§ 33 Oö. LBG 1985

Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2010 bis 31.12.9999

§ 33

Aufnahmepflicht

(1) Im Rahmen der sich aus § 30 Abs. 2 ergebenden Verpflichtung derEine Gemeinde darf sie oder derein Gemeindeverband, dessen Mitglied sie ist, als Inhaber einer kommunalen Bestattungsanlage gemäß § 30 Abs. 2 Z. 1 sowie Betreiberinnen bzw. Betreiber privater Bestattungsanlagen gemäß § 30 Abs. 2 Z. 3 dürfen die Bestattung von Leichen, Leichenteilen oder Aschenurnen aus dem Siedlungsgebiet, für welches der Friedhof bestimmt ist, nicht verweigern, wenn nicht gesetzliche Vorschriften der Bestattung entgegenstehen. Urnenhaine oder Urnenhallen dürfen jedoch der Bestattung von Aschenurnen vorbehalten werden. (Anm: LGBl. Nr. 30/2010)

(2) Gemäß Art. 12 des Gesetzes vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 49, wodurch die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, kann keine Religionsgemeinde der Leiche eines ihr nicht Angehörigen die anständige Beerdigung auf ihrem Friedhofe verweigern:

1.

wenn es sich um die Bestattung in einem Familiengrabe handelt, oder wenn

2.

da, wo der Todesfall eintrat oder die Leiche gefunden wurde, im Umkreise der Ortsgemeinde ein für Genosssen der Kirche oder Religionsgenossenschaft des Verstorbenen bestimmter Friedhof sich nicht befindet.

(3) Auf jedem Friedhof ist ein Platz zur Beerdigung von Leichenteilen und abgetrennten menschlichen Körperteilen vorzusehen. Die Beerdigung bzw. Einäscherung solcher Teile darf der Inhaber eines Friedhofes bzw. einer Einäscherungsanlage nicht verweigern. Es ist verboten, solche Teile mit anderen Leichen zusammen zu beerdigen bzw. einzuäschern.

Stand vor dem 30.04.2010

In Kraft vom 20.04.1985 bis 30.04.2010

§ 33

Aufnahmepflicht

(1) Im Rahmen der sich aus § 30 Abs. 2 ergebenden Verpflichtung derEine Gemeinde darf sie oder derein Gemeindeverband, dessen Mitglied sie ist, als Inhaber einer kommunalen Bestattungsanlage gemäß § 30 Abs. 2 Z. 1 sowie Betreiberinnen bzw. Betreiber privater Bestattungsanlagen gemäß § 30 Abs. 2 Z. 3 dürfen die Bestattung von Leichen, Leichenteilen oder Aschenurnen aus dem Siedlungsgebiet, für welches der Friedhof bestimmt ist, nicht verweigern, wenn nicht gesetzliche Vorschriften der Bestattung entgegenstehen. Urnenhaine oder Urnenhallen dürfen jedoch der Bestattung von Aschenurnen vorbehalten werden. (Anm: LGBl. Nr. 30/2010)

(2) Gemäß Art. 12 des Gesetzes vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 49, wodurch die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, kann keine Religionsgemeinde der Leiche eines ihr nicht Angehörigen die anständige Beerdigung auf ihrem Friedhofe verweigern:

1.

wenn es sich um die Bestattung in einem Familiengrabe handelt, oder wenn

2.

da, wo der Todesfall eintrat oder die Leiche gefunden wurde, im Umkreise der Ortsgemeinde ein für Genosssen der Kirche oder Religionsgenossenschaft des Verstorbenen bestimmter Friedhof sich nicht befindet.

(3) Auf jedem Friedhof ist ein Platz zur Beerdigung von Leichenteilen und abgetrennten menschlichen Körperteilen vorzusehen. Die Beerdigung bzw. Einäscherung solcher Teile darf der Inhaber eines Friedhofes bzw. einer Einäscherungsanlage nicht verweigern. Es ist verboten, solche Teile mit anderen Leichen zusammen zu beerdigen bzw. einzuäschern.

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