§ 8 Oö. LBG 1985

Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999

§ 8

Totenbeschauschein

(1) Der Totenbeschauer hat auf Grund der Totenbeschau den Totenbeschauschein auszustellen. Aus dem Totenbeschauschein haben hervorzugehen: die Identität des Verstorbenender verstorbenen Person, die festgestellte oder vermutete Todesursache und der festgestellte oder vermutete Zeitpunkt, in dem der Tod eingetreten ist, sowie die Feststellung, ob sich in der Leiche ein Herzschrittmacher befindet und gegebenenfalls die durchgeführte Entnahme des Herzschrittmachers, sowie die Feststellung, ob sanitätspolizeiliche Bedenken gegen eine Überführung der Leiche gemäß § 22 bestehen. (Anm: LGBl. Nr. 59/1995, 63/2002)

(2) In den Fällen des § 7 Abs. 1 und 2 darf der Totenbeschauschein nicht eher ausgestellt werden, bis das Gericht bzw. die BezirksverwaltungsbehördeBehörde erklärt hat, keinen Anlaß zum Eingreifen zu haben.

(Anm: LGBl. Nr. 63/2002)

(3) Der Totenbeschauer hat je eine Ausfertigung der Totenbeschauscheine monatlich, längstens bis zum 10. des folgenden Monats, gesammelt der BezirksverwaltungsbehördeBehörde und der Gemeinde vorzulegen. Der ärztliche Behandlungsschein (§ 4) ist der Ausfertigung für die BezirksverwaltungsbehördeBehörde anzuschließen. Eine Ausfertigung des Totenbeschauscheines verbleibt beim Totenbeschauer. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993, 63/2002)

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 20.04.1985 bis 31.07.2002

§ 8

Totenbeschauschein

(1) Der Totenbeschauer hat auf Grund der Totenbeschau den Totenbeschauschein auszustellen. Aus dem Totenbeschauschein haben hervorzugehen: die Identität des Verstorbenender verstorbenen Person, die festgestellte oder vermutete Todesursache und der festgestellte oder vermutete Zeitpunkt, in dem der Tod eingetreten ist, sowie die Feststellung, ob sich in der Leiche ein Herzschrittmacher befindet und gegebenenfalls die durchgeführte Entnahme des Herzschrittmachers, sowie die Feststellung, ob sanitätspolizeiliche Bedenken gegen eine Überführung der Leiche gemäß § 22 bestehen. (Anm: LGBl. Nr. 59/1995, 63/2002)

(2) In den Fällen des § 7 Abs. 1 und 2 darf der Totenbeschauschein nicht eher ausgestellt werden, bis das Gericht bzw. die BezirksverwaltungsbehördeBehörde erklärt hat, keinen Anlaß zum Eingreifen zu haben.

(Anm: LGBl. Nr. 63/2002)

(3) Der Totenbeschauer hat je eine Ausfertigung der Totenbeschauscheine monatlich, längstens bis zum 10. des folgenden Monats, gesammelt der BezirksverwaltungsbehördeBehörde und der Gemeinde vorzulegen. Der ärztliche Behandlungsschein (§ 4) ist der Ausfertigung für die BezirksverwaltungsbehördeBehörde anzuschließen. Eine Ausfertigung des Totenbeschauscheines verbleibt beim Totenbeschauer. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993, 63/2002)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten