§ 34 StLVwGG Allgemeines

StLVwGG - Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Für die Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter gelten die Bestimmungen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Landesbediensteten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

(2) Das Stmk. L-DBR ist mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:

1.

Abweichend von § 13 Abs. 6 Stmk. L-DBR ist mit Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern im Zeitpunkt ihrer Ernennung ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu begründen, sofern ein solches nicht bereits besteht. Besteht bereits ein Dienstverhältnis und ist dieses noch provisorisch, wird es mit der Ernennung zur Landesverwaltungsrichterin/zum Landesverwaltungsrichter definitiv.

2.

Abweichend von § 17 Stmk. L-DBR dürfen Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern Nebentätigkeiten nur mit deren Zustimmung übertragen werden. Die Ausübung einer Tätigkeit, die weisungsgebunden zu besorgen ist, ist unzulässig.

3.

Abweichend von § 155 Stmk. L-DBR sind bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages von Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern jene Zeiten im Ausmaß bis zu fünf Jahren anzurechnen, in denen sie gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 beschäftigt waren.

4.

Erholungsurlaube der Präsidentin/des Präsidenten sind der Dienstbehörde zu melden.

5.

Die Genehmigung von Dienstreisen der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten obliegt der Präsidentin/dem Präsidenten. Dienstreisen der Präsidentin/des Präsidenten sind der Dienstbehörde zu melden. Dienstreisen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der richterlichen Tätigkeit in einem bestimmten Verfahren stehen, bedürfen keines Dienstreiseauftrages. Die Bestimmungen des Landes-Reisegebührengesetzes (Stmk. L-RGG), LGBl. Nr. 24/1999, gelten auch für Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter.

6.

Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter treten mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand. Sie dürfen nur dann nach § 141 Abs. 2 Z 1 Stmk. L-DBR wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zuvor nach § 7 Abs. 2 Z 4 ihres Amtes enthoben worden sind. Eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand gemäß § 143 Stmk. L-DBR ist ausgeschlossen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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