§ 40 StLVwGG Ersternennungen

StLVwGG - Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Zusätzlich zu den durch das Steiermärkische Landesverwaltungsgerichts-Überleitungsgesetz, LGBl. Nr. 115/2012, übergeleiteten Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern hat ein Recht auf Ernennung zur Landesverwaltungsrichterin/zum Landesverwaltungsrichter auch, wer nach dem 1. Oktober 2012 Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark geworden ist und die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der Tätigkeit als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter verbunden sind, aufweist. Das betreffende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark hat sich innerhalb von vier Wochen nach Kundmachung dieses Gesetzes bzw. für den Fall, dass die Bestellung später erfolgt, innerhalb von vier Wochen nach ihrer/seiner Bestellung als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter zu bewerben. Für den Fall, dass diese Frist nach dem 31. Dezember 2013 enden würde, hat die Bewerbung bis zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

(2) Die persönliche und fachliche Eignung ist gegeben, wenn das Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates

1.

voll handlungsfähig ist,

2.

die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzt, dessen Angehörigen Österreich aufgrund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländerinnen/Inländern,

3.

das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien an einer österreichischen Universität abgeschlossen hat,

4.

wenigstens fünf Jahre einen Beruf ausgeübt hat, für den der Abschluss eines Studiums nach Z 3 vorgeschrieben ist, und

5.

eine für die Ausübung eines Rechtsberufes nach Z 4 anerkannte staatliche Prüfung oder eine für den rechtskundigen Verwaltungsdienst vorgesehene Dienstprüfung erfolgreich abgelegt hat oder eine solchen Prüfungen gleichzuhaltende Qualifikation aufweist.

(3) Die Landesregierung hat jene Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 erfüllen, innerhalb von vier Wochen ab der Bewerbung bzw. im Fall, dass diese Frist nach dem 31. Dezember 2013 enden würde, bis dahin zu ernennen. Die Ernennung wird mit 1. Jänner 2014 wirksam.

(4) Die Ablehnung der Ernennung zur Landesverwaltungsrichterin/zum Landesverwaltungsrichter hat mit schriftlichem Bescheid der Landesregierung zu erfolgen.

(5) Die für die Erfüllung der Aufgaben des Landesverwaltungsgerichtes notwendige Anzahl von Stellen an Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern, die nicht mit Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark besetzt werden, sind bis zum 31. Juli 2013 zu besetzen. Die Landesregierung hat die dazu erforderliche Anzahl an Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 zu ernennen. Hinsichtlich des mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 zu begründenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gilt § 34 Abs. 2 Z 1.

(6) Jenen zu Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern ernannten Personen, die im Zeitpunkt ihrer Ernennung noch nicht in einem Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehen, gebührt für die erforderliche Mitwirkung an den vorbereitenden Maßnahmen nach den §§ 41 und 42 ein Aufwandersatz. Dieser beträgt für jede angefangene Stunde 40,00 Euro, mindestens jedoch 100,00 Euro für jede Sitzung.

In Kraft seit 29.05.2013 bis 31.12.9999
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