§ 1 T-KFAG Abgabe, Abgabenschuldner

Kulturförderungsabgabegesetz 2006, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zur Gewährung von Förderungen und Zuweisungen nach § 6 Abs. 4 wird eine Kulturförderungsabgabe – im Folgenden kurz Abgabe genannt – als ausschließliche Landesabgabe erhoben.Zur Gewährung von Förderungen und Zuweisungen nach Paragraph 6, Absatz 4, wird eine Kulturförderungsabgabe – im Folgenden kurz Abgabe genannt – als ausschließliche Landesabgabe erhoben.
  2. (2)Absatz 2Abgabenschuldner ist, wer aufgrund eines Hauptwohnsitzes oder einer Betriebsstätte in Tirol zur Entrichtung von ORF-Beiträgen nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, verpflichtet ist.Abgabenschuldner ist, wer aufgrund eines Hauptwohnsitzes oder einer Betriebsstätte in Tirol zur Entrichtung von ORF-Beiträgen nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, verpflichtet ist.
  3. (2)Absatz 2,Abgabenschuldner ist, wer aufgrund eines Hauptwohnsitzes oder einer Betriebsstätte in Tirol zur Entrichtung von ORF-Beiträgen nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 verpflichtet ist.

Stand vor dem 18.05.2026

In Kraft vom 01.01.2024 bis 18.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Zur Gewährung von Förderungen und Zuweisungen nach § 6 Abs. 4 wird eine Kulturförderungsabgabe – im Folgenden kurz Abgabe genannt – als ausschließliche Landesabgabe erhoben.Zur Gewährung von Förderungen und Zuweisungen nach Paragraph 6, Absatz 4, wird eine Kulturförderungsabgabe – im Folgenden kurz Abgabe genannt – als ausschließliche Landesabgabe erhoben.
  2. (2)Absatz 2Abgabenschuldner ist, wer aufgrund eines Hauptwohnsitzes oder einer Betriebsstätte in Tirol zur Entrichtung von ORF-Beiträgen nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, verpflichtet ist.Abgabenschuldner ist, wer aufgrund eines Hauptwohnsitzes oder einer Betriebsstätte in Tirol zur Entrichtung von ORF-Beiträgen nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, verpflichtet ist.
  3. (2)Absatz 2,Abgabenschuldner ist, wer aufgrund eines Hauptwohnsitzes oder einer Betriebsstätte in Tirol zur Entrichtung von ORF-Beiträgen nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 verpflichtet ist.

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