§ 18 LPVG 1999 Angelegenheiten, die der Personalvertretung mitzuteilen sind

LPVG 1999 - Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Der Personalvertretung ist ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen:

1.

die Suspendierung;

2.

Unfallanzeigen;

3.

die Aufnahme von Bediensteten und die Verlängerung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit;

4.

die beabsichtigte Dienstzuteilung;

5.

der Übertritt in den Ruhestand und die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung;

6.

die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses;

7.

die beabsichtigte Entlassung;

8.

die Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis;

9.

die Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und die Verpflichtung zum Schadenersatz;

10.

die Untersagung einer Nebenbeschäftigung;

11.

die beabsichtigten Belohnungen.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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