Gesamte Rechtsvorschrift T-KFAG

Kulturförderungsabgabegesetz 2006, Tiroler

T-KFAG
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Stand der Gesetzesgebung: 21.04.2020
Gesetz vom 12. Oktober 2005 über die Erhebung einer Kulturförderungsabgabe (Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006)

StF: LGBl. Nr. 86/2005 - Landtagsmaterialien: 323/05

§ 1 T-KFAG Abgabe, Abgabenschuldner


(1) Zur Gewährung von Förderungen und Zuweisungen nach § 6 Abs. 4 wird eine Kulturförderungsabgabe – im Folgenden kurz Abgabe genannt – als ausschließliche Landesabgabe erhoben.

(2) Abgabenschuldner ist, wer zur Entrichtung der Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2013, verpflichtet ist.

§ 2 T-KFAG Bemessungsgrundlage, Höhe der Abgabe


(1) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abgabe ist die Summe aus den für jeden Standort monatlich zu entrichtenden Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührengesetz und dem monatlich zu entrichtenden Programmentgelt nach dem ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2015. Die im Programmentgelt enthaltene Umsatzsteuer zählt nicht zur Bemessungsgrundlage.

(2) Die Höhe der Abgabe beträgt monatlich 20 v. H. der Bemessungsgrundlage. Die Abgabenbeträge sind auf volle zehn Cent zu runden. Dabei sind Beträge unter fünf Cent abzurunden und Beträge ab fünf Cent aufzurunden.

§ 3 T-KFAG Entrichtung der Abgabe, Vereinbarungen


(1) Die Abgabe ist erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührengesetz entsteht, und letztmalig für den Monat, in dem diese Verpflichtung endet.

(2) Die Abgabe wird erstmals am ersten Werktag des Monats, in dem die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe entsteht, und danach wiederkehrend jeden ersten Werktag des zweitfolgenden Monats fällig. Werden die Rundfunkgebühren im Voraus eingehoben, so kann auch die Einhebung der Abgabe für höchstens zwei Monate im Voraus erfolgen.

(3) Wird die Abgabe nicht ohne weiteres entrichtet, so ist sie mit Bescheid vorzuschreiben.

(4) Die Abgabenbehörde kann mit dem Abgabenschuldner Vereinbarungen über die Fälligkeit und die Form der Entrichtung der Abgabe treffen, wenn dadurch die Bemessung oder die Einhebung der Abgabe vereinfacht wird. Über Streitigkeiten aus solchen Vereinbarungen entscheidet die Abgabenbehörde mit Bescheid.

§ 4 T-KFAG Behörden


(1) Abgabenbehörde nach diesem Gesetz ist die GIS Gebühren Info Service GmbH, im Folgenden kurz Gesellschaft genannt, sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die Landesregierung.

(2) Die Gesellschaft unterliegt bei der Erfüllung der ihr durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung der Gesellschaft allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Im Fall der Nichtbefolgung einer Weisung haftet die Gesellschaft für die dem Land Tirol dadurch entstehenden Abgabenausfälle oder sonstigen Schäden, sofern die Weisung vom zuständigen Organ erteilt wurde und deren Befolgung nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Weiters hat die Gesellschaft der Landesregierung hinsichtlich der Vollziehung dieses Gesetzes jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Akten zu gewähren, Unterlagen zu übermitteln und Bericht zu erstatten.

(3) In einem Vertrag zwischen dem Land Tirol und der Gesellschaft sind darüber hinaus die gegenseitigen Rechte und Pflichten näher zu regeln. Dabei sind jedenfalls vorzusehen:

a)

die Verpflichtung der Gesellschaft zur ordnungsgemäßen Einhebung der Abgabe;

b)

die Verpflichtung der Gesellschaft, bei der Vollziehung dieses Gesetzes entsprechend qualifiziertes und geschultes Personal einzusetzen;

c)

die Haftung der Gesellschaft für Schäden, die dem Land Tirol aus der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Vertrages entstehen;

d)

Regelungen über die Kündigung dieses Vertrages; dabei sind Kündigungsfrist und Kündigungstermin so zu vereinbaren, dass eine rechtzeitige Anpassung dieses Gesetzes möglich ist.

§ 5 T-KFAG Verfahren, Verjährung


(1) Für das Verfahren zur Erhebung der Abgabe gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2013.

(2) Rückständige Abgabenbeträge sind im Verwaltungsweg einzubringen. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt. Aufgrund von Rückstandsausweisen und Abgabenentscheidungen, die mit der Bestätigung der Gesellschaft, dass sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, versehen sind, kann die Gesellschaft die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann von der Gesellschaft ein Säumniszuschlag von 10 v. H. des aushaftenden Abgabenbetrages vorgeschrieben werden.

(3) Ist die Einbringung von rückständigen Abgabenbeträgen aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners oder besonderer Umstände nicht möglich oder unbillig, so kann die Abgabenbehörde die Entrichtung der Abgabe in Raten oder die Stundung der Abgabe bewilligen. Bedeutet die Einbringung der Abgabe für den Abgabenschuldner eine besondere Härte oder ist das Verfahren mit einem Aufwand verbunden, der in keinem Verhältnis zum aushaftenden Abgabenbetrag steht, so kann die Abgabenbehörde von der Hereinbringung absehen.

(4) Für die Verjährung von Abgabenansprüchen gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 163/2015.

§ 6 T-KFAG Überweisung der Abgabenbeträge, Einhebungsvergütung, Zweckwidmung


(1) Die Gesellschaft hat die vereinnahmten Abgabenbeträge vierteljährlich zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres abzurechnen und die nach Abzug der Einhebungsvergütung nach Abs. 2 verbleibenden Abgabenbeträge innerhalb eines Monats dem Land Tirol zu überweisen. Die Abrechnung ist auf Verlangen zu detaillieren.

(2) Von den vereinnahmten Abgabenbeträgen kann die Gesellschaft 3,25 v. H. als Vergütung für den ihr durch die Vollziehung dieses Gesetzes entstehenden Aufwand einbehalten. Eine allfällige Umsatzsteuer ist darin bereits enthalten.

(3) Von den dem Land Tirol zustehenden Abgabenbeträgen sind 1,5 v. H. zur Deckung des Aufwands der Landesregierung und des Landesverwaltungsgerichts zu verwenden.

(4) Von den dem Land Tirol verbleibenden Abgabenerträgen sind 10 v.H. für soziale Zwecke zu verwenden. Der übrige Teil ist für Förderungsmaßnahmen nach dem Tiroler Kulturförderungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 31, in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.

§ 7 T-KFAG Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2000, LGBl. Nr. 11, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2002 außer Kraft.

Kulturförderungsabgabegesetz 2006, Tiroler (T-KFAG) Fundstelle


Gesetz vom 12. Oktober 2005 über die Erhebung einer
Kulturförderungsabgabe (Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006)

LGBl. Nr. 86/2005

Änderung

STF: LGBl. Nr. 86/2005 - Landtagsmaterialien: 323/05

LGBl. Nr. 98/2009 - Landtagsmaterialien: 461/09

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12

LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 150/14 - Landtagsmaterialien: 624/16

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

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