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(1) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Wahlausschließungsgrund nach AbsAnm. 2 und 3 vorliegt,
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(2) Beamte mit herabgesetzter Wochendienstzeit sind jedenfalls, teilbeschäftigte Vertragsbedienstete nur dann wahlberechtigt, wenn sie im Sinne des: in der Fassung § 1 Abs. 3 litLGBl. Nr. 53/2026. e des Vertragsbedienstetengesetzes 1948Anmerkung, in der Fassung LGBlLandesgesetzblatt Nr. Nr.125/197453 aus 2026, am Tage der Wahlausschreibung unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen.
(4) Zur Wahl der Dienststellenpersonalvertretung sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, deren Personalvertretung gewählt wird.
(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tage der Ausschreibung der Wahl
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(6) Vom passiven Wahlrecht sind ausgeschlossen:
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(1) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Wahlausschließungsgrund nach AbsAnm. 2 und 3 vorliegt,
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(2) Beamte mit herabgesetzter Wochendienstzeit sind jedenfalls, teilbeschäftigte Vertragsbedienstete nur dann wahlberechtigt, wenn sie im Sinne des: in der Fassung § 1 Abs. 3 litLGBl. Nr. 53/2026. e des Vertragsbedienstetengesetzes 1948Anmerkung, in der Fassung LGBlLandesgesetzblatt Nr. Nr.125/197453 aus 2026, am Tage der Wahlausschreibung unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen.
(4) Zur Wahl der Dienststellenpersonalvertretung sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, deren Personalvertretung gewählt wird.
(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tage der Ausschreibung der Wahl
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(6) Vom passiven Wahlrecht sind ausgeschlossen:
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