(1)Absatz einsDie zulässige Zahl der Kinder pro Gruppe und die jeweilige Zusammensetzung einer Gruppe beträgt: Organisationsformmindestenshöchstens1.Krabbelstubengruppe6102.Kindergartengruppe10213.Hortgruppe10234.Alterserweiterte Kindergartengruppe mit höchstens fünf Kindern unter drei Jahren1118... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für das Verfahren zur Erhebung der Abgabe gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 82/2025.Für das Verfahren zur Erhebung der Abgabe gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Abgabe ist jeweils für jenen Zeitraum zu entrichten, für den eine Beitragspflicht nach § 8 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 besteht.Die Abgabe ist jeweils für jenen Zeitraum zu entrichten, für den eine Beitragspflicht nach Paragraph 8, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 besteht.(2)Ab... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abgabe sind die monatlich aufgrund eines Hauptwohnsitzes oder einer Betriebsstätte in Tirol zu entrichtenden ORF-Beiträge nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024. Für Abgabenschuldner, deren Anzahl an zu entrichtenden ORF-Beiträgen nach § 4 Abs.... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zur Gewährung von Förderungen und Zuweisungen nach § 6 Abs. 4 wird eine Kulturförderungsabgabe – im Folgenden kurz Abgabe genannt – als ausschließliche Landesabgabe erhoben.Zur Gewährung von Förderungen und Zuweisungen nach Paragraph 6, Absatz 4, wird eine Kulturförderungsabgabe – ... mehr lesen...