Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2026
(1)Absatz eins,Die Abgabe ist jeweils für jenen Zeitraum zu entrichten, für den eine Beitragspflicht nach § 8 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 besteht.Die Abgabe ist jeweils für jenen Zeitraum zu entrichten, für den eine Beitragspflicht nach Paragraph 8, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 besteht.
(2)Absatz 2,Für die Festsetzung und die Fälligkeit der Abgabe gelten § 12 Abs. 2 erster bis vierter Satz sowie Abs. 4 bis 6 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2025, sinngemäß.Für die Festsetzung und die Fälligkeit der Abgabe gelten Paragraph 12, Absatz 2, erster bis vierter Satz sowie Absatz 4 bis 6 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2025,, sinngemäß.
(3)Absatz 3,Für die Entrichtung der Abgabe gelten § 8 Abs. 3, § 17 Abs. 4 und 5 und § 21 Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz und Abs. 3 zweiter Satz des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2025, sinngemäß.Für die Entrichtung der Abgabe gelten Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 4 und 5 und Paragraph 21, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Satz und Absatz 3, zweiter Satz des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2025,, sinngemäß.
(4)Absatz 4,Die Abgabenbehörde kann mit dem Abgabenschuldner Vereinbarungen über die Fälligkeit und die Form der Entrichtung der Abgabe treffen, wenn dadurch die Bemessung oder die Einhebung der Abgabe vereinfacht wird. Über Streitigkeiten aus solchen Vereinbarungen entscheidet die Abgabenbehörde mit Bescheid.
In Kraft seit 19.05.2026 bis 31.12.9999
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