(1) Zur Gewährung von Förderungen und Zuweisungen nach § 6 Abs. 4 wird eine Kulturförderungsabgabe – im Folgenden kurz Abgabe genannt – als ausschließliche Landesabgabe erhoben.
(2) Abgabenschuldner ist, wer zur Entrichtung der Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2013, verpflichtet ist.
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