§ 2 T-KFAG Bemessungsgrundlage, Höhe der Abgabe

Kulturförderungsabgabegesetz 2006, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abgabe ist die Summe aus den für jeden Standort monatlich zu entrichtenden Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührengesetz und dem monatlich zu entrichtenden Programmentgelt nach dem ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 97/2004BGBl. I Nr. 112/2015. Die im Programmentgelt enthaltene Umsatzsteuer zählt nicht zur Bemessungsgrundlage.

(2) Die Höhe der Abgabe beträgt monatlich 20 v. H. der Bemessungsgrundlage. Die Abgabenbeträge sind auf volle zehn Cent zu runden. Dabei sind Beträge unter fünf Cent abzurunden und Beträge ab fünf Cent aufzurunden.

Stand vor dem 30.03.2017

In Kraft vom 01.01.2006 bis 30.03.2017

(1) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abgabe ist die Summe aus den für jeden Standort monatlich zu entrichtenden Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührengesetz und dem monatlich zu entrichtenden Programmentgelt nach dem ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 97/2004BGBl. I Nr. 112/2015. Die im Programmentgelt enthaltene Umsatzsteuer zählt nicht zur Bemessungsgrundlage.

(2) Die Höhe der Abgabe beträgt monatlich 20 v. H. der Bemessungsgrundlage. Die Abgabenbeträge sind auf volle zehn Cent zu runden. Dabei sind Beträge unter fünf Cent abzurunden und Beträge ab fünf Cent aufzurunden.

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