§ 1 T-KFAG Abgabe, Abgabenschuldner

Kulturförderungsabgabegesetz 2006, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Zur Gewährung von Förderungen und Zuweisungen nach § 6 Abs. 4 wird eine Kulturförderungsabgabe – im Folgenden kurz Abgabe genannt – als ausschließliche Landesabgabe erhoben.

(2) Abgabenschuldner ist, wer zur Entrichtung der Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 71/2003BGBl. I Nr. 70/2013, verpflichtet ist.

Stand vor dem 30.03.2017

In Kraft vom 01.01.2006 bis 30.03.2017

(1) Zur Gewährung von Förderungen und Zuweisungen nach § 6 Abs. 4 wird eine Kulturförderungsabgabe – im Folgenden kurz Abgabe genannt – als ausschließliche Landesabgabe erhoben.

(2) Abgabenschuldner ist, wer zur Entrichtung der Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 71/2003BGBl. I Nr. 70/2013, verpflichtet ist.

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