Gesetzesaktualisierungen

119 Gesetze aktualisiert am 07.10.2024

Gesetze 1-10 von 119

1 Paragraf zu Sittenpolizeigesetz (V-SPG) aktualisiert


§ 4 V-SPG

AllgemeinesParagraph 4 *,)Allgemeines(1)Absatz einsDie Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht und das Anbieten hiezu ist, soweit nicht Ausnahmen infolge einer Bewilligung gemäß § 5 zugelassen sind, verboten.Die Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht und das Anbieten hiezu ist, soweit nicht Ausnahmen infolge ei... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

6 Paragrafen zu NÖ Veranstaltungsgesetz (NÖ VG) aktualisiert


§ 3 NÖ VG

(1)Absatz einsVeranstalter im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Veranstaltungen vorbereitet, durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt oder als solcher öffentlich angekündigt wird. Im Zweifel hat als... mehr lesen...


§ 5 NÖ VG

Die Anmeldung hat zu enthalten:1.Ziffer einsden Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz oder derzeitiger gewöhnlicher Aufenthaltsort des Veranstalters und der gegebenenfalls vom Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 namhaft gemachten Ansprechperson;den Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, W... mehr lesen...


§ 6 NÖ VG

(1)Absatz einsIm Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, ist der Landespolizeidirektion jede Anmeldung oder Untersagung einer Veranstaltung zu einer allfälligen Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen. Die Stellungnahme der Landespol... mehr lesen...


§ 10 NÖ VG

(1)Absatz einsVeranstaltungen dürfen nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden.(2)Absatz 2Keiner Bewilligung bedürfen Veranstaltungsbetriebsstätten,1.Ziffer einsdie nach der NÖ Bauordnung 2014, LGBI. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, bewil... mehr lesen...


NÖ Veranstaltungsgesetz (NÖ VG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 30.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 12/2024 § 0 gültig von 18.11.2020 bis 29.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2020... mehr lesen...


§ 17a NÖ VG

(1)Absatz einsDurch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22.Richtlinie... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

9 Paragrafen zu NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JagdG) aktualisiert


§ 58 NÖ JagdG

(1)Absatz einsWer die Jagd ausübt, hat1.Ziffer einseine auf seinen Namen lautende, mit Lichtbild versehene gültige niederösterreichische Jagdkarte,2.Ziffer 2eine Jagdgastkarte in Verbindung mit einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Staates (§ 59 Abs. 1) odereine J... mehr lesen...


§ 60 NÖ JagdG

(1)Absatz einsDie Jagdprüfung ist bei jener Prüfungskommission abzulegen, in deren Wirkungsbereich sich der Wohnsitz (§ 1 Abs. 6 Meldegesetz 1991, BGBl.Nr. 9/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2018) des Prüfungswerbers befindet. Jene Prüfungswerber, die über keinen Wohnsitz in Niederösterreich oder Wien ... mehr lesen...


§ 64 NÖ JagdG

(1)Absatz einsDer Jagdschutz umfaßt die Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und behördlichen Anordnungen sowie der einschlägigen sonstigen, insbesondere strafrechtlichen Vorsc... mehr lesen...


§ 68 NÖ JagdG

(1)Absatz einsÜber das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd entscheidet die nach dem Wohnsitz (§ 1 Abs. 6 Meldegesetz 1991, BGBl.Nr. 9/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013) des Prüfungswerbers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, wenn aber der Wohnsitz (§ 1 Abs. ... mehr lesen...


§ 87 NÖ JagdG

(1)Absatz einsKirrfütterung (Kirrung) ist das punktuelle Anlocken von Wild außerhalb von Fütterungen durch Vorlage geringer Mengen artgerechter Futtermittel, um das Wild zu beobachten oder zu erlegen.(2)Absatz 2Ablenkungsfütterung ist die Fütterung von Wild mit artgerechten und attraktiven Futter... mehr lesen...


§ 95 NÖ JagdG

(1)Absatz einsAlle nicht-selektiven Jagdmethoden sind verboten, insbesondere ist es verboten:1.Ziffer einsbei Ausübung der Jagd nach den waffenrechtlichen Vorschriften verbotene oder solche Waffen und Munition zu benützen, die für die Verwendung bei der Jagd auf Wild nicht bestimmt sind und hiebe... mehr lesen...


§ 97 NÖ JagdG

(1)Absatz einsJagdfremden Personen, das sind solche Personen, die vom Jagdausübungsberechtigten zur Ausübung der Jagd weder zugelassen noch verwendet sind, ist jede Verfolgung oder Beunruhigung des Wildes – unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 und 8 sowie § 99 Abs. 7 – verboten. Insbesondere i... mehr lesen...


§ 133a NÖ JagdG

(1)Absatz einsDie Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und der NÖ Landesjagdverband sind in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, die-StrichaufzählungGeneralien,-StrichaufzählungJagdkartendaten (Ausstellungsdatum, Entzugsdatum, Gültigkeit, Jagdkartennummer, Entrichtung der Jagdkarten... mehr lesen...


NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JagdG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 29.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 78/2023 § 0 gültig von 08.08.2023 bis 28.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 41/2023... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

16 Paragrafen zu Wiener Aufzugsgesetz 2006 (WAZG 2006) aktualisiert


§ 2 WAZG 2006 Begriffsbestimmungen

(1)Absatz einsAufzüge sind kraftbetriebene Hebezeuge, die zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehren, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt, und Hebeeinrichtungen, die sich nicht zwingend an starren Führungen, ... mehr lesen...


§ 3 WAZG 2006

(1)Absatz einsAufzüge dürfen nur errichtet und geändert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.(2)Absatz 2Die Errichtung, Änderung und Instandhaltung von Aufzügen darf nur durch Berechtigte erfolgen.(3)Absatz 3Die Errichtung und wesentliche Änderung von Aufzügen bedarf der ... mehr lesen...


§ 4 WAZG 2006 Unterlagen

(1)Absatz einsAls Unterlagen für die Vor- und Abnahmeprüfung sowie für die Anzeige sind erforderlich:1.Ziffer einsPlan des Aufzuges mit folgenden Darstellungen:a)Litera adie Lage des Aufzuges (Schacht, Triebwerks- und Rollenraum) sowie der Zugang von der öffentlichen Verkehrsfläche;b)Litera bdie ... mehr lesen...


§ 5 WAZG 2006 Vorprüfung

(1)Absatz einsVor der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Aufzuges hat der Betreiber oder die Betreiberin die Unterlagen gemäß § 4 einem Aufzugsprüfer oder einer Aufzugsprüferin zur Prüfung vorzulegen. Bei wesentlichen Änderungen von Aufzügen ist vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüf... mehr lesen...


§ 6 WAZG 2006 Abnahmeprüfung

(1)Absatz einsNach Fertigstellung eines neu errichteten oder wesentlich geänderten Aufzuges ist dieser einer Abnahmeprüfung durch den Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin zu unterziehen, bei der die gesetzmäßige Ausführung zu überprüfen ist.(2)Absatz 2Haben sich während der Errichtung oder wese... mehr lesen...


§ 8 WAZG 2006 Zulässigkeit des Betriebes eines Aufzuges

§ 8.Paragraph 8, Wird eine Anzeige gemäß § 7 unter Anschluss des Gutachtens über die Abnahmeprüfung vollständig belegt erstattet, so ist der Betrieb des neu errichteten oder wesentlich geänderten Aufzuges zulässig. Wird eine Anzeige gemäß Paragraph 7, unter Anschluss des Gutachtens über die Abnah... mehr lesen...


§ 9 WAZG 2006

(1)Absatz einsAufzüge müssen in allen Teilen entsprechend den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so geplant und ausgeführt werden, dass sie den für Aufzüge notwendigen Erfordernissen der Sicherheit, der Festigkeit, der Dauerhaftigkeit, des Brand- und Schallschutzes sowie der nach den Best... mehr lesen...


§ 11 WAZG 2006 Regelmäßige und außerordentliche Überprüfung

(1)Absatz einsDer Betreiber oder die Betreiberin hat den Aufzug durch einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin in regelmäßigen Zeitabständen hinsichtlich des gesetzesgemäßen bzw. der letzten Abnahmeprüfung entsprechenden Zustandes überprüfen zu lassen.(2)Absatz 2Personenaufzüge, deren Fahrkö... mehr lesen...


§ 12 WAZG 2006 Betriebskontrollen und Notbefreiung

(1)Absatz einsDer Betreiber oder die Betreiberin hat für die Durchführung von regelmäßigen Betriebskontrollen und bei Aufzügen zur Personenbeförderung zusätzlich für die Notbefreiung von Personen Aufzugswärter oder Aufzugswärterinnen oder Betreuungsunternehmen zu beauftragen.(2)Absatz 2Im Rahmen ... mehr lesen...


§ 13 WAZG 2006 Außerbetriebnahme und Aufzugssperre

(1)Absatz einsDer Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin, der Betreiber oder die Betreiberin, der Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin und eine Betreuungsperson des Betreuungsunternehmens sind verpflichtet, Aufzüge,1.Ziffer einsdie sie als nicht betriebssicher erkennen,2.Ziffer 2deren Notrufein... mehr lesen...


§ 14 WAZG 2006 Aufzugswärter und Aufzugswärterinnen

(1)Absatz einsDer Aufzugswärter oder die Aufzugswärterin muss mindestens 18 Jahre alt, geistig, körperlich und fachlich geeignet und verlässlich sein. Er oder sie ist vom Aufzugsprüfer oder von der Aufzugsprüferin zu prüfen, ob er oder sie mit der Einrichtung, dem Betrieb und den Betriebsvorschri... mehr lesen...


§ 15 WAZG 2006 Betreuungsunternehmen

(1)Absatz einsWird ein Betreuungsunternehmen mit der Durchführung der regelmäßigen Betriebskontrollen oder der Notbefreiung beauftragt, muss1.Ziffer einsder Personenaufzug oder die Hebeeinrichtung für Personen an ein Fernnotrufsystem angeschlossen sein,2.Ziffer 2dem Aufzugsbuch ein schriftlicher ... mehr lesen...


§ 16 WAZG 2006 Aufzugsprüfer und Aufzugsprüferinnen

(1)Absatz einsDie Behörde hat auf Antrag eigenberechtigte Personen als Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferinnen zu bestellen, die folgende Befähigungen nachweisen:1.Ziffer einsBefugnis eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs für Elektrotechnik oder für Maschinenbau und mindestens einjährige ... mehr lesen...


§ 17 WAZG 2006 Aufgaben des Aufzugsprüfers und der Aufzugsprüferin

(1)Absatz einsDer Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin ist verpflichtet, die regelmäßige Überprüfung der Aufzüge, mit deren Überprüfung er oder sie betraut ist, selbst vorzunehmen. Im Falle seiner oder ihrer Verhinderung hat er oder sie einen anderen Aufzugsprüfer oder eine andere Aufzugsprüfer... mehr lesen...


§ 21 WAZG 2006 Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1)Absatz einsDie im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung oder der Kenntnisnahme und Verfahren zur Erstattung einer Fertigstellungsanzeige sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen. Diese Verfahren sind jedoch einzustellen... mehr lesen...


§ 24 WAZG 2006 Umsetzung von Gemeinschaftsrecht und Notifizierung

(1)Absatz einsDurch dieses Gesetz werden insbesondere in § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 bis 4, §§ 4 bis 6, § 7 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 14, §§ 10, 11, § 12 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 9, §§ 13 bis 15, § 16 Abs. 9, § 17 Abs. 1, 2 und 4, §§ 18 und 22 die Richtlinie 2014/33/EU des Eur... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

4 Paragrafen zu Wiener Kleingartengesetz 1996 (WKlG 1996) aktualisiert


§ 2 WKlG 1996

(1)Absatz einsKleingärten sind vorwiegend gärtnerisch genutzte und ausgestaltete Grundflächen, die der individuellen Erholung oder dem Wohnen dienen, jedoch nicht erwerbsmäßig genutzt werden.(2)Absatz 2Kleingartenanlagen sind alle Flächen, die mindestens zwei Kleingärten umfassen, die unmittelbar... mehr lesen...


§ 8 WKlG 1996 Baubewilligungen

(1)Absatz einsIm „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ und „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen ist für Neu-, Zu- und Umbauten von Kleingartenhäusern und Kleingartenwohnhäusern sowie für die ... mehr lesen...


§ 12 WKlG 1996

(1)Absatz einsDas Ausmaß der bebauten Fläche gemäß § 80 Abs. 1 der Bauordnung für Wien darf im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet“ nicht mehr als 35 m2, im „Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen“ nicht mehr als 50 m2 betragen. Die bebaute Fläche darf ... mehr lesen...


§ 16 WKlG 1996

(1)Absatz einsMindestens zwei Drittel des Kleingartens müssen gärtnerisch ausgestaltet sein. Ein Drittel des Kleingartens darf nicht versiegelt werden und muss als bepflanzte, wasseraufnahmefähige Grünfläche mit direktem Bodenanschluss ausgestaltet sein und erhalten werden.(2)Absatz 2Stützmauern,... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

11 Paragrafen zu Wiener Garagengesetz 2008 (WGarG 2008) aktualisiert


§ 2 WGarG 2008

(1)Absatz einsUnter dem Einstellen von Kraftfahrzeugen im Sinne dieses Gesetzes wird jedes Abstellen betriebsbereiter Kraftfahrzeuge auf anderen als öffentlichen Verkehrsflächen über die zum Aus- und Einsteigen oder zum Be- und Entladen erforderliche Zeit hinaus verstanden. Ein Kraftfahrzeug gilt... mehr lesen...


§ 3 WGarG 2008

(1)Absatz einsSofern nicht § 62 oder § 62a der Bauordnung für Wien zur Anwendung kommt, bedürfen einer baubehördlichen Bewilligung im Sinne der §§ 60 und 70, 70a, 70b, 71 oder 73 der Bauordnung für Wien:Sofern nicht Paragraph 62, oder Paragraph 62 a, der Bauordnung für Wien zur Anwendung kommt, b... mehr lesen...


§ 4 WGarG 2008

(1)Absatz einsAnlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen sind im Bauland grundsätzlich zulässig. Auf öffentlichen Verkehrsflächen dürfen Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen nicht errichtet werden.(2)Absatz 2Im Wohngebiet sind Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bis zu einem höchsten... mehr lesen...


§ 6 WGarG 2008

(1)Absatz einsAnlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte nicht zu erwarten ist und Belästigungen von Nachbarn (wie Geruch, Lä... mehr lesen...


§ 19 WGarG 2008

§ 19.Paragraph 19, Der Gebrauch von offenem Licht und Feuer wie auch das Rauchen sind innerhalb der Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen verboten. Diese Verbote sind an deutlich sichtbarer Stelle im Inneren der Anlage, bei Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Nutzfläche von ... mehr lesen...


§ 48 WGarG 2008

(1)Absatz einsBei Neu- und Zubauten sowie Änderungen der Raumwidmung oder Raumeinteilung entsteht eine Stellplatzverpflichtung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen; diese ist entweder als Naturalleistung (Pflichtstellplätze) grundsätzlich auf dem Bauplatz oder Baulos oder durch Entrichtung der... mehr lesen...


§ 50 WGarG 2008

(1)Absatz einsBei der Ermittlung des Umfangs der Stellplatzverpflichtung ist der sich aus der Nutzungsart des Gebäudes ergebende Stellplatzbedarf zu berechnen:1.Ziffer einsbei Wohngebäuden: für je 100 m² Wohnnutzfläche ist ein Stellplatz zu schaffen. Bei einem Zu- oder Umbau oder bei Änderungen d... mehr lesen...


§ 51 WGarG 2008

§ 51.Paragraph 51, Die Stellplatzverpflichtung gilt auch dann als erfüllt, wenn die erforderliche Anzahl von Pflichtstellplätzen in entsprechendem Ausmaß außerhalb des Bauplatzes in einem Umkreis von zirka 500 m errichtet wird und die Einstellmöglichkeit vertraglich sichergestellt ist. mehr lesen...


§ 53 WGarG 2008

(1)Absatz einsAbgabepflichtig ist der Bauwerber oder die Bauwerberin. Ist er oder sie nicht der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin, so haftet dieser oder diese für die Abgabeschuld zur ungeteilten Hand. Bei einem Wechsel im Grundeigentum oder einem Wechsel des Bauwerbers oder der Bauwerbe... mehr lesen...


§ 54 WGarG 2008

§ 54.Paragraph 54, Die Ausgleichsabgabe ergibt sich aus dem Produkt des Einheitssatzes und jener Zahl, um die nach den Feststellungen des Bewilligungsbescheides (§ 52 Abs. 1) die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter der gesetzlich geforderten Anzahl zurückbleibt. Der Einheitssatz wird nach de... mehr lesen...


§ 61a WGarG 2008

(1)Absatz eins§ 6 Abs. 3 und § 2 Abs. 22 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe.Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 2, Absatz 22, dienen der Umsetzung der Richtlini... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

11 Paragrafen zu Bautechnikverordnung (BTV) aktualisiert


§ 1 BTV

(1)Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung ista)Litera aOIB-Richtlinie: eine vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) beschlossene und im Internet auf der Homepage des OIB (www.oib.or.at) veröffentlichte Richtlinie; die OIB-Richtlinien sind im Internet auch auf der Homepage des Landes Vor... mehr lesen...


§ 19 BTV

(1)Absatz einsEine eigene Nutzwasserversorgung darf nur so geplant und ausgeführt sein, dass diese nicht mit der Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Verbindung steht.(2)Absatz 2Eine Verwechslung von Nutzwasser und Wasser für den menschlichen Gebrauch ist durch geeignete Maßnahm... mehr lesen...


§ 20 BTV

(1)Absatz einsBauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen über eine Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Wasser für den menschlichen Gebrauch verfügen.(2)Absatz 2Vorratsbehälter, Rohrleitungen, Armaturen, Bauteile zur Wasserbehandlung (z.B. Erwärmung, Enthärtung) und andere Bauteile, die mit Was... mehr lesen...


§ 26 BTV

(1)Absatz einsDen in den §§ 12 bis 25 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn die OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Ausgabe April 2019, eingehalten wird. Ungeachtet dessen ist § 20 Abs. 4 einzuhalten.Den in den Paragraphen 12 bis 25 festgelegten Anforderungen wird ... mehr lesen...


§ 40 BTV

Im Sinne dieses Unterabschnitts ist:a)Litera agrößere Renovierung: eine Renovierung, bei der mehr als 25 % der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden, es sei denn, die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle und der gebäudetechnischen Systeme betragen weniger als 25 % des Gebäudew... mehr lesen...


§ 44 BTV

Prioritäre Örtlichkeiten sind Bauwerke, bei denen es sich nicht um einen Haushalt, sondern insbesondere um öffentlich genutzte Bauwerke, wie Kranken- und Kuranstalten, Pflege- und Altenwohnheime, Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Schulen oder Strafvollzugsanstalten handelt, sowie Bauw... mehr lesen...


§ 45 BTV

(1)Absatz einsHeizungsanlagen und kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW sind vom Verfügungsberechtigten der Anlage regelmäßig, spätestens jedoch vier Jahre nach der Inbetriebnahme oder der letztmaligen Überprüfung der Anlage einer Inspektion ... mehr lesen...


§ 46 BTV

(1)Absatz einsKlimaanlagen und kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennkühlleistung von mehr als 70 kW sind vom Verfügungsberechtigten der Anlage regelmäßig, spätestens jedoch vier Jahre nach der Inbetriebnahme oder der letztmaligen Überprüfung der Anlage einer Inspektion durch Fachp... mehr lesen...


§ 50 BTV

(1)Absatz einsIn den vor dem 1. Jänner 2013 eingeleiteten Baubewilligungs- und Anzeigeverfahren sind die bis dahin geltenden Bestimmungen der Bautechnikverordnung weiter anzuwenden.(2)Absatz 2Für Planabweichungen zu Bauvorhaben nach Abs. 1, die für sich genommen frei sind und allfälligen Auflagen... mehr lesen...


§ 49a BTV

(1)Absatz einsDas Land und die Gemeinden sollen ein Inventar der in ihrem Eigentum stehenden oder von ihnen genutzten Gebäude, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, erstellen, eine Bestandsanalyse zum energetischen Zustand dieser Gebäude durchführen, die Gesamtenergie... mehr lesen...


§ 47a BTV

Bei der Änderung bestehender Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäude oder der Änderung der Verwendung solcher Gebäude gelten die folgenden Bestimmungen der OIB-Richtlinien, auf die in den §§ 26, 35 und 39 verwiesen wird, nicht: Bei der Änderung bestehender Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäude oder der Änder... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

1 Paragraf zu Hundeabgabegesetz (HAG) aktualisiert


§ 3 HAG

Paragraph 3, Wird von einem Hundehalter nur ein Hund gehalten, so darf die Abgabe für diesen Hund nicht höher als mit 72,67 Euro pro Kalenderjahr festgesetzt werden. Werden von einem Hundehalter mehrere Hunde gehalten, so darf die Abgabe für den zweiten und jeden weiteren Hund nicht höher als mit... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

27 Paragrafen zu Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985 (Oö. LBG 1985) aktualisiert


§ 1 Oö. LBG 1985

(1)Absatz einsJede Leiche ist vor der Bestattung der Beschau durch den auf Grund dieses Gesetzes zuständigen Totenbeschauer zu unterziehen. Der Totenbeschau unterliegen auch Totgeburten im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 2 Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65... mehr lesen...


§ 2 Oö. LBG 1985

(1)Absatz einsZur Vornahme der Totenbeschau sind berufen:1.Ziffer einsin öffentlichen Krankenanstalten die ärztliche Leitung oder die von ihr zur Durchführung der Totenbeschau bestimmten, zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzte der Krankenanstalt;2.Ziffer 2außerhalb von ... mehr lesen...


§ 3 Oö. LBG 1985

(1)Absatz einsJeder Todesfall ist unverzüglich dem Totenbeschauer, und zwar in der Regel diesem selbst, anzuzeigen. Die Anzeige kann auch beim Gemeindeamt erstattet werden. Im Falle des Auffindens einer Leiche kann die Todesfallsanzeige auch bei der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle erstatt... mehr lesen...


§ 4 Oö. LBG 1985

(1)Absatz einsJede Person ist verpflichtet, die Totenbeschauerin bzw. den Totenbeschauer in Ausübung des Amtes durch wahrheitsgetreue Auskünfte über alle zur Feststellung der Todesursache dienenden Umstände zu unterstützen. Dies gilt insbesondere für die Ärztinnen und Ärzte, die die Verstorbene b... mehr lesen...


§ 5 Oö. LBG 1985

(1)Absatz einsVor Durchführung der Totenbeschau darf die Leiche vom Sterbe- oder Fundort an einen anderen zur Totenbeschau geeigneten Ort gebracht werden, wenn1.Ziffer einsdie Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer keine Zweifel hat, dass für die Feststellung der Todesursache ein Verbleib am St... mehr lesen...


§ 6 Oö. LBG 1985

(1)Absatz einsDie Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer hat die Totenbeschau binnen 24 Stunden nach Erhalt der Todesfallanzeige vorzunehmen.(2)Absatz 2Die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer hat nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften festzustellen, ob der Tod eingetreten ... mehr lesen...


§ 7 Oö. LBG 1985

(1)Absatz einsBesteht der Verdacht, dass kein natürlicher Tod vorliegt, hat die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer unverzüglich die Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder bei der Kriminalpolizei zu erstatten.(2)Absatz 2Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, hat die ... mehr lesen...


§ 8 Oö. LBG 1985

(1)Absatz einsDie Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer hat auf Grund der vorgenommenen Totenbeschau den Totenbeschauschein auszustellen. Aus dem Totenbeschauschein haben hervorzugehen:1.Ziffer einsdie Identität der verstorbenen Person (zumindest Vor- und Familienname, Geschlecht und Geburtsda... mehr lesen...


§ 10 Oö. LBG 1985

(1)Absatz einsSind die Voraussetzungen einer Anordnung der Obduktion durch die Staatsanwaltschaft nicht gegeben, hat die Behörde die Obduktion einer Leiche anzuordnen, wenn die Obduktion zur Klarstellung der Todesursache aus wichtigen Gründen der öffentlichen Gesundheitsfürsorge erforderlich ist ... mehr lesen...


§ 13 Oö. LBG 1985

(1)Absatz einsDie Bestimmungen über Obduktionen gelten sinngemäß auch dann, wenn keine vollständige Obduktion vorgenommen wird, sondern nur einzelne Körperhöhlen eröffnet oder sonst einzelne operative Eingriffe an der Leiche durchgeführt werden. (Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Die Bestimmungen über Obdukt... mehr lesen...


§ 14 Oö. LBG 1985

Eine thanatopraktische Behandlung darf erst nach erfolgter Totenbeschau in geeigneten Räumen durchgeführt werden. Die Durchführung der Thanatopraxie ist vom Bestattungsunternehmen der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Bestattungsanlage, in der die Leiche beigesetzt oder eingeäschert wird, zu mel... mehr lesen...


§ 15 Oö. LBG 1985

(1)Absatz einsJede Leiche ist nach Ablauf von 48 Stunden und vor Ablauf von 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes zu bestatten. Sind geeignete Kühl- oder Konservierungsmöglichkeiten vorhanden, ist die Leiche vor Ablauf von zehn Tagen nach Eintritt des Todes zu bestatten. Eine spätere Bestattung ... mehr lesen...


§ 16 Oö. LBG 1985

(1)Absatz einsNach der Totenbeschau ist die Leiche in eine Leichenhalle (Leichenkammer) zu überführen. Im Sterbehaus oder überhaupt außerhalb einer Leichenhalle (Leichenkammer) darf eine Leiche nur mit Zustimmung des Totenbeschauers aufgebahrt werden. Diese Zustimmung darf nicht erteilt werden, w... mehr lesen...


§ 17 Oö. LBG 1985

(1)Absatz einsAls Bestattungsart kommt die Erdbestattung (Beerdigung oder Beisetzung in einer Gruft) oder die Feuerbestattung in Betracht.(2)Absatz 2Bestattungsart und Bestattungsort richten sich nach dem Willen der bzw. des Verstorbenen. Liegt kein eindeutig erkennbarer Wille der bzw. des Versto... mehr lesen...


§ 18 Oö. LBG 1985

(1)Absatz einsDie Beerdigung und die Beisetzung in einer Gruft sind, soweit nicht nach Abs. 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist, nur auf Friedhöfen zulässig.Die Beerdigung und die Beisetzung in einer Gruft sind, soweit nicht nach Absatz 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist, nur auf Friedhöfen zuläss... mehr lesen...


§ 20 Oö. LBG 1985

(1)Absatz einsLeichen dürfen nur in einer Feuerbestattungsanstalt eingeäschert werden, deren Errichtung gemäß § 31 bewilligt wurde.Leichen dürfen nur in einer Feuerbestattungsanstalt eingeäschert werden, deren Errichtung gemäß Paragraph 31, bewilligt wurde.(2)Absatz 2Eine Leiche darf nur eingeäsc... mehr lesen...


§ 21 Oö. LBG 1985

(1)Absatz einsDie die Aschenreste enthaltende Urne ist, sofern nicht gemäß § 21a eine Ausnahme zulässig ist, im Rahmen eines Friedhofs oder einer Urnenstätte beizusetzen. Die Urne ist von dem Feuerbestattungsunternehmen unmittelbar der Betreiberin bzw. dem Betreiber der betreffenden Bestattungsan... mehr lesen...


§ 22 Oö. LBG 1985

(1)Absatz einsUnter Überführung ist die Beförderung einer Leiche zu einer außerhalb der Gemeinde des Sterbeorts gelegenen Bestattungsanlage, Aufbahrungsstätte oder Einrichtung, in der eine Obduktion gemäß § 10 Abs. 4 oder die Thanatopraxie durchgeführt wird, zu verstehen. Für die Überführung ist ... mehr lesen...


§ 24 Oö. LBG 1985

Leichen dürfen nur von Bestattungsunternehmen und nur mit vorschriftsmäßig ausgestatteten Fahrzeugen überführt werden, wobei auf sanitätspolizeiliche Erfordernisse und auf die Wahrung der Pietät und Würde besonders Bedacht zu nehmen ist. Diese Unternehmen sind für die Einhaltung der gesetzlichen ... mehr lesen...


§ 25 Oö. LBG 1985

(1)Absatz einsDem Ansuchen um die Bewilligung zur Überführung einer Leiche ist eine Ausfertigung des Totenbeschauscheines beizulegen.(2)Absatz 2Die Behörde hat die Bewilligung durch Ausstellung eines Leichenpasses zu erteilen, in dem die erforderlichen sanitätspolizeilichen Bedingungen oder Aufla... mehr lesen...


§ 27 Oö. LBG 1985

Die Überführung einer enterdigten Leiche bedarf der Bewilligung der Behörde; es gelten hierbei die Bestimmungen des § 22 Abs. 4 bis 7, des § 23, des § 24 und des § 25 Abs. 2 und 3. Insbesondere ist ein diesen Bestimmungen entsprechender Sarg bereitzuhalten, in den die ausgegrabene Leiche bzw. Lei... mehr lesen...


§ 31 Oö. LBG 1985

(1)Absatz einsDie Errichtung, wesentliche Änderung sowie die teilweise oder gänzliche Auflassung einer Bestattungsanlage bedürfen der Bewilligung der Behörde. (Anm: LGBL.Nr. 32/2024)Die Errichtung, wesentliche Änderung sowie die teilweise oder gänzliche Auflassung einer Bestattungsanlage bedürfen... mehr lesen...


§ 32 Oö. LBG 1985

(1)Absatz einsDie Errichtung und die wesentliche Änderung einer Leichenhalle (Leichenkammer) bedürfen der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung ist unter Vorschreibung der erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn1.Ziffer einsdie Leichenhalle (Leichenkammer) den Erfordernissen ... mehr lesen...


§ 33 Oö. LBG 1985

(1)Absatz einsEine Gemeinde oder ein Gemeindeverband als Inhaber einer kommunalen Bestattungsanlage gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 sowie Betreiberinnen bzw. Betreiber privater Bestattungsanlagen gemäß § 30 Abs. 2 Z 3 dürfen die Bestattung von Leichen, Leichenteilen oder Aschenurnen aus dem Siedlungsgebiet... mehr lesen...


§ 39 Oö. LBG 1985

(1)Absatz einsWer einem Gebot oder Verbot dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wer eine Handlung setzt, die nach diesem Gesetz einer behördlichen Bewilligung oder der Zustimmung eines behördlichen Organes bedarf, ohne daß die Bewilligung bzw. Zustimmung vorliegt, ferner wer Pietät und Würde einer Best... mehr lesen...


§ 40 Oö. LBG 1985

Folgende in diesem Gesetz geregelte Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde:1.Ziffer einsdie von der Gemeinde (bzw. dem Bürgermeister oder dem Totenbeschauer) zu besorgenden Aufgaben gemäß Abschnitt I (mit Ausnahme der Bestimmungen des § 7) und III, des § 26 sowie d... mehr lesen...


§ 41 Oö. LBG 1985

Soweit durch Regelungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Gewerberechts, des Epidemierechts, der Kriegsopferfürsorge oder des Strafrechts berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgeh... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

1 Paragraf zu Landesverwaltungsgerichtsgesetz (LVwG-G) aktualisiert


§ 5 LVwG-G

(1)Absatz einsDie Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.(2)Absatz 2Das Amt eines Mitgliedes des Landesverwaltungsgerichtes endet durcha)Litera aAblauf jenes Monats, in dem das Mitglied das 68. Lebensjahr vol... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24
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