Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.08.2026
(1)Absatz eins,Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Wahlausschließungsgrund nach Abs. 2 und 3 vorliegt,Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Wahlausschließungsgrund nach Absatz 2 und 3 vorliegt,
1.Ziffer einsdie Bediensteten gemäß § 1 Abs. 1, die am Tage der Wahlausschreibung seit mindestens sechs Monaten in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Steiermark stehen und am Wahltag Bedienstete des Dienststandes sind unddie Bediensteten gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die am Tage der Wahlausschreibung seit mindestens sechs Monaten in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Steiermark stehen und am Wahltag Bedienstete des Dienststandes sind und
2.Ziffer 2Karenzierte und Bedienstete, die den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst ableisten.
(2)Absatz 2,Beamte mit herabgesetzter Wochendienstzeit sind jedenfalls, teilbeschäftigte Vertragsbedienstete nur dann wahlberechtigt, wenn sie im Sinne des § 1 Abs. 3 lit. e des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, in der Fassung LGBl. Nr.125/1974, am Tage der Wahlausschreibung unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen.Beamte mit herabgesetzter Wochendienstzeit sind jedenfalls, teilbeschäftigte Vertragsbedienstete nur dann wahlberechtigt, wenn sie im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Litera e, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr.125 aus 1974,, am Tage der Wahlausschreibung unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen.
(3)Absatz 3,Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft unerheblich ist.
(4)Absatz 4,Zur Wahl der Dienststellenpersonalvertretung sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, deren Personalvertretung gewählt wird.
(5)Absatz 5,Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tage der Ausschreibung der Wahl
1.Ziffer einsdas 19. Lebensjahr vollendet haben,
2.Ziffer 2sich an diesem Tage mindestens sechs Monate im Landesdienst befinden und
3.Ziffer 3
a)Litera adie österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder
b)Litera bZugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben.
(6)Absatz 6,Vom passiven Wahlrecht sind ausgeschlossen:
1.Ziffer einsdie Mitglieder der Landesregierung,
2.Ziffer 2die Dienststellenleiter und deren Stellvertreter,
3.Ziffer 3Bedienstete, über die eine über die Disziplinarstrafe des Verweises hinausgehende Strafe verhängt wurde, während der Dauer dieser Strafe,
4.Ziffer 4Bedienstete, die überwiegend mit dienstbehördlichen Aufgaben betraut sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2026,
In Kraft seit 13.06.2026 bis 31.12.9999
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