§ 29 LPVG 1999 Beschlußfähigkeit, Abstimmung

LPVG 1999 - Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Die Landes- oder Dienststellenpersonalvertretung ist jeweils beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Gesetz oder in der Geschäftsordnung (§ 32) keine stärkeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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