§ 5 T-KFAG Verfahren, Verjährung

Kulturförderungsabgabegesetz 2006, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für das Verfahren zur Erhebung der Abgabe gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 88/2023BGBl. I Nr. 82/2025.Für das Verfahren zur Erhebung der Abgabe gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8882 aus 20232025,.
  2. (2)Absatz 2,Rückständige Abgabenbeträge sind im Verwaltungsweg einzubringen. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt. Aufgrund von Rückstandsausweisen und Abgabenentscheidungen, die mit der Bestätigung der Gesellschaft, dass sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, versehen sind, kann die Gesellschaft die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann von der Gesellschaft ein Säumniszuschlag von 10 v. H. des aushaftenden Abgabenbetrages vorgeschrieben werden.
  3. (3)Absatz 3,Ist die Einbringung von rückständigen Abgabenbeträgen aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners oder besonderer Umstände nicht möglich oder unbillig, so kann die Abgabenbehörde die Entrichtung der Abgabe in Raten oder die Stundung der Abgabe bewilligen. Bedeutet die Einbringung der Abgabe für den Abgabenschuldner eine besondere Härte oder ist das Verfahren mit einem Aufwand verbunden, der in keinem Verhältnis zum aushaftenden Abgabenbetrag steht, so kann die Abgabenbehörde von der Hereinbringung absehen.
  4. (4)Absatz 4,Für die Verjährung von Abgabenansprüchen gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 110/2023BGBl. I Nr. 98/2025.Für die Verjährung von Abgabenansprüchen gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11098 aus 20232025,.

Stand vor dem 18.05.2026

In Kraft vom 01.01.2024 bis 18.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Für das Verfahren zur Erhebung der Abgabe gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 88/2023BGBl. I Nr. 82/2025.Für das Verfahren zur Erhebung der Abgabe gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8882 aus 20232025,.
  2. (2)Absatz 2,Rückständige Abgabenbeträge sind im Verwaltungsweg einzubringen. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt. Aufgrund von Rückstandsausweisen und Abgabenentscheidungen, die mit der Bestätigung der Gesellschaft, dass sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, versehen sind, kann die Gesellschaft die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann von der Gesellschaft ein Säumniszuschlag von 10 v. H. des aushaftenden Abgabenbetrages vorgeschrieben werden.
  3. (3)Absatz 3,Ist die Einbringung von rückständigen Abgabenbeträgen aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners oder besonderer Umstände nicht möglich oder unbillig, so kann die Abgabenbehörde die Entrichtung der Abgabe in Raten oder die Stundung der Abgabe bewilligen. Bedeutet die Einbringung der Abgabe für den Abgabenschuldner eine besondere Härte oder ist das Verfahren mit einem Aufwand verbunden, der in keinem Verhältnis zum aushaftenden Abgabenbetrag steht, so kann die Abgabenbehörde von der Hereinbringung absehen.
  4. (4)Absatz 4,Für die Verjährung von Abgabenansprüchen gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 110/2023BGBl. I Nr. 98/2025.Für die Verjährung von Abgabenansprüchen gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11098 aus 20232025,.

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