Totenbeschauschein
(1) Der Totenbeschauer hat auf Grund der Totenbeschau den Totenbeschauschein auszustellen. Aus dem Totenbeschauschein haben hervorzugehen: die Identität der verstorbenen Person, die festgestellte oder vermutete Todesursache und der festgestellte oder vermutete Zeitpunkt, in dem der Tod eingetreten ist, die Feststellung, ob sich in der Leiche ein Herzschrittmacher befindet und gegebenenfalls die durchgeführte Entnahme des Herzschrittmachers, sowie die Feststellung, ob sanitätspolizeiliche Bedenken gegen eine Überführung der Leiche gemäß § 22 bestehen. (Anm: LGBl. Nr. 59/1995, 63/2002)
(2) In den Fällen des § 7 Abs. 1 und 2 darf der Totenbeschauschein nicht eher ausgestellt werden, bis das Gericht bzw. die Behörde erklärt hat, keinen Anlaß zum Eingreifen zu haben.
(Anm: LGBl. Nr. 63/2002)
(3) Der Totenbeschauer hat je eine Ausfertigung der Totenbeschauscheine monatlich, längstens bis zum 10. des folgenden Monats, gesammelt der Behörde und der Gemeinde vorzulegen. Der ärztliche Behandlungsschein (§ 4) ist der Ausfertigung für die Behörde anzuschließen. Eine Ausfertigung des Totenbeschauscheines verbleibt beim Totenbeschauer. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993, 63/2002)
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