§ 29 StLVwGG

StLVwGG - Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes von grundsätzlicher Bedeutung sind im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen. Personenbezogene Daten sind so weit unkenntlich zu machen, dass diese ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen Person zugeordnet werden können, sofern dadurch nicht die Verständlichkeit der Entscheidung beeinträchtigt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020

In Kraft seit 26.06.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 StLVwGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 StLVwGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 StLVwGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 StLVwGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 StLVwGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 28 StLVwGG
§ 29a StLVwGG