§ 14 LPVG 1999 Allgemeines

LPVG 1999 - Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Personalvertretung ist berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben insbesondere dafür einzutreten, daß in Gesetzen, Verordnungen, Verträgen, Dienstordnungen, Erlässen und Verfügungen diese Interessen berücksichtigt werden.

(2) Die Personalvertretung hat bei ihrer Tätigkeit zu berücksichtigen, daß die Bediensteten dem öffentlichen Wohl dienen. Sie hat dabei auch auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Bedacht zu nehmen.

(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher oder auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Interessenvertretungen wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

(4) Die Personalvertretung hat zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Aufgaben gegenüber dem Land Steiermark als Dienstgeber, vertreten durch die nach den organisatorischen Vorschriften und den Vorschriften dieses Gesetzes zuständigen oder beauftragten Organe (Landeshauptmann, Landesamtsdirektor, Dienststellenleiter, Mitglied der Landesregierung) insbesondere das Recht auf

1.

Herstellung des Einvernehmens (§ 15),

2.

Mitteilung (§ 18) und

3.

Einspruch bei Verfahrensverletzungen (§ 17 Abs. 7).

(5) Fällt eine Maßnahme nicht in die in den §§ 15, 18 und 19 ausdrücklich angeführten Angelegenheiten, so ist die jeweilige Personalvertretung davon rechtzeitig zu verständigen.

(6) Der Personalvertretung obliegt es weiters, bei dem nach der Geschäftsordnung der Landesregierung jeweils zuständigen Mitglied der Landesregierung, in Angelegenheiten des Inneren Dienstes beim Landesamtsdirektor, bei der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung jeweils zuständigen Abteilung oder beim Dienststellenleiter Anträge, Vorschläge und Anregungen einzubringen und zu verlangen, daß darüber innerhalb angemessener Frist (längstens jedoch innerhalb von zwei Wochen) mit dem Ziel einer Einigung beraten wird. Kommt keine Einigung zustande, so gilt § 17 Abs. 3.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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