Allgemeines
(1) Jede Leiche ist vor der Bestattung der Beschau durch den auf Grund dieses Gesetzes zuständigen Totenbeschauer zu unterziehen. Der Totenbeschau unterliegen auch Totgeburten und Fehlgeburten ohne Rücksicht auf den erreichten Entwicklungszustand.
(2) Die Totenbeschau dient zur Feststellung des eingetretenen Todes und der Todesursache, ferner in Fällen eines gewaltsam herbeigeführten Todes oder bei ungeklärter Todesursache zur Einleitung des behördlichen Verfahrens.
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