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(1) Beim MagistratAnm.: in der Stadt Graz wird die Grazer Bedienstetenschutzkommission (im Folgenden Kommission genannt) eingerichtet. Dieser obliegt die Mitwirkung beiFassung LGBl. Nr. 53/2026Anmerkung, in der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen VerordnungenFassung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2026,
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(3) Für den Fall, dass für den überprüften Bereich eine oder mehrere Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, gehört der Kommission eine Sicherheitsvertrauensperson als weiteres Mitglied an.
(1) Beim MagistratAnm.: in der Stadt Graz wird die Grazer Bedienstetenschutzkommission (im Folgenden Kommission genannt) eingerichtet. Dieser obliegt die Mitwirkung beiFassung LGBl. Nr. 53/2026Anmerkung, in der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen VerordnungenFassung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2026,
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(3) Für den Fall, dass für den überprüften Bereich eine oder mehrere Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, gehört der Kommission eine Sicherheitsvertrauensperson als weiteres Mitglied an.