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(1) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abgabe ist die Summe aus den für jeden Standort monatlich zu entrichtenden Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührengesetz und dem monatlich zu entrichtenden Programmentgelt nach dem ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 97/2004BGBl. I Nr. 112/2015. Die im Programmentgelt enthaltene Umsatzsteuer zählt nicht zur Bemessungsgrundlage.
(2) Die Höhe der Abgabe beträgt monatlich 20 v. H. der Bemessungsgrundlage. Die Abgabenbeträge sind auf volle zehn Cent zu runden. Dabei sind Beträge unter fünf Cent abzurunden und Beträge ab fünf Cent aufzurunden.
(1) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abgabe ist die Summe aus den für jeden Standort monatlich zu entrichtenden Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührengesetz und dem monatlich zu entrichtenden Programmentgelt nach dem ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 97/2004BGBl. I Nr. 112/2015. Die im Programmentgelt enthaltene Umsatzsteuer zählt nicht zur Bemessungsgrundlage.
(2) Die Höhe der Abgabe beträgt monatlich 20 v. H. der Bemessungsgrundlage. Die Abgabenbeträge sind auf volle zehn Cent zu runden. Dabei sind Beträge unter fünf Cent abzurunden und Beträge ab fünf Cent aufzurunden.