§ 2 WGarG 2008 Begriffbestimmungen

Wiener Garagengesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Unter dem Einstellen von Kraftfahrzeugen im Sinne dieses Gesetzes wird jedes Abstellen betriebsbereiter Kraftfahrzeuge auf anderen als öffentlichen Verkehrsflächen über die zum Aus- und Einsteigen oder zum Be- und Entladen erforderliche Zeit hinaus verstanden. Ein Kraftfahrzeug gilt im Sinne dieses Gesetzes als nicht betriebsbereit, wenn die Kraftstoffbehälter entleert und die Batterien ausgebaut sind.
  2. (2)Absatz 2,Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen sind Stellplätze und überdachte Stellplätze, Parkdecks, Garagen sowie Garagengebäude.
  3. (3)Absatz 3,Stellplatz heißt jene Fläche, die dem Abstellen des einzelnen Kraftfahrzeuges dient.
  4. (4)Absatz 4,Überdachte Stellplätze sind überdachte Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, die an höchstens zwei Seiten durch Wände bzw. durch sonstige Bauteile (zB Gitter) umschlossen sind.
  5. (5)Absatz 5,Parkdecks sind Bauwerke zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, die in allen Parkebenen an mindestens zwei Seiten ihrer gedachten Umfassungswände unverschließbare Öffnungen in einem Mindestausmaß von einem Drittel der gesamten gedachten Umfassungswandfläche aufweisen.
  6. (6)Absatz 6,Garagen sind Räume oder Teile eines Gebäudes, welche zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind.
  7. (7)Absatz 7,Garagengebäude sind Gebäude, die mindestens zu 80% ihrer Nutzfläche Stellplätze enthalten.
  8. (8)Absatz 8,Die Nutzfläche von Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks ist die Summe der Stellplatz- und Fahrflächen, ausgenommen Zu- und Abfahrten außerhalb von Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks.
  9. (9)Absatz 9,Kraftbetriebene Parkeinrichtungen sind dauerhaft installierte nicht-automatisch bewegte Parkeinrichtungen, teilweise automatische Parksysteme und automatische Parksysteme.
  10. (10)Absatz 10,Nicht-automatisch bewegte Parkeinrichtungen sind kraftbetriebene Parkeinrichtungen für Kraftfahrzeuge, die auf Lastaufnahmemitteln (zB Plattformen, Paletten) abgestellt und durch nicht automatischen Folgebetrieb in senkrechter oder in waagrechter Richtung bewegt werden.
  11. (11)Absatz 11,Teilweise automatische Parksysteme sind kraftbetriebene Parkeinrichtungen für Kraftfahrzeuge mit mehreren übereinander angeordneten Ebenen von Lastaufnahmemitteln und mit verriegelten Torabschlüssen bei jedem Lastaufnahmemittel in der definierten Zufahrtsebene (Fahrgasse). Die Lastaufnahmemittel, die in der Zufahrtsebene horizontal und in den anderen Ebenen vertikal in die Zufahrtsebene bewegt werden, werden für das Ein- und Ausfahren automatisch bereitgestellt.
  12. (12)Absatz 12,Automatische Parksysteme sind kraftbetriebene Parkeinrichtungen für Kraftfahrzeuge, die in sequentiellem Ablauf (automatischer Folgebetrieb) Kraftfahrzeuge auf Lastaufnahmemitteln von einem Einfahrtsraum in den Einstellraum zu den Stellplätzen einlagern und zum Abholen in einem Ausfahrtsraum wieder bereitstellen, einschließlich der Türen zum Ein-, Ausfahrts- bzw. Einstellraum.
  13. (13)Absatz 13,Einstellräume sind Räume, in denen automatische Parkeinrichtungen eingebaut sind und die von Nutzern oder Nutzerinnen nicht betreten werden.
  14. (14)Absatz 14,Ein- bzw. Ausfahrtsräume sind Räume, in denen bei automatischen Parksystemen Kraftfahrzeuge zum Abstellen und Abholen für den Nutzer oder die Nutzerin bereitgestellt werden.
  15. (15)Absatz 15,Nutzer oder Nutzerinnen von kraftbetriebenen Parkeinrichtungen sind Personen, die ein Kraftfahrzeug in einer kraftbetriebenen Parkeinrichtung abstellen bzw. wieder abholen.
  16. (16)Absatz 16,Tankstellen sind Anlagen, in denen Kraftstoffe und Heizöle in Lagerbehältern gelagert, über Rohrleitungen zu Zapfsäulen geleitet und von diesen in die Kraftstoffbehälter von Kraftfahrzeugen oder in für Heizöl bestimmte Transportbehälter gefüllt werden.
  17. (17)Absatz 17,Zapfsäulen sind ortsfeste Abfülleinrichtungen, die durch Rohrleitungen mit Lagerbehältern fest verbunden sind.
  18. (18)Absatz 18,Kleinzapfgeräte sind Abfülleinrichtungen, die aus einem höchstens 100 Liter fassenden Behälter für die Abgabe eines Kraftstoff-Öl-Gemisches und der unmittelbar auf dem Behälter aufgesetzten Förder- und Messeinrichtung bestehen.
  19. (19)Absatz 19,Auffangwannen sind aus nichtbrennbaren Werkstoffen bestehende, flüssigkeitsdichte, gegen die gelagerten brennbaren Flüssigkeiten beständige sowie den statischen Erfordernissen entsprechend ausgeführte Einrichtungen, die geeignet sind, aus Lagerbehältern und ortsveränderlichen Behältern austretende brennbare Flüssigkeiten zur Gänze aufzunehmen.
  20. (20)Absatz 20,Berechtigte sind nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften befugte Personen. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, die von der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 52 ff des EG-Vertrages oder Art. 31 ff des EWR-Abkommens Gebrauch machen, sind österreichischen Staatsbürgern oder Staatsbürgerinnen gleichgestellt.Berechtigte sind nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften befugte Personen. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, die von der Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 52, ff des EG-Vertrages oder Artikel 31, ff des EWR-Abkommens Gebrauch machen, sind österreichischen Staatsbürgern oder Staatsbürgerinnen gleichgestellt.
  21. (21)Absatz 21,Betreiber sind der Eigentümer oder die Eigentümerin der Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, der kraftbetriebenen Parkeinrichtung bzw. der Tankstelle sowie der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte.
  22. (22)Absatz 22,Ladepunkt ist eine feste oder mobile, netzgebundene oder netzunabhängige Schnittstelle auf einem Stellplatz für die Übertragung von Strom auf ein Elektrofahrzeug, die zwar einen oder mehrere Anschlüsse für unterschiedliche Arten von Anschlüssen haben kann, an der aber zur selben Zeit nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen werden kann, mit Ausnahme von Vorrichtungen mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 kW, deren Hauptzweck nicht das Aufladen von Elektrofahrzeugen ist.
  23. (2223)Absatz 2223,LadepunktBatteriewechselpunkt ist die Schnittstelle auf einem Stellplatz, mitan der zur selben Zeit entweder nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder nur eine Batterie eines Elektrofahrzeugs ausgetauscht werden kann.
  24. (24)Absatz 24,Vorverkabelung sind alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Errichtung von Ladepunkten zu ermöglichen, einschließlich Datenübertragung, Kabel, Kabelwege und – soweit erforderlich – Stromzähler.
  25. (25)Absatz 25,Intelligentes Laden ist ein Ladevorgang, bei dem die Intensität des an die Batterie gelieferten Stroms auf der Grundlage elektronisch übermittelter Informationen dynamisch angepasst wird.
  26. (26)Absatz 26,Bidirektionales Laden ist ein intelligenter Ladevorgang, bei dem die Richtung des Stromflusses umgekehrt werden kann, sodass Strom von der Batterie zu dem Ladepunkt fließen kann, an den sie angeschlossen ist.
  27. (27)Absatz 27,Größere Renovierung ist die Renovierung (Änderung oder Instandsetzung) eines Gebäudes, bei der mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden.
  28. (28)Absatz 28,Wohngebäude sind Gebäude, die ausschließlich oder überwiegend Wohnungen enthalten. Für die Zuordnung der Gebäude sind die Bestimmungen der Bauordnung für Wien maßgeblich.

Stand vor dem 14.07.2026

In Kraft vom 14.12.2023 bis 14.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Unter dem Einstellen von Kraftfahrzeugen im Sinne dieses Gesetzes wird jedes Abstellen betriebsbereiter Kraftfahrzeuge auf anderen als öffentlichen Verkehrsflächen über die zum Aus- und Einsteigen oder zum Be- und Entladen erforderliche Zeit hinaus verstanden. Ein Kraftfahrzeug gilt im Sinne dieses Gesetzes als nicht betriebsbereit, wenn die Kraftstoffbehälter entleert und die Batterien ausgebaut sind.
  2. (2)Absatz 2,Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen sind Stellplätze und überdachte Stellplätze, Parkdecks, Garagen sowie Garagengebäude.
  3. (3)Absatz 3,Stellplatz heißt jene Fläche, die dem Abstellen des einzelnen Kraftfahrzeuges dient.
  4. (4)Absatz 4,Überdachte Stellplätze sind überdachte Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, die an höchstens zwei Seiten durch Wände bzw. durch sonstige Bauteile (zB Gitter) umschlossen sind.
  5. (5)Absatz 5,Parkdecks sind Bauwerke zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, die in allen Parkebenen an mindestens zwei Seiten ihrer gedachten Umfassungswände unverschließbare Öffnungen in einem Mindestausmaß von einem Drittel der gesamten gedachten Umfassungswandfläche aufweisen.
  6. (6)Absatz 6,Garagen sind Räume oder Teile eines Gebäudes, welche zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind.
  7. (7)Absatz 7,Garagengebäude sind Gebäude, die mindestens zu 80% ihrer Nutzfläche Stellplätze enthalten.
  8. (8)Absatz 8,Die Nutzfläche von Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks ist die Summe der Stellplatz- und Fahrflächen, ausgenommen Zu- und Abfahrten außerhalb von Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks.
  9. (9)Absatz 9,Kraftbetriebene Parkeinrichtungen sind dauerhaft installierte nicht-automatisch bewegte Parkeinrichtungen, teilweise automatische Parksysteme und automatische Parksysteme.
  10. (10)Absatz 10,Nicht-automatisch bewegte Parkeinrichtungen sind kraftbetriebene Parkeinrichtungen für Kraftfahrzeuge, die auf Lastaufnahmemitteln (zB Plattformen, Paletten) abgestellt und durch nicht automatischen Folgebetrieb in senkrechter oder in waagrechter Richtung bewegt werden.
  11. (11)Absatz 11,Teilweise automatische Parksysteme sind kraftbetriebene Parkeinrichtungen für Kraftfahrzeuge mit mehreren übereinander angeordneten Ebenen von Lastaufnahmemitteln und mit verriegelten Torabschlüssen bei jedem Lastaufnahmemittel in der definierten Zufahrtsebene (Fahrgasse). Die Lastaufnahmemittel, die in der Zufahrtsebene horizontal und in den anderen Ebenen vertikal in die Zufahrtsebene bewegt werden, werden für das Ein- und Ausfahren automatisch bereitgestellt.
  12. (12)Absatz 12,Automatische Parksysteme sind kraftbetriebene Parkeinrichtungen für Kraftfahrzeuge, die in sequentiellem Ablauf (automatischer Folgebetrieb) Kraftfahrzeuge auf Lastaufnahmemitteln von einem Einfahrtsraum in den Einstellraum zu den Stellplätzen einlagern und zum Abholen in einem Ausfahrtsraum wieder bereitstellen, einschließlich der Türen zum Ein-, Ausfahrts- bzw. Einstellraum.
  13. (13)Absatz 13,Einstellräume sind Räume, in denen automatische Parkeinrichtungen eingebaut sind und die von Nutzern oder Nutzerinnen nicht betreten werden.
  14. (14)Absatz 14,Ein- bzw. Ausfahrtsräume sind Räume, in denen bei automatischen Parksystemen Kraftfahrzeuge zum Abstellen und Abholen für den Nutzer oder die Nutzerin bereitgestellt werden.
  15. (15)Absatz 15,Nutzer oder Nutzerinnen von kraftbetriebenen Parkeinrichtungen sind Personen, die ein Kraftfahrzeug in einer kraftbetriebenen Parkeinrichtung abstellen bzw. wieder abholen.
  16. (16)Absatz 16,Tankstellen sind Anlagen, in denen Kraftstoffe und Heizöle in Lagerbehältern gelagert, über Rohrleitungen zu Zapfsäulen geleitet und von diesen in die Kraftstoffbehälter von Kraftfahrzeugen oder in für Heizöl bestimmte Transportbehälter gefüllt werden.
  17. (17)Absatz 17,Zapfsäulen sind ortsfeste Abfülleinrichtungen, die durch Rohrleitungen mit Lagerbehältern fest verbunden sind.
  18. (18)Absatz 18,Kleinzapfgeräte sind Abfülleinrichtungen, die aus einem höchstens 100 Liter fassenden Behälter für die Abgabe eines Kraftstoff-Öl-Gemisches und der unmittelbar auf dem Behälter aufgesetzten Förder- und Messeinrichtung bestehen.
  19. (19)Absatz 19,Auffangwannen sind aus nichtbrennbaren Werkstoffen bestehende, flüssigkeitsdichte, gegen die gelagerten brennbaren Flüssigkeiten beständige sowie den statischen Erfordernissen entsprechend ausgeführte Einrichtungen, die geeignet sind, aus Lagerbehältern und ortsveränderlichen Behältern austretende brennbare Flüssigkeiten zur Gänze aufzunehmen.
  20. (20)Absatz 20,Berechtigte sind nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften befugte Personen. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, die von der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 52 ff des EG-Vertrages oder Art. 31 ff des EWR-Abkommens Gebrauch machen, sind österreichischen Staatsbürgern oder Staatsbürgerinnen gleichgestellt.Berechtigte sind nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften befugte Personen. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, die von der Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 52, ff des EG-Vertrages oder Artikel 31, ff des EWR-Abkommens Gebrauch machen, sind österreichischen Staatsbürgern oder Staatsbürgerinnen gleichgestellt.
  21. (21)Absatz 21,Betreiber sind der Eigentümer oder die Eigentümerin der Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, der kraftbetriebenen Parkeinrichtung bzw. der Tankstelle sowie der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte.
  22. (22)Absatz 22,Ladepunkt ist eine feste oder mobile, netzgebundene oder netzunabhängige Schnittstelle auf einem Stellplatz für die Übertragung von Strom auf ein Elektrofahrzeug, die zwar einen oder mehrere Anschlüsse für unterschiedliche Arten von Anschlüssen haben kann, an der aber zur selben Zeit nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen werden kann, mit Ausnahme von Vorrichtungen mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 kW, deren Hauptzweck nicht das Aufladen von Elektrofahrzeugen ist.
  23. (2223)Absatz 2223,LadepunktBatteriewechselpunkt ist die Schnittstelle auf einem Stellplatz, mitan der zur selben Zeit entweder nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder nur eine Batterie eines Elektrofahrzeugs ausgetauscht werden kann.
  24. (24)Absatz 24,Vorverkabelung sind alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Errichtung von Ladepunkten zu ermöglichen, einschließlich Datenübertragung, Kabel, Kabelwege und – soweit erforderlich – Stromzähler.
  25. (25)Absatz 25,Intelligentes Laden ist ein Ladevorgang, bei dem die Intensität des an die Batterie gelieferten Stroms auf der Grundlage elektronisch übermittelter Informationen dynamisch angepasst wird.
  26. (26)Absatz 26,Bidirektionales Laden ist ein intelligenter Ladevorgang, bei dem die Richtung des Stromflusses umgekehrt werden kann, sodass Strom von der Batterie zu dem Ladepunkt fließen kann, an den sie angeschlossen ist.
  27. (27)Absatz 27,Größere Renovierung ist die Renovierung (Änderung oder Instandsetzung) eines Gebäudes, bei der mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden.
  28. (28)Absatz 28,Wohngebäude sind Gebäude, die ausschließlich oder überwiegend Wohnungen enthalten. Für die Zuordnung der Gebäude sind die Bestimmungen der Bauordnung für Wien maßgeblich.

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