§ 41 StLVwGG Konstituierende Vollversammlung

StLVwGG - Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die nach dem Steiermärkischen Landesverwaltungsgerichts-Überleitungsgesetz und nach § 40 Abs. 1 bis 4 übergeleiteten Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark sowie die nach § 40 Abs. 5 ernannten Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter einschließlich der Präsidentin/des Präsidenten und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten bilden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 die konstituierende Vollversammlung.

(2) Der konstituierenden Vollversammlung obliegen:

1.

die Wahl der weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses nach Maßgabe der §§ 11 und 13 sowie

2.

die Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 27.

(3) Auf die Tätigkeit der konstituierenden Vollversammlung ist § 9 Abs. 3 und Abs. 5 bis 9 anzuwenden.

(4) Die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses hat bis zum 30. September 2013 zu erfolgen.

(5) Die Geschäftsordnung ist bis spätestens 15. Dezember 2013 zu erlassen. Sie ist mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu setzen. Sie kann jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt gemäß § 27 Abs. 5 verlautbart werden.

(6) Die Präsidentin/Der Präsident hat die konstituierende Vollversammlung so rechtzeitig einzuberufen, dass vom jeweils zuständigen Organ die notwendigen Beschlüsse zur Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung rechtzeitig gefasst werden können.

In Kraft seit 29.05.2013 bis 31.12.9999
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