§ 54 St.-BSG

Steiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Beim Magistrat der Stadt Graz wird die Grazer Bedienstetenschutzkommission (im Folgenden Kommission genannt) eingerichtet. Dieser obliegt die Mitwirkung bei der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen.
  2. (2)Absatz 2,Der Kommission gehören als Mitglieder an:
    1. 1.Ziffer einsein rechtskundiger Bediensteter der Stadt als Vorsitzender,
    2. 2.Ziffer 2ein Bediensteter mit der Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft oder eine extern bestellte Sicherheitsfachkraft,
    3. 3.Ziffer 3ein Arbeitsmediziner,
    4. 4.Ziffer 4ein Bediensteter, der dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und
    5. 5.Ziffer 5ein von der Personalvertretung namhaft gemachter Bediensteter.
  3. (3)Absatz 3,Für den Fall, dass für den überprüften Bereich eine oder mehrere Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, gehört der Kommission eine Sicherheitsvertrauensperson als weiteres Mitglied an.

(1) Beim MagistratAnm.: in der Stadt Graz wird die Grazer Bedienstetenschutzkommission (im Folgenden Kommission genannt) eingerichtet. Dieser obliegt die Mitwirkung beiFassung LGBl. Nr. 53/2026Anmerkung, in der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen VerordnungenFassung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2026,

(2) Der Kommission gehören als Mitglieder an:

1.

ein rechtskundiger Bediensteter der Stadt als Vorsitzender,

2.

ein Bediensteter aus dem Dienstzweig „höherer oder gehobener Baudienst“ mit der Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft,

3.

ein Bediensteter aus dem Dienstzweig „höherer oder gehobener technischer Dienst“ mit der Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft,

4.

ein Arbeitsmediziner,

5.

ein Bediensteter, der dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und

6.

ein von der Personalvertretung namhaft gemachter Bediensteter.

(3) Für den Fall, dass für den überprüften Bereich eine oder mehrere Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, gehört der Kommission eine Sicherheitsvertrauensperson als weiteres Mitglied an.

Stand vor dem 12.06.2026

In Kraft vom 01.05.2000 bis 12.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Beim Magistrat der Stadt Graz wird die Grazer Bedienstetenschutzkommission (im Folgenden Kommission genannt) eingerichtet. Dieser obliegt die Mitwirkung bei der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen.
  2. (2)Absatz 2,Der Kommission gehören als Mitglieder an:
    1. 1.Ziffer einsein rechtskundiger Bediensteter der Stadt als Vorsitzender,
    2. 2.Ziffer 2ein Bediensteter mit der Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft oder eine extern bestellte Sicherheitsfachkraft,
    3. 3.Ziffer 3ein Arbeitsmediziner,
    4. 4.Ziffer 4ein Bediensteter, der dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und
    5. 5.Ziffer 5ein von der Personalvertretung namhaft gemachter Bediensteter.
  3. (3)Absatz 3,Für den Fall, dass für den überprüften Bereich eine oder mehrere Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, gehört der Kommission eine Sicherheitsvertrauensperson als weiteres Mitglied an.

(1) Beim MagistratAnm.: in der Stadt Graz wird die Grazer Bedienstetenschutzkommission (im Folgenden Kommission genannt) eingerichtet. Dieser obliegt die Mitwirkung beiFassung LGBl. Nr. 53/2026Anmerkung, in der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen VerordnungenFassung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2026,

(2) Der Kommission gehören als Mitglieder an:

1.

ein rechtskundiger Bediensteter der Stadt als Vorsitzender,

2.

ein Bediensteter aus dem Dienstzweig „höherer oder gehobener Baudienst“ mit der Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft,

3.

ein Bediensteter aus dem Dienstzweig „höherer oder gehobener technischer Dienst“ mit der Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft,

4.

ein Arbeitsmediziner,

5.

ein Bediensteter, der dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und

6.

ein von der Personalvertretung namhaft gemachter Bediensteter.

(3) Für den Fall, dass für den überprüften Bereich eine oder mehrere Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, gehört der Kommission eine Sicherheitsvertrauensperson als weiteres Mitglied an.

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