(1) Die Abgabe ist erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührengesetz entsteht, und letztmalig für den Monat, in dem diese Verpflichtung endet.
(2) Die Abgabe wird erstmals am ersten Werktag des Monats, in dem die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe entsteht, und danach wiederkehrend jeden ersten Werktag des zweitfolgenden Monats fällig. Werden die Rundfunkgebühren im Voraus eingehoben, so kann auch die Einhebung der Abgabe für höchstens zwei Monate im Voraus erfolgen.
(3) Wird die Abgabe nicht ohne weiteres entrichtet, so ist sie mit Bescheid vorzuschreiben.
(4) Die Abgabenbehörde kann mit dem Abgabenschuldner Vereinbarungen über die Fälligkeit und die Form der Entrichtung der Abgabe treffen, wenn dadurch die Bemessung oder die Einhebung der Abgabe vereinfacht wird. Über Streitigkeiten aus solchen Vereinbarungen entscheidet die Abgabenbehörde mit Bescheid.
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