§ 54 St.-BSG

St.-BSG - Steiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Beim Magistrat der Stadt Graz wird die Grazer Bedienstetenschutzkommission (im Folgenden Kommission genannt) eingerichtet. Dieser obliegt die Mitwirkung bei der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen.
  2. (2)Absatz 2,Der Kommission gehören als Mitglieder an:
    1. 1.Ziffer einsein rechtskundiger Bediensteter der Stadt als Vorsitzender,
    2. 2.Ziffer 2ein Bediensteter mit der Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft oder eine extern bestellte Sicherheitsfachkraft,
    3. 3.Ziffer 3ein Arbeitsmediziner,
    4. 4.Ziffer 4ein Bediensteter, der dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und
    5. 5.Ziffer 5ein von der Personalvertretung namhaft gemachter Bediensteter.
  3. (3)Absatz 3,Für den Fall, dass für den überprüften Bereich eine oder mehrere Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, gehört der Kommission eine Sicherheitsvertrauensperson als weiteres Mitglied an.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2026,

In Kraft seit 13.06.2026 bis 31.12.9999
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