§ 56 St.-BSG

St.-BSG - Steiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Für jedes Mitglied der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Kommission sind für den Fall der Verhinderung zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Für jedes Mitglied der beim Magistrat der Stadt Graz eingerichteten Kommission sind für den Fall der Verhinderung ein oder zwei Ersatzmitglieder zu bestellen; für den Bereich der Arbeitsmedizin ist kein Ersatzmitglied erforderlich.
  2. (2)Absatz 2,Die ständigen Mitglieder und Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung (vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz) jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung und Entsendung bedürfen der Zustimmung des zu bestellenden und zu entsendenden Mitgliedes.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Bestellung der ständigen Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß § 52 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 sowie § 54 Abs. 2 Z 6 ist auf den Vorschlag der beruflichen Interessenvertretungen Bedacht zu nehmen.Bei der Bestellung der ständigen Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Paragraph 52, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, sowie Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer 6, ist auf den Vorschlag der beruflichen Interessenvertretungen Bedacht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4,Die Mitgliedschaft ruht
    1. 1.Ziffer einsvon der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Disziplinarverfahrens,
    2. 2.Ziffer 2für die Dauer einer Suspendierung.
  5. (5)Absatz 5,Die Mitgliedschaft erlischt, wenn
    1. 1.Ziffer einsüber das Mitglied rechtskräftig eine über den Verweis hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt wurde,
    2. 2.Ziffer 2das Mitglied freiwillig aus der Kommission ausscheidet oder
    3. 3.Ziffer 3das Mitglied unentschuldigt mehr als drei Sitzungen versäumt.
  6. (5a)Absatz 5 a,Die Landesregierung (bei der Kommission gemäß § 52) und der Gemeinderat (bei der Kommission gemäß § 54) haben das Recht, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wennDie Landesregierung (bei der Kommission gemäß Paragraph 52,) und der Gemeinderat (bei der Kommission gemäß Paragraph 54,) haben das Recht, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weggefallen sind oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird oder
    2. 2.Ziffer 2die Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Kommission gröblich oder wiederholt gegen ihre Pflichten verstoßen oder ein mit ihrer Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt haben oder
    3. 3.Ziffer 3die Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Kommission ihre Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können oder
    4. 4.Ziffer 4gegen ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Kommission rechtskräftig eine strafgerichtliche Strafe verhängt wurde.
  7. (6)Absatz 6,Im Bedarfsfalle ist die Kommission durch Neubestellung oder Entsendung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) zu ersetzen.
  8. (7)Absatz 7,Erfordert eine Überprüfung spezielle Fachkenntnisse, können zwei weitere Mitglieder für den Anlassfall in die Kommission bestellt werden, insbesondere Personen aus dem arbeitsmedizinischen Fachdienst gemäß § 78b des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG. Die Bestellung erfolgt auf Beschluss der ständigen Mitglieder.Erfordert eine Überprüfung spezielle Fachkenntnisse, können zwei weitere Mitglieder für den Anlassfall in die Kommission bestellt werden, insbesondere Personen aus dem arbeitsmedizinischen Fachdienst gemäß Paragraph 78 b, des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG. Die Bestellung erfolgt auf Beschluss der ständigen Mitglieder.
  9. (8)Absatz 8,Die Tätigkeit in der Kommission ist für Landes-, Gemeinde- und Gemeindeverbandsbedienstete ehrenamtlich. Die Vergütung der notwendigen Fahrt- und Nächtigungskosten erfolgt nach dem Landes-Reisegebührengesetz, LGBl. Nr. 24/1999.Die Tätigkeit in der Kommission ist für Landes-, Gemeinde- und Gemeindeverbandsbedienstete ehrenamtlich. Die Vergütung der notwendigen Fahrt- und Nächtigungskosten erfolgt nach dem Landes-Reisegebührengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1999,.
  10. (9)Absatz 9,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission gemäß § 52 unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission gemäß § 54 unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht des Gemeinderates. Die Landesregierung sowie der Gemeinderat haben das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission sind verpflichtet, die von der Landesregierung oder vom Gemeinderat verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission gemäß Paragraph 52, unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission gemäß Paragraph 54, unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht des Gemeinderates. Die Landesregierung sowie der Gemeinderat haben das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission sind verpflichtet, die von der Landesregierung oder vom Gemeinderat verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
  11. (10)Absatz 10,Die ständigen Mitglieder der Kommission gemäß § 52 Abs. 1 und § 54 Abs. 2 wählen aus ihrer Mitte in geheimer Wahl einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.Die ständigen Mitglieder der Kommission gemäß Paragraph 52, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz 2, wählen aus ihrer Mitte in geheimer Wahl einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 53/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2026,

In Kraft seit 13.06.2026 bis 31.12.9999
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