§ 34 LPVG 1999 Wahlausschreibung, Wahlperiode

LPVG 1999 - Stmk. Landespersonalvertretungsgesetz 1999 – LPVG 1999

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Wahlen in die Landespersonalvertretung und in die Dienststellenpersonalvertretung sind, abgesehen vom Fall des Abs. 5 erster Teilsatz, von der Landespersonalvertretung einheitlich auszuschreiben. Sie sind so rechtzeitig auszuschreiben, dass die neugewählten Personalvertretungen frühestens 24 Wochen vor Ablauf der Wahlperiode oder spätestens 24 Wochen nach Ablauf derselben zusammentreten können.

(2) Die Mitglieder der Personalvertretungen sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Verhältniswahlrechtes auf Grund von Wahlvorschlägen auf die Dauer von fünf Jahren – vom Tag der Wahl an gerechnet – zu wählen (Wahlperiode).

(3) Die Tätigkeitsdauer (Funktionsperiode) der Landespersonalvertretung und der Dienststellenpersonalvertretung beginnt mit dem Tage der Konstituierung der neugewählten Personalvertretung.

(4) Vor Ablauf der im Abs. 3 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit, wenn:

1.

die Zahl der Mitglieder der Landespersonalvertretung oder der Dienststellenpersonalvertretung unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt,

2.

die Landes- oder Dienststellenpersonalvertretung bei Anwesenheit von drei Vierteln ihrer Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt,

3.

die Dienststellenversammlung die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung beschließt (§ 11 Abs. 2 Z 3),

4.

die Dienststelle, für die die Dienststellenpersonalvertretung gebildet ist, aufgelassen wird.

(5) Sinkt die Zahl der Mitglieder der Landespersonalvertretung unter die Hälfte der festgesetzten Zahl, so hat die Landesregierung, in den übrigen Fällen des Abs. 4 Z 1 bis 3 die Landespersonalvertretung binnen sechs Wochen Neuwahlen für die laufende Wahlperiode auszuschreiben.

(6) Ist bereits mehr als die Hälfte der laufenden Wahlperiode (Abs. 2) vergangen und finden Neuwahlen statt, so gelten diese Neuwahlen auch für die folgende Wahlperiode. (5)

(7) Nach Ablauf der Tätigkeitsdauer sind – ausgenommen der Fall des Abs. 4 Z 4 – die Geschäfte bis zum Beginn der Tätigkeitsdauer der neuen Personalvertretung weiterzuführen.

(8) Mit dem Ende der Tätigkeitsdauer einer Dienststellenpersonalvertretung endet jedenfalls auch die Tätigkeit einer Vertrauensperson.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 71/2019

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 34 LPVG 1999


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 LPVG 1999 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 34 LPVG 1999


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 34 LPVG 1999


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 34 LPVG 1999 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LPVG 1999 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 33 LPVG 1999
§ 35 LPVG 1999