(1)Absatz eins,Auf Antrag der Behörde oder auf Grund eines behördlichen Bescheides sind im Grundbuch folgende Anmerkungen vorzunehmen:a)Litera adie Anmerkung der Bauplätze, Baulose und Kleingärten (§ 13 Abs. 4);die Anmerkung der Bauplätze, Baulose und Kleingärten (Paragraph 13, Absatz 4,);b)Liter... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen werden, unbeschadet der Abs. 2 und 3, mit Geld bis zu 50.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, bestraft.Übertretungen dieses Gesetzes und der auf... mehr lesen...
(1)Absatz eins,§ 1 Abs. 2 Z 17, Abs. 4a und Abs. 5, § 2a Abs. 6, § 4 Abs. 2 Punkt C lit. d und Punkt D lit. g, § 5 Abs. 4 lit. m, § 6 Abs. 14a, § 61a, § 63 Abs. 1 lit. i, § 134 Abs. 6a und § 136 Abs. 1 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren s... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Nicht-Wohngebäude sind Büro- und Geschäftsgebäude, Bildungseinrichtungen, Krankenhäuser, Heime, Beherbergungsbetriebe bzw. Beherbergungsstätten, Gaststätten, Veranstaltungsstätten und Mehrzweckgebäude, Sportstätten und Verkaufsstätten.(2)Absatz 2,Büro- und Geschäftsgebäude sind Geb... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Sonstige konditionierte Gebäude und sonstige nicht konditionierte Gebäude sind Gebäude, die nicht als Wohngebäude oder Nicht-Wohngebäude zu qualifizieren sind. Für sonstige konditionierte Gebäude gilt § 120 Abs. 6 und Abs. 7 sinngemäß.Sonstige konditionierte Gebäude und sonstige ni... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Nach Fertigstellung bewilligungspflichtiger Bauführungen gemäß § 60 Abs. 1 lit. a bis lit. d und Anlagen (§ 61) sowie anzeigepflichtiger Bauführungen gemäß § 62 Abs. 1 Z 4 ist der Behörde vom Bauwerber, vom Eigentümer (einem Miteigentümer) des Bauwerkes oder vom Grundeigentümer (ei... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Eigentümerin oder der Eigentümer (Miteigentümerinnen oder Miteigentümer) eines Gebäudes ist, unbeschadet der Überprüfungspflicht gemäß § 129 Abs. 5, nach Maßgabe der folgenden Absätze verpflichtet, ein Bauwerksbuch zu erstellen und die darin für Bauteile, von denen bei Verschle... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine Nutzungseinheit ist ein selbstständig nutzbarer Teil eines Gebäudes. Nutzungseinheiten bestehen aus einer oder mehreren Räumlichkeiten, die von anderen Nutzungseinheiten oder allgemeinen Teilen des Gebäudes abgetrennt sind. Nutzungseinheiten sind entweder Wohneinheiten (Wohnun... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wohngebäude sind Gebäude, die ausschließlich oder überwiegend Wohnungen enthalten. Die Abs. 2 bis 4 gelten auch für Nicht-Wohngebäude, wenn diese über mindestens zwei Wohnungen verfügen und sich hinsichtlich der Errichtung von Fahrradabstellplätzen aus § 120 Abs. 6 und § 121 Abs. 1... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Vorgarten ist der an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie gelegene Grundstreifen, der frei bleibt, wenn durch den Bebauungsplan das Anbauen eines Gebäudes an diesen Fluchtlinien untersagt ist. Seine Tiefe beträgt 5 m, soweit im Bebauungsplan durch Fluchtlin... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie gilt bis zu einer Gebäudetiefe von 15 m als Gebäudehöhe der lotrechte Abstand von der festgesetzten Höhenlage der Verkehrsfläche bis zur obersten Schnittlinie der zulässigen Außenwandfläche der Straßenfront o... mehr lesen...
§ 118.Paragraph 118, Im Anwendungsbereich des 7. Abschnitts gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:1.Ziffer eins„Nullemissionsgebäude“ ein Gebäude mit einer sehr hohen, nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2024/1275 bestimmten, Gesamtenergieeffizienz, das keine Energie oder eine sehr geringe Ener... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bauwerke und all ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung des Bauwerks; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Alle neuen Gebäude müssen mindestens Niedrigstenergiegebäude sein und die festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen. Ab dem 1. Jänner 2028 müssen neue Gebäude, die sich im Eigentum von öffentlichen Einrichtungen befinden, und ab dem 1. Jänner 2030 all... mehr lesen...
§ 82a.Paragraph 82 a, Nebengebäude, die ausschließlich der Unterbringung der technischen Infrastruktur für Energieformen nach § 118b Abs. 2 oder § 118c Abs. 2 dienen, unterliegen nicht den Bestimmungen des § 82, wenn Nebengebäude, die ausschließlich der Unterbringung der technischen Infrastruktur... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine Bauanzeige genügt für1.Ziffer einsden Einbau oder die Abänderung von Badezimmern und Sanitäranlagen, wenn durch eine Be- und Entlüftung des Raumes eine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerks bewirkt wird;2.Ziffer 2Loggienverglasungen;3.Ziffer 3den Austausch von Fenstern ... mehr lesen...
(1) Bei folgenden Bauführungen ist weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich:Paragraph 62 a, (1) Bei folgenden Bauführungen ist weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich:1.Ziffer einsdie nicht unter §§ 60, 61 und 62 fallenden Bauvorhaben,die nicht unter Paragra... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für das Baubewilligungsverfahren hat der Bauwerber folgende Einreichunterlagen vorzulegen:a)Litera aBaupläne in dreifacher Ausfertigung, wovon im Falle einer bescheidmäßigen Erledigung zwei Ausfertigungen mit dem Bescheid zurückzustellen sind; die Baupläne müssen von einem nach den... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die in diesem Gesetz im Zusammenhang mit Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie verwendeten Begriffe sind entsprechend den Begriffsbestimmungen des § 3 des Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetzes 2020 – WERUG 2020, LGBl. Nr. 12/2021 in der jeweils geltenden Fass... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Energieraumpläne dienen der geordneten, vorausschauenden und nachhaltigen Gestaltung und Entwicklung der Energiebereitstellung für Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen in Wien und der Nutzung dieser Energiebereitstellungen, insbesondere von klimaschonenden Energieträgern (erne... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Unter dem Einstellen von Kraftfahrzeugen im Sinne dieses Gesetzes wird jedes Abstellen betriebsbereiter Kraftfahrzeuge auf anderen als öffentlichen Verkehrsflächen über die zum Aus- und Einsteigen oder zum Be- und Entladen erforderliche Zeit hinaus verstanden. Ein Kraftfahrzeug gil... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Sofern nicht § 62 oder § 62a der Bauordnung für Wien zur Anwendung kommt, bedürfen einer baubehördlichen Bewilligung im Sinne der §§ 60 und 70, 70a, 70b, 71 oder 73 der Bauordnung für Wien:Sofern nicht Paragraph 62, oder Paragraph 62 a, der Bauordnung für Wien zur Anwendung kommt, ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte nicht zu erwarten ist und Belästigungen von Nachbarn (wie Geruch, L... mehr lesen...
(1)Absatz eins,§ 6 Abs. 3 und § 2 Abs. 22 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe.Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 2, Absatz 22, dienen der Umsetzung der Richtlin... mehr lesen...
Die in der Anlage 1 unter “Zielvorstellung Regionalmusikschule” angeführten Standardmusikschulen sollten entsprechend dem in der Anlage 3 enthaltenen Musikschul-Entwicklungskonzept während der Geltungsdauer dieses Musikschulplanes das Leistungsangebot einer Regionalmusikschule erreichen. mehr lesen...
Das Land Niederösterreich gliedert sich in die Musikschulregionen-Strichaufzählung mehr lesen...
(1)Absatz einsFür jedes Auswahlverfahren ist von der oder dem Vorsitzenden (Z 1 lit a und Z 2 lit a) eine Auswahlkommission nach folgenden Bestimmungen zu bilden:Für jedes Auswahlverfahren ist von der oder dem Vorsitzenden (Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a,) eine Auswahlkommission nac... mehr lesen...
(1)Absatz einsJeder Bestellung einer Führungskraft hat eine Ausschreibung voranzugehen. Als Führungskräfte gelten alle Personen, die eine in den Organisationsvorschriften des Landes ausgewiesene Einheit mit Personalverantwortung leiten. Im Verwaltungsbereich gelten als Führungskraft jene Position... mehr lesen...
(1)Absatz einsAlle im Auswahlverfahren mitwirkenden Personen haben ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteilich wahrzunehmen. Die Bewerbungen und die Auswahlverfahren sind vertraulich zu behandeln. Über sie dürfen – abgesehen von verpflichtenden Mitteilungen – nur jene Auskünfte erteilt werden, di... mehr lesen...
(1)Absatz einsZiel dieses Gesetzes ist es, die Auswahlverfahren1.Ziffer einsfür die Bestellung von Führungskräften im Landesdienst;2.Ziffer 2für die Aufnahme in den Landesdienst und3.Ziffer 3für die Aufnahme in ein Lehrverhältnis zum Landzum Zweck der Bestellung oder Aufnahme der jeweils bestqual... mehr lesen...
(1) Für ein Mitglied der Landesregierung, den Direktor des Landesrechnungshofes und ein Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg, das bzw der nach den für sie geltenden Unvereinbarkeitsbestimmungen (§ 2 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz bzw Art 34 Abs 5 L-VG, § 3 Abs 5 erster Sa... mehr lesen...
(1) Außer den Ansprüchen nach diesem Gesetz gebühren den Organen für die Ausübung der jeweiligen Funktion keine Leistungen. Insbesondere sind mit den Ansprüchen auch alle ihnen mit der Ausübung der Funktion verbundenen Aufwendungen abgegolten.(2) Auf die Ansprüche nach diesem Gesetz kann nicht ve... mehr lesen...
(1)Absatz eins,In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 116 aus 2009, treten in Kraft:1.Ziffer eins§ 33 Abs 5a mit 1. Jänner 2010;Paragraph 33, Absatz 5 a, mit 1. Jänner 2010;2.Ziffer 2die §§ 34 Abs 3 und 38 Abs 2 mit 1. April 2... mehr lesen...
(1) Dem Beamten gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten für eine Verwendungszulage nach § 75 Abs. 1 Z 3 L-BG, soweit diese Zulage nicht ruhegenussfähig geworden ist.(2) Zur Ermittlung der Gutschrift ist die zuletzt bezogene Zulage nach Abs. 1 heranzuziehen, wobei1.die zuletzt bezogene Zul... mehr lesen...
(1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz “anspruchsbegründende Nebengebühren” genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:1.Über- oder Mehrstundenvergütungen nach den §§ 99 L-BG oder 29 LB-GG ,2.Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan... mehr lesen...
Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind dem Land unter sinngemäßer Anwendung der für Beamte des Dienststandes geltenden Bestimmungen (§ 94 L-BG) zu ersetzen, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind. Gegen die Rückforderung von Ruhebezügen, die für nach dem Zeitpunkt de... mehr lesen...
Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen (§§ 114 bis 116 L-BG) sind auf Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden. mehr lesen...
Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt aus folgenden Gründen:1.Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinn des § 4e Abs. 1 Z 5 L-BG,2.Verzicht,3.Austritt,4.Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und An... mehr lesen...
(1) Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Z... mehr lesen...
(1) Wird ein Beamter, der sich im Ruhestand befindet, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wieder in den Dienststand aufgenommen, ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhegenussfähige Dienstzeit anzurechnen.(2) Soweit das Land für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag n... mehr lesen...
(1) Soweit das Land für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn d... mehr lesen...
(1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich aus folgenden Zeiten zusammen:1.der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit,2.den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten,3.den angerechneten Ruhestandszeiten und4.den zugerechneten Zeiträumen.(2) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt die Zeit,... mehr lesen...
(1) 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.(2) Wenn sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem de... mehr lesen...
Bei Beamten, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ab dem 2. Jänner 2008 beginnt, gilt für die Berechnung der Ruhegenussberechnungsgrundlage § 4 mit folgenden Abweichungen:1.Ergänzend zu Abs. 1 Z 1 gilt, dass auch jeder nach dem 31. Dezember 1989 liegende Kalendermonat der gemäß § 7 Abs. ... mehr lesen...
Für das Jahr 2006 und die folgenden Kalenderjahre errechnen sich die Aufwertungsfaktoren durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem Anpassungsfaktor des Vorjahres (§ 37 Abs. 2). Sie sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Die geänderten Aufwertungsfaktoren... mehr lesen...
(1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes die Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, dass er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.(2) Die Anwartschaft erlischt aus folgenden Gründen:1.Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaf... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz regelt die Pensionsansprüche der Landesbeamten (§ 1 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 - L-BG) - im Folgenden kurz “Beamte” genannt - sowie ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.(2) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner, d... mehr lesen...
Betriebsübergang § 7 (1) Geht ein Betrieb von einem Veräußerer auf das Land oder die SALK über, gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem er infolge des Betriebsübergangs ausscheidet, auf das La... mehr lesen...
Rechte und Pflichten der zugewiesenen Landesbediensteten § 4 (1) Durch die Zuweisung erfolgt keine Änderung der Rechte und Pflichten und der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der betroffenen Landesbediensteten. Diese haben insbesondere auch Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge (§ 71 L-BG,... mehr lesen...
Begriffsbestimmungen § 2 Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:1.Landesbedienstete: Landesbeamtinnen und Landesbeamte gemäß § 1 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 (L-BG) und Landesvertragsbedienstete gemäß § 1 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000 (L-VBG);2.Zuweisung: das Zurverfügung... mehr lesen...
(1)Absatz eins,§ 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2017, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in K... mehr lesen...
(1) Ein Personalvertreter darf während der Dauer seiner Funktion nur mit seiner Zustimmung in eine andere Dienststelle versetzt oder dienstzugeteilt werden. Ebenso bedarf die Zuordnung zu einer anderen Modellstelle seiner Zustimmung. Das gleiche gilt für Bedienstete, die auf einem Wahlvorschlag a... mehr lesen...
(1) Die Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Sie dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser Tätigkeit auch nicht benachteiligt werden. Insbesondere darf einem Bediensteten aus seiner Tätigkeit als Personalvertreter bei der L... mehr lesen...
Wahlergebnis § 18 (1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist entsprechend dem Stimmenverhältnis der Wählergruppen zu ermitteln. Hiebei ist das D'Hondt'sche System (§ 95 Abs. 4 bis 7 der Salzburger Landtagswahlordnung 1978, LGBl. Nr. 82) anzuwenden und die Berechnu... mehr lesen...
(1) Aufgabe des Zentralausschusses ist es,a)die im § 2 genannten Interessen der Bediensteten sowie erforderlichenfalls der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger des Landes wahrzunehmen und zu vertreten;b)in Personalangelegenheiten im Sinne des § 7, die die Gesamtheit der Bediensteten betreffen oder... mehr lesen...
Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses § 7 (1) Der Dienststellenausschuß ist zur Erfüllung aller jener im § 2 umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Organen der Personalvertretung vorbehalten sind. Beabsichtigte Maßnahmen des Dienstgebers sind vor ihrer Durchführung ... mehr lesen...
§ 36.Paragraph 36, Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien, soweit sie in die Landeskompetenz fallen:1.Ziffer einsRichtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, ABl. Nr... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wer1.Ziffer einsentgegen den Bestimmungen des § 3 Kleinfeuerungen oder Bauteile von Kleinfeuerungen in Verkehr bringt, die die Anforderungen des 2. Abschnitts nicht erfüllen,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, Kleinfeuerungen oder Bauteile von Kleinfeuerungen in Verkehr brin... mehr lesen...
Paragraph 31 a, entfällt; LGBl. Nr. 25/2026 vom 14. Juli 2026. entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2026, vom 14. Juli 2026. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zugängliche Teile von Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW sind von der Betreiberin bzw. vom Betreiber durch eine fachkundige Person (§ 31) ab der erstmaligen Verwendung alle drei Jahre gemäß Abs. 2 und alle zwölf Jahre ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Berechtigung von Fachunternehmen und -personen gemäß § 27 Abs. 1 zur einfachen Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken setzt die Zuteilung einer Prüfnummer an das Fachunternehmen bzw. die Fachperson durch den Magistrat voraus, wobei die Behörde die Prüfnummer ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zur Durchführung von einfachen Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken (§ 23) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden:Zur Durchführung von einfachen Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Blockhei... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die zugänglichen Teile der Heizungsanlagen (insbesondere Wärmeerzeuger, Steuerungssystem und Umwälzpumpe), Lüftungsanlagen, Klimaanlagen und auch Kombinationen daraus mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW sind von der Betreiberin oder vom Betreiber mindestens alle 5 Jahre einer... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Betreiberinnen und Betreiber mittelgroßer Feuerungsanlagen haben aufzubewahren:1.Ziffer einsden Nachweis der Registrierung,2.Ziffer 2die Überwachungsergebnisse und Informationen nach § 22a Abs. 6 und 7 ,die Überwachungsergebnisse und Informationen nach Paragraph 22 a, Absatz 6 ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die folgenden Emissionsgrenzwerte sind definiert für eine Temperatur von 0° C, einen Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehaltes des Abgases für einen Bezugs-O2-Gehalt von 6 % bei mit festen Brennstoffen betriebenen mittelgroßen Feuerungsanlagen, 3 % bei mit flüssige... mehr lesen...
(1)Absatz eins,In Nicht-Wohngebäuden müssen Heizungsanlagen, Klimaanlagen, kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer effektiven Nennleistung von mehr als 290 kW von der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer mit Systemen für die Ge... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Neu errichtete Gebäude sind, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, von der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, wenn damit die gleiche Verbesserung der Energieeffiz... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für die Errichtung und den Einbau von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken gilt Folgendes:1.Ziffer einsBei Neuanlagen: Kleinfeuerungsanlagen dürfen nur errichtet oder eingebaut werden, wenn sie die Voraussetzungen des 2. Abschnitts erfüllen; wesentliche Bauteile dürfen nur kom... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Gesetzes ist:1.Ziffer einsAbgasanlage: Anlage für die Ableitung der Abgase von Feuerungsanlagen für gasförmige, flüssige und feste Brennstoffe ins Freie;2.Ziffer 2Abgase: die in der Feuerung bei der Verbrennung entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschlie... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz regelt:1.Ziffer einsdas Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen,2.Ziffer 2die Errichtung, die Ausstattung, den Betrieb und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken hinsichtlich luftreinhalterechtlicher Belange,3.Ziffer 3die Inspektionen von Heizungsa... mehr lesen...
Paragraph 2, Die Anlage dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L vom 8. Mai 2024. Die Anlage dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und... mehr lesen...
Paragraph eins, Jeder Aussteller oder jede Ausstellerin eines Energieausweises gemäß § 118f Abs. 1 der Bauordnung für Wien oder eines Renovierungspasses gemäß § 118i der Bauordnung für Wien hat die in der Anlage angeführten Indikatoren in der Energieausweisdatenbank (EADB) zu registrieren. Jeder ... mehr lesen...
A. Schlüsselattribute für Energieausweise und Renovierungspässe:1.Ziffer einsGemeindekennzahl des Objektes, für das der Ausweis erstellt wurde2.Ziffer 2Adresse des Objektes (eines Gebäudes: Gemeindename, Ort, Postleitzahl, Straße, ONr., Stiege bzw. Haus, optional: Koordinaten)3.Ziffer 3bei Nutzun... mehr lesen...