§ 14 Oö. LBG 1985

Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUnter Einbalsamierung ist die Behandlung der Leiche mit Mitteln zu verstehen, die geeignet sind, den Zerfall des toten Körpers hinauszuschieben.
  2. (2)Absatz 2Eine Leiche darf nur mit Bewilligung der Behörde einbalsamiert werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die Art der Einbalsamierung unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Bestattungsart vom sanitätspolizeilichen Standpunkt keine Bedenken bestehen und die Einbalsamierung von Personen durchgeführt wird, die die erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der zu verwendenden Mittel und des Verfahrens nachweisen. (Anm: LGBl.Nr. 63/2002)Eine Leiche darf nur mit Bewilligung der Behörde einbalsamiert werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die Art der Einbalsamierung unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Bestattungsart vom sanitätspolizeilichen Standpunkt keine Bedenken bestehen und die Einbalsamierung von Personen durchgeführt wird, die die erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der zu verwendenden Mittel und des Verfahrens nachweisen. Anmerkung, LGBl.Nr. 63/2002)
  3. (3)Absatz 3Im übrigen gelten für Einbalsamierungen die für die Durchführung von Obduktionen geltenden Bestimmungen, jedoch mit Ausnahme jener, die die Gemeinden zur Mitwirkung verpflichten, sinngemäß.

Eine thanatopraktische Behandlung darf erst nach erfolgter Totenbeschau in geeigneten Räumen durchgeführt werden. Die Durchführung der Thanatopraxie ist vom Bestattungsunternehmen der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Bestattungsanlage, in der die Leiche beigesetzt oder eingeäschert wird, zu melden.

(Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)

Stand vor dem 18.04.2024

In Kraft vom 01.08.2002 bis 18.04.2024
  1. (1)Absatz einsUnter Einbalsamierung ist die Behandlung der Leiche mit Mitteln zu verstehen, die geeignet sind, den Zerfall des toten Körpers hinauszuschieben.
  2. (2)Absatz 2Eine Leiche darf nur mit Bewilligung der Behörde einbalsamiert werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die Art der Einbalsamierung unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Bestattungsart vom sanitätspolizeilichen Standpunkt keine Bedenken bestehen und die Einbalsamierung von Personen durchgeführt wird, die die erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der zu verwendenden Mittel und des Verfahrens nachweisen. (Anm: LGBl.Nr. 63/2002)Eine Leiche darf nur mit Bewilligung der Behörde einbalsamiert werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die Art der Einbalsamierung unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Bestattungsart vom sanitätspolizeilichen Standpunkt keine Bedenken bestehen und die Einbalsamierung von Personen durchgeführt wird, die die erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der zu verwendenden Mittel und des Verfahrens nachweisen. Anmerkung, LGBl.Nr. 63/2002)
  3. (3)Absatz 3Im übrigen gelten für Einbalsamierungen die für die Durchführung von Obduktionen geltenden Bestimmungen, jedoch mit Ausnahme jener, die die Gemeinden zur Mitwirkung verpflichten, sinngemäß.

Eine thanatopraktische Behandlung darf erst nach erfolgter Totenbeschau in geeigneten Räumen durchgeführt werden. Die Durchführung der Thanatopraxie ist vom Bestattungsunternehmen der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Bestattungsanlage, in der die Leiche beigesetzt oder eingeäschert wird, zu melden.

(Anm: LGBl.Nr. 32/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 32/2024)

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