§ 18 Stmk. L-DBR Versetzung

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte/die Beamtin einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
  2. (2)Absatz 2,Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses ist nicht erforderlich für Versetzungen während eines provisorischen Dienstverhältnisses.
  3. (3)Absatz 3,Ein wichtiges dienstliche Interesse liegt insbesondere vor
    1. 1.Ziffer einsbei Änderung der Verwaltungsorganisation,
    2. 2.Ziffer 2bei der Auflösung von Stellen,
    3. 3.Ziffer 3bei Besetzung einer freien Stelle einer anderen Dienststelle, für die keine geeigneten Bewerber/Bewerberinnen vorhanden sind,
    4. 4.Ziffer 4wenn der Beamte/die Beamtin den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung gemäß § 80 Abs. 1a nicht aufgewiesen hat oderwenn der Beamte/die Beamtin den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung gemäß Paragraph 80, Absatz eins a, nicht aufgewiesen hat oder
    5. 5.Ziffer 5wenn über den Beamten/die Beamtin eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm/ihr begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten/der Beamtin in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
  4. (4)Absatz 4,Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten/der Beamtin zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen im Fall des Abs. 3 Z 4 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wennBei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten/der Beamtin zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen im Fall des Absatz 3, Ziffer 4, sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einssie für den Beamten/die Beamtin einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
    2. 2.Ziffer 2ein anderer geeigneter Beamter/eine andere geeignete Beamtin derselben Dienststelle und derselben Gehaltsklasse zur Verfügung steht, bei dem/der dies nicht der Fall ist.
  5. (5)Absatz 5,Ist die Versetzung eines Beamten/einer Beamtin von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Beamte/die Beamtin hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner/ihrer neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm/ihr freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
  6. (6)Absatz 6,Die Versetzung eines Beamten/einer Beamtin ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Die vom Beamten/von der Beamtin zuletzt innegehabte Stelle darf bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes nicht auf Dauer besetzt werden.
  7. (7)Absatz 7,Im Falle der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten/der Beamtin eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
  8. (7a)Absatz 7 a,Vor einer Versetzung von Bediensteten zu Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist der Dienstgeber zur Einholung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, ermächtigt.Vor einer Versetzung von Bediensteten zu Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist der Dienstgeber zur Einholung von Auskünften gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2, Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, ermächtigt.
  9. (8)Absatz 8,Auf Vertragsbedienstete ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Wird der/die Vertragsbedienstete von Amts wegen an einen anderen Dienstort versetzt, ist unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mit Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des/der Vertragsbediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.Auf Vertragsbedienstete ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Wird der/die Vertragsbedienstete von Amts wegen an einen anderen Dienstort versetzt, ist unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mit Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des/der Vertragsbediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 15/2013LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 151/2014LGBl. Nr. 53/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2026,

Stand vor dem 30.06.2026

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte/die Beamtin einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
  2. (2)Absatz 2,Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses ist nicht erforderlich für Versetzungen während eines provisorischen Dienstverhältnisses.
  3. (3)Absatz 3,Ein wichtiges dienstliche Interesse liegt insbesondere vor
    1. 1.Ziffer einsbei Änderung der Verwaltungsorganisation,
    2. 2.Ziffer 2bei der Auflösung von Stellen,
    3. 3.Ziffer 3bei Besetzung einer freien Stelle einer anderen Dienststelle, für die keine geeigneten Bewerber/Bewerberinnen vorhanden sind,
    4. 4.Ziffer 4wenn der Beamte/die Beamtin den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung gemäß § 80 Abs. 1a nicht aufgewiesen hat oderwenn der Beamte/die Beamtin den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung gemäß Paragraph 80, Absatz eins a, nicht aufgewiesen hat oder
    5. 5.Ziffer 5wenn über den Beamten/die Beamtin eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm/ihr begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten/der Beamtin in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
  4. (4)Absatz 4,Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten/der Beamtin zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen im Fall des Abs. 3 Z 4 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wennBei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten/der Beamtin zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen im Fall des Absatz 3, Ziffer 4, sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einssie für den Beamten/die Beamtin einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
    2. 2.Ziffer 2ein anderer geeigneter Beamter/eine andere geeignete Beamtin derselben Dienststelle und derselben Gehaltsklasse zur Verfügung steht, bei dem/der dies nicht der Fall ist.
  5. (5)Absatz 5,Ist die Versetzung eines Beamten/einer Beamtin von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Beamte/die Beamtin hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner/ihrer neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm/ihr freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
  6. (6)Absatz 6,Die Versetzung eines Beamten/einer Beamtin ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Die vom Beamten/von der Beamtin zuletzt innegehabte Stelle darf bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes nicht auf Dauer besetzt werden.
  7. (7)Absatz 7,Im Falle der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten/der Beamtin eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
  8. (7a)Absatz 7 a,Vor einer Versetzung von Bediensteten zu Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist der Dienstgeber zur Einholung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, ermächtigt.Vor einer Versetzung von Bediensteten zu Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist der Dienstgeber zur Einholung von Auskünften gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2, Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, ermächtigt.
  9. (8)Absatz 8,Auf Vertragsbedienstete ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Wird der/die Vertragsbedienstete von Amts wegen an einen anderen Dienstort versetzt, ist unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mit Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des/der Vertragsbediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.Auf Vertragsbedienstete ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Wird der/die Vertragsbedienstete von Amts wegen an einen anderen Dienstort versetzt, ist unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mit Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des/der Vertragsbediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 15/2013LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 151/2014LGBl. Nr. 53/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2026,

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