen sie gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, beschäftigt waren, wobei diese Anrechnung vor der allfälligen Anrechnung von Zeiten nach Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer 2, vorzunehmen ist. Bei Personen, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, erfolgt die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht, wenn sich im Zuge der Berechnung ergibt, dass sie eine Verschlechterung zur Folge hätte; in diesem Fall bleibt der bisherige Vorrückungsstichtag maßgeblich.
    4. 4.Ziffer 4Erholungsurlaube der Präsidentin/des Präsidenten sind der Dienstbehörde zu melden.
    5. 5.Ziffer 5Die Genehmigung von Dienstreisen der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten obliegt der Präsidentin/dem Präsidenten. Dienstreisen der Präsidentin/des Präsidenten sind der Dienstbehörde zu melden. Dienstreisen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der richterlichen Tätigkeit in einem bestimmten Verfahren stehen, bedürfen keines Dienstreiseauftrages. Die Bestimmungen des Landes-Reisegebührengesetzes (Stmk. L-RGG), LGBl. Nr. 24/1999, gelten auch für Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter.Die Genehmigung von Dienstreisen der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten obliegt der Präsidentin/dem Präsidenten. Dienstreisen der Präsidentin/des Präsidenten sind der Dienstbehörde zu melden. Dienstreisen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der richterlichen Tätigkeit in einem bestimmten Verfahren stehen, bedürfen keines Dienstreiseauftrages. Die Bestimmungen des Landes-Reisegebührengesetzes (Stmk. L-RGG), Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1999,, gelten auch für Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter.
    6. 6.Ziffer 6Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter treten mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand. Sie dürfen nur dann nach § 141 Abs. 2 Z 1 Stmk. L-DBR wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zuvor nach § 7 Abs. 2 Z 4 ihres Amtes enthoben worden sind. Eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand gemäß § 143 Stmk. L-DBR ist ausgeschlossen.Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter treten mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand. Sie dürfen nur dann nach Paragraph 141, Absatz 2, Ziffer eins, Stmk. L-DBR wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zuvor nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, ihres Amtes enthoben worden sind. Eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 143, Stmk. L-DBR ist ausgeschlossen.

(1) Für die Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter gelten die Bestimmungen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Landesbediensteten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

(2) Das Stmk. L-DBR ist mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:

1.

Abweichend von § 13 Abs. 6 Stmk. L-DBR ist mit Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern im Zeitpunkt ihrer Ernennung ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu begründen, sofern ein solches nicht bereits besteht. Besteht bereits ein Dienstverhältnis und ist dieses noch provisorisch, wird es mit der Ernennung zur Landesverwaltungsrichterin/zum Landesverwaltungsrichter definitiv.

2.

Abweichend von § 17 Stmk. L-DBR dürfen Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern Nebentätigkeiten nur mit deren Zustimmung übertragen werden. Die Ausübung einer Tätigkeit, die weisungsgebunden zu besorgen ist, ist unzulässig.

3.

Abweichend von § 155 Stmk. L-DBR sind bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages von Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern jene Zeiten im Ausmaß bis zu fünf Jahren anzurechnen, in denen sie gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 beschäftigt waren.

4.

Erholungsurlaube der Präsidentin/des Präsidenten sind der Dienstbehörde zu melden.

5.

Die Genehmigung von Dienstreisen der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten obliegt der Präsidentin/dem Präsidenten. Dienstreisen der Präsidentin/des Präsidenten sind der Dienstbehörde zu melden. Dienstreisen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der richterlichen Tätigkeit in einem bestimmten Verfahren stehen, bedürfen keines Dienstreiseauftrages. Die Bestimmungen des Landes-Reisegebührengesetzes (Stmk. L-RGG), LGBl. Nr. 24/1999, gelten auch für Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter.

6.

Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter treten mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand. Sie dürfen nur dann nach § 141 Abs. 2 Z 1 Stmk. L-DBR wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zuvor nach § 7 Abs. 2 Z 4 ihres Amtes enthoben worden sind. Eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand gemäß § 143 Stmk. L-DBR ist ausgeschlossen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 53/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 175 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2026,

Stand vor dem 12.06.2026

In Kraft vom 01.01.2014 bis 12.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Für die Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter gelten die Bestimmungen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Landesbediensteten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2,Das Stmk. L-DBR ist mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsAbweichend von § 13 Abs. 6 Stmk. L-DBR ist mit Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern im Zeitpunkt ihrer Ernennung ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu begründen, sofern ein solches nicht bereits besteht. Besteht bereits ein Dienstverhältnis und ist dieses noch provisorisch, wird es mit der Ernennung zur Landesverwaltungsrichterin/zum Landesverwaltungsrichter definitiv.Abweichend von Paragraph 13, Absatz 6, Stmk. L-DBR ist mit Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern im Zeitpunkt ihrer Ernennung ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu begründen, sofern ein solches nicht bereits besteht. Besteht bereits ein Dienstverhältnis und ist dieses noch provisorisch, wird es mit der Ernennung zur Landesverwaltungsrichterin/zum Landesverwaltungsrichter definitiv.
    2. 2.Ziffer 2Abweichend von § 17 Stmk. L-DBR dürfen Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern Nebentätigkeiten nur mit deren Zustimmung übertragen werden. Die Ausübung einer Tätigkeit, die weisungsgebunden zu besorgen ist, ist unzulässig.Abweichend von Paragraph 17, Stmk. L-DBR dürfen Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern Nebentätigkeiten nur mit deren Zustimmung übertragen werden. Die Ausübung einer Tätigkeit, die weisungsgebunden zu besorgen ist, ist unzulässig.
    3. 3.Ziffer 3Abweichend von § 155 Stmk. L-DBR sind bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages von Landesverwaltungsrichtern jene Zeiten im Ausmaß bis zu fünf Jahren anzurechnen, in denen sie gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 beschäftigt waren, wobei diese Anrechnung vor der allfälligen Anrechnung von Zeiten nach § 155 Abs. 1 Z 2 vorzunehmen ist. Bei Personen, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, erfolgt die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht, wenn sich im Zuge der Berechnung ergibt, dass sie eine Verschlechterung zur Folge hätte; in diesem Fall bleibt der bisherige Vorrückungsstichtag maßgeblich.Abweichend von Paragraph 155, Stmk. L-DBR sind bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages von Landesverwaltungsrichtern jene Zeiten im Ausmaß bis zu fünf Jahren anzurechnen, in denen sie gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, beschäftigt waren, wobei diese Anrechnung vor der allfälligen Anrechnung von Zeiten nach Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer 2, vorzunehmen ist. Bei Personen, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, erfolgt die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht, wenn sich im Zuge der Berechnung ergibt, dass sie eine Verschlechterung zur Folge hätte; in diesem Fall bleibt der bisherige Vorrückungsstichtag maßgeblich.
    4. 4.Ziffer 4Erholungsurlaube der Präsidentin/des Präsidenten sind der Dienstbehörde zu melden.
    5. 5.Ziffer 5Die Genehmigung von Dienstreisen der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten obliegt der Präsidentin/dem Präsidenten. Dienstreisen der Präsidentin/des Präsidenten sind der Dienstbehörde zu melden. Dienstreisen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der richterlichen Tätigkeit in einem bestimmten Verfahren stehen, bedürfen keines Dienstreiseauftrages. Die Bestimmungen des Landes-Reisegebührengesetzes (Stmk. L-RGG), LGBl. Nr. 24/1999, gelten auch für Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter.Die Genehmigung von Dienstreisen der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten obliegt der Präsidentin/dem Präsidenten. Dienstreisen der Präsidentin/des Präsidenten sind der Dienstbehörde zu melden. Dienstreisen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der richterlichen Tätigkeit in einem bestimmten Verfahren stehen, bedürfen keines Dienstreiseauftrages. Die Bestimmungen des Landes-Reisegebührengesetzes (Stmk. L-RGG), Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1999,, gelten auch für Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter.
    6. 6.Ziffer 6Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter treten mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand. Sie dürfen nur dann nach § 141 Abs. 2 Z 1 Stmk. L-DBR wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zuvor nach § 7 Abs. 2 Z 4 ihres Amtes enthoben worden sind. Eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand gemäß § 143 Stmk. L-DBR ist ausgeschlossen.Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter treten mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand. Sie dürfen nur dann nach Paragraph 141, Absatz 2, Ziffer eins, Stmk. L-DBR wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zuvor nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, ihres Amtes enthoben worden sind. Eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 143, Stmk. L-DBR ist ausgeschlossen.

(1) Für die Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter gelten die Bestimmungen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Landesbediensteten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

(2) Das Stmk. L-DBR ist mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:

1.

Abweichend von § 13 Abs. 6 Stmk. L-DBR ist mit Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern im Zeitpunkt ihrer Ernennung ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu begründen, sofern ein solches nicht bereits besteht. Besteht bereits ein Dienstverhältnis und ist dieses noch provisorisch, wird es mit der Ernennung zur Landesverwaltungsrichterin/zum Landesverwaltungsrichter definitiv.

2.

Abweichend von § 17 Stmk. L-DBR dürfen Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern Nebentätigkeiten nur mit deren Zustimmung übertragen werden. Die Ausübung einer Tätigkeit, die weisungsgebunden zu besorgen ist, ist unzulässig.

3.

Abweichend von § 155 Stmk. L-DBR sind bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages von Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern jene Zeiten im Ausmaß bis zu fünf Jahren anzurechnen, in denen sie gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 beschäftigt waren.

4.

Erholungsurlaube der Präsidentin/des Präsidenten sind der Dienstbehörde zu melden.

5.

Die Genehmigung von Dienstreisen der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten obliegt der Präsidentin/dem Präsidenten. Dienstreisen der Präsidentin/des Präsidenten sind der Dienstbehörde zu melden. Dienstreisen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der richterlichen Tätigkeit in einem bestimmten Verfahren stehen, bedürfen keines Dienstreiseauftrages. Die Bestimmungen des Landes-Reisegebührengesetzes (Stmk. L-RGG), LGBl. Nr. 24/1999, gelten auch für Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter.

6.

Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter treten mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand. Sie dürfen nur dann nach § 141 Abs. 2 Z 1 Stmk. L-DBR wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zuvor nach § 7 Abs. 2 Z 4 ihres Amtes enthoben worden sind. Eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand gemäß § 143 Stmk. L-DBR ist ausgeschlossen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 53/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 175 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2026,

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