Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2025
(1)Absatz einsDie Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisung gebunden.
(2)Absatz 2Die Personalvertreter dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt oder wegen der Ausübung ihres Mandates in keiner Weise, insbesondere nicht in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht oder in ihrer dienstlichen Laufbahn, benachteiligt werden.
(3)Absatz 3Die Personalvertreter haben alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie nicht eine amtliche Mitteilung zu machen haben, geheim zu halten, soweit und solange dies
1.Ziffer einsaus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
2.Ziffer 2im Interesse der nationalen Sicherheit oder
3.Ziffer 3im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
4.Ziffer 4im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
5.Ziffer 5zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
6.Ziffer 6zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
7.Ziffer 7zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltungspflicht). Die Personalvertreter sind außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(4)Absatz 4Die Verpflichtung zu Geheimhaltung und Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter weiter.
(5)Absatz 5Ein Personalvertreter, der die ihm obliegende Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann, unabhängig von einer allfälligen disziplinären Verfolgung, von der Landeswahlkommission durch einstimmigen Beschluss seines Mandates enthoben werden. Erfolgt die Verletzung der Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht nach dem Erlöschen seiner Funktion, so kann die Landeswahlkommission verfügen, dass der Bedienstete für eine bestimmte Zeit oder für immer als Personalvertreter nicht wählbar ist.
(6)Absatz 6Auf das Verfahren gemäß Abs. 5 findet das AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Anwendung. Gegen die Entscheidung der Landeswahlkommission ist kein Rechtsmittel zulässig.Auf das Verfahren gemäß Absatz 5, findet das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, Anwendung. Gegen die Entscheidung der Landeswahlkommission ist kein Rechtsmittel zulässig.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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