§ 13 LPVG 1999 Vertrauenspersonen

LPVG 1999 - Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Eine Teildienststellenversammlung kann eine Vertrauensperson wählen, die nach erfolgter Wahl von der Dienststellenpersonalvertretung für diese Dienststelle zu bestellen ist. Eine Vertrauensperson darf nicht bestellt werden, wenn bereits ein Bediensteter dieser Dienststelle Mitglied der Dienststellenpersonalvertretung ist. Es können nur Bedienstete bestellt werden, die für die Dienststellenpersonalvertretung passiv wahlberechtigt und in der Dienststelle beschäftigt sind, für die sie bestellt werden.

(2) Die Vertrauenspersonen sind in den Teildienststellenversammlungen in geheimer Wahl zu wählen. Für die Wahl der Vertrauenspersonen ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wird beim ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt, so hat eine engere Wahl stattzufinden, in die Kandidaten kommen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhielten. Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere Personen abgegeben werden, sind ungültig. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der so gewählte Kandidat ist bei der nächsten Sitzung der Dienststellenpersonalvertretung zu bestellen.

(3) Die Vertrauenspersonen sind über Antrag der Teildienststellenversammlung von der Dienststellenpersonalvertretung bei Vorliegen schwerwiegender Gründe abzuberufen.

(4) Die Landesamtsdirektion und die für Personalangelegenheiten zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung, der Leiter der Dienststelle und die Landespersonalvertretung sind von der Bestellung oder Abberufung der Vertrauenspersonen zu verständigen.

(5) Die Vertrauenspersonen haben dem Dienststellenobmann über die Angelegenheiten der Dienststelle zu berichten und ihm geeignet erscheinende Vorschläge zu erstatten. Die Vertrauenspersonen sind an die Beschlüsse der Dienststellenpersonalvertretung gebunden und haben im Einzelfall bei der Besorgung der Aufgaben der Dienststellenpersonalvertretung mitzuwirken. Ihnen obliegt auch die Tätigkeit im Rahmen der Betriebsgemeinschaft. Vertrauenspersonen haben das Recht, an den Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretung mit beratender Stimme teilzunehmen, sofern Angelegenheiten ihrer Dienststelle behandelt werden. Sie sind in diesem Fall gleichzeitig mit den Mitgliedern der Dienststellenpersonalvertretung einzuladen. Von allen Beschlüssen und Berichten der Dienststellenpersonalvertretung, die ihre Dienststelle betreffen, sind die Vertrauenspersonen außerdem schriftlich in Kenntnis zu setzen.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 LPVG 1999


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 LPVG 1999 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 LPVG 1999


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 LPVG 1999


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 LPVG 1999 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LPVG 1999 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 LPVG 1999
§ 14 LPVG 1999