§ 14 Oö. LBG 1985

Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999

§ 14

Einbalsamierung

(1) Unter Einbalsamierung ist die Behandlung der Leiche mit Mitteln zu verstehen, die geeignet sind, den Zerfall des toten Körpers hinauszuschieben.

(2) Eine Leiche darf nur mit Bewilligung der BezirksverwaltungsbehördeBehörde einbalsamiert werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die Art der Einbalsamierung unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Bestattungsart vom sanitätspolizeilichen Standpunkt keine Bedenken bestehen und die Einbalsamierung von Personen durchgeführt wird, die die erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der zu verwendenden Mittel und des Verfahrens nachweisen. (Anm: LGBl. Nr. 63/2002)

(3) Im übrigen gelten für Einbalsamierungen die für die Durchführung von Obduktionen geltenden Bestimmungen, jedoch mit Ausnahme jener, die die Gemeinden zur Mitwirkung verpflichten, sinngemäß.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 20.04.1985 bis 31.07.2002

§ 14

Einbalsamierung

(1) Unter Einbalsamierung ist die Behandlung der Leiche mit Mitteln zu verstehen, die geeignet sind, den Zerfall des toten Körpers hinauszuschieben.

(2) Eine Leiche darf nur mit Bewilligung der BezirksverwaltungsbehördeBehörde einbalsamiert werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die Art der Einbalsamierung unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Bestattungsart vom sanitätspolizeilichen Standpunkt keine Bedenken bestehen und die Einbalsamierung von Personen durchgeführt wird, die die erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der zu verwendenden Mittel und des Verfahrens nachweisen. (Anm: LGBl. Nr. 63/2002)

(3) Im übrigen gelten für Einbalsamierungen die für die Durchführung von Obduktionen geltenden Bestimmungen, jedoch mit Ausnahme jener, die die Gemeinden zur Mitwirkung verpflichten, sinngemäß.

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