Gesamte Rechtsvorschrift Oö. LBG 1985

Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

Oö. LBG 1985
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Stand der Gesetzesgebung: 30.12.2022
Gesetz zur Regelung des Leichen- und Bestattungswesens in Oberösterreich (Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985)

StF: LGBl.Nr. 40/1985 (WV)

I. Totenbeschau

§ 1 Oö. LBG 1985


Allgemeines

 

(1) Jede Leiche ist vor der Bestattung der Beschau durch den auf Grund dieses Gesetzes zuständigen Totenbeschauer zu unterziehen. Der Totenbeschau unterliegen auch Totgeburten und Fehlgeburten ohne Rücksicht auf den erreichten Entwicklungszustand.

(2) Die Totenbeschau dient zur Feststellung des eingetretenen Todes und der Todesursache, ferner in Fällen eines gewaltsam herbeigeführten Todes oder bei ungeklärter Todesursache zur Einleitung des behördlichen Verfahrens.

§ 2 Oö. LBG 1985


Totenbeschauer

 

(1) Zur Vornahme der Totenbeschau sind berufen:

a)

in Krankenanstalten die Prosektoren und deren Vertreter; in Ermangelung solcher hat die Gemeinde nach Anhörung des Trägers der Krankenanstalt einen Arzt zur Vornahme der Totenbeschau zu bestellen; schlägt der Träger der Krankenanstalt im Anhörungsverfahren die Bestellung eines Arztes der Anstalt oder mehrerer Ärzte der Anstalt vor, so hat die Gemeinde diesen Arzt bzw. diese Ärzte zu bestellen;

b)

außerhalb von Krankenanstalten die Gemeindeärzte; jedoch in Städten mit eigenem Statut die zur Vornahme der Totenbeschau von der Gemeinde bestellten Ärzte.

 

(2) Soweit erforderlich, hat die Gemeinde zur Entlastung des Gemeindearztes oder zu dessen Vertretung auch andere Personen, die in Österreich zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, unter Abgrenzung des örtlichen Wirkungsbereiches zur Vornahme der Totenbeschau zu bestellen.

 

(3) Die zur Vornahme der Totenbeschau bestellten Ärzte sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Vorschriften auf die gewissenhafte Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit angelobt oder vereidigt wurden, anläßlich ihrer Bestellung auf die gewissenhafte Ausübung dieses Amtes und die Befolgung aller einschlägigen Vorschriften anzugeloben. Der Bürgermeister hat den bestellten Totenbeschauer anzugeloben und die Bestellung der Behörde anzuzeigen. Der Totenbeschauer ist Hilfsorgan des Bürgermeisters. (Anm: LGBl. Nr. 63/2002)

 

(4) Der Totenbeschauer ist verpflichtet, die Totenbeschau auch in der Nachbargemeinde durchzuführen, wenn dies wegen Verhinderung des dort zuständigen Totenbeschauers notwendig ist. Diese Verpflichtung gilt nicht für Totenbeschauer gemäß Abs. 1 lit. a.

§ 3 Oö. LBG 1985


Todesfallsanzeige

 

(1) Jeder Todesfall ist unverzüglich dem Totenbeschauer, und zwar in der Regel diesem selbst, anzuzeigen. Die Anzeige kann auch beim Gemeindeamt erstattet werden. Im Falle des Auffindens einer Leiche kann die Todesfallsanzeige auch bei der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle erstattet werden. Die Todesfallsanzeige ist in diesen Fällen sofort an den Totenbeschauer weiterzuleiten.

 

(2) Zur Todesfallsanzeige sind verpflichtet:

a)

wenn der Tod am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen eingetreten ist und nicht lit. b zutrifft: die Familienangehörigen des Verstorbenen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt haben; andere Wohnungsgenossen oder Pflegepersonen des Verstorbenen; der Wohnungsinhaber; der Hausbesitzer bzw. Hausverwalter; die Anzeigepflicht besteht für jede dieser Personen nur insoweit, als eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder zur unverzüglichen Erstattung der Anzeige nicht in der Lage ist;

b)

wenn der Tod in einer Anstalt oder einem Heim eingetreten ist: die Leitung dieser Einrichtung;

c)

in allen übrigen Fällen derjenige, der zuerst den Todesfall bemerkt oder die Leiche aufgefunden hat.

(Anm: LGBl. Nr. 63/2002)

 

(3) Bei Totgeburten und Fehlgeburten, sofern nicht Abs. 2 lit. b zutrifft, ist der beigezogene Arzt, falls kein Arzt beigezogen war, die beigezogene Hebamme, zur Todesfallsanzeige verpflichtet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Anzeige bereits von einer anderen Person erstattet wurde oder hätte erstattet werden sollen. Standesrechtliche Vorschriften der Ärzte und Hebammen werden durch diese Bestimmung nicht berührt. War kein Arzt und keine Hebamme beigezogen, so gilt Abs. 2 lit. a und c.

 

(4) Der Verpflichtete kann die Todesfallsanzeige entweder unmittelbar oder durch das für die Bestattung in Anspruch genommene konzessionierte Leichenbestattungsunternehmen erstatten. Dieses ist verpflichtet, die Anzeige sofort weiterzuleiten.

 

(5) Vorschriften auf dem Gebiete des Personenstandswesens, die die Anzeige eines Todesfalls vorsehen, werden nicht berührt.

§ 4 Oö. LBG 1985


Behandlungsschein

 

Der Arzt, der den Verstorbenen unmittelbar vor dem Tode behandelt hat, ist verpflichtet, unverzüglich einen Behandlungsschein, der alle für die Feststellung der Todesursache erforderlichen Angaben, insbesondere die Angabe der Grundkrankheit und der angenommenen unmittelbaren Todesursache zu enthalten hat, auszustellen und, falls der behandelnde Arzt nicht auch als Totenbeschauer fungiert, dem zur Todesfallsanzeige Verpflichteten zu übergeben. Dieser hat den Behandlungsschein dem Totenbeschauer vor der Totenbeschau auszufolgen.

§ 5 Oö. LBG 1985 § 5


(1) Bis zur Durchführung der Totenbeschau ist die Leiche am Sterbeort zu belassen. Hievon kann nur mit Zustimmung des Totenbeschauers abgegangen werden, wenn dieser keinerlei Zweifel an der Todesursache hegt und das Belassen der Leiche am Sterbeort unzweckmäßig erscheint.

(2) Eine Leiche darf erst nach Zustimmung des Totenbeschauers angekleidet, aufgebahrt oder eingesargt werden.

(3) Bei plötzlichen Todesfällen, in Fällen eines gewaltsam herbeigeführten Todes oder bei Verdacht auf fremdes Verschulden hat die Leiche bis zur Durchführung behördlicher Erhebungen in unveränderter Lage zu verbleiben, sofern nicht die Vornahme von Wiederbelebungsversuchen notwendig oder die Veränderung der Lage der Leiche aus sonstigen zwingenden Gründen geboten ist.

(4) Wäsche und Bekleidungsstücke, die vom Verstorbenen beim Eintritt des Todes getragen oder die für ihn verwendet wurden, dürfen nur mit Zustimmung des Totenbeschauers und nur nach vorhergehender gründlicher Reinigung, nötigenfalls Desinfizierung, anderen Personen überlassen werden. Der Totenbeschauer darf die Zustimmung nicht erteilen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken gegen die Überlassung bestehen. Versagt der Totenbeschauer die Zustimmung, so hat auf Antrag der Bürgermeister zu entscheiden, ob sanitätspolizeiliche Bedenken der Überlassung entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

(5) Jedermann ist verpflichtet, dem Totenbeschauer über alle der Feststellung der Todesursache dienlichen Umstände wahrheitsgetreue Auskünfte zu erteilen und die im Zusammenhang mit der Totenbeschau getroffenen Anordnungen des Totenbeschauers zu befolgen.

§ 6 Oö. LBG 1985


Vornahme der Totenbeschau

 

(1) Der Totenbeschauer hat die Totenbeschau ehestmöglich, jedenfalls aber binnen vierundzwanzig Stunden nach Erhalt der Todesfallsanzeige, vorzunehmen.

(2) Der Totenbeschauer hat nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften festzustellen, ob die Merkmale des eingetretenen Todes an der Leiche vorhanden sind, ferner, ob die von ihm erhobenen Befunde mit den Angaben der Angehörigen übereinstimmen und, falls er nicht selbst der zuletzt behandelnde Arzt gewesen ist, ob die von ihm erhobenen Befunde mit den Angaben des Behandlungsscheines übereinstimmen sowie schließlich, ob der Verdacht auf fremdes Verschulden an dem Eintritt des Todes ausgeschlossen werden kann.

(3) Der Totenbeschauer hat auch festzustellen, ob sich in der Leiche ein Herzschrittmacher befindet. Wenn die Leiche eingeäschert werden soll, ist der Herzschrittmacher vom Totenbeschauer zu entfernen. Der Herzschrittmacher geht in das Eigentum der Gemeinde über, in der die Entnahme durchgeführt wurde. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993, 59/1995)

§ 7 Oö. LBG 1985


Maßnahmen bei besonderen Todesfällen

 

(1) Wenn der Verdacht besteht, daß der Tod durch fremdes Verschulden herbeigeführt oder mitverursacht wurde, hat der Totenbeschauer im Sinne des § 84 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2001, auf dem kürzesten Weg die Anzeige an den Staatsanwalt des zuständigen Gerichtes zu erstatten. Diese Anzeige kann auch bei der nächsten Sicherheitsdienststelle erstattet werden.

(Anm: LGBl. Nr. 63/2002)

 

(2) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, kann aber die Todesursache nicht einwandfrei festgestellt werden oder liegen andere Umstände vor, die eine verwaltungsbehördliche Anordnung der Obduktion der Leiche für erforderlich erscheinen lassen (§ 10 Abs. 1), so hat der Totenbeschauer die Anzeige im kürzesten Wege an die Behörde zu erstatten. (Anm: LGBl. Nr. 63/2002)

 

(3) Bei Todesfällen nach einer anzeigepflichtigen, übertragbaren Krankheit hat der Totenbeschauer bis zum Eintreffen des Amtsarztes oder vor Anordnungen der Behörde die unaufschieblichen sanitätspolizeilichen Verfügungen vorläufig selbst zu treffen. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993, 59/1995, 63/2002)

§ 8 Oö. LBG 1985


Totenbeschauschein

 

(1) Der Totenbeschauer hat auf Grund der Totenbeschau den Totenbeschauschein auszustellen. Aus dem Totenbeschauschein haben hervorzugehen: die Identität der verstorbenen Person, die festgestellte oder vermutete Todesursache und der festgestellte oder vermutete Zeitpunkt, in dem der Tod eingetreten ist, die Feststellung, ob sich in der Leiche ein Herzschrittmacher befindet und gegebenenfalls die durchgeführte Entnahme des Herzschrittmachers, sowie die Feststellung, ob sanitätspolizeiliche Bedenken gegen eine Überführung der Leiche gemäß § 22 bestehen. (Anm: LGBl. Nr. 59/1995, 63/2002)

 

(2) In den Fällen des § 7 Abs. 1 und 2 darf der Totenbeschauschein nicht eher ausgestellt werden, bis das Gericht bzw. die Behörde erklärt hat, keinen Anlaß zum Eingreifen zu haben.

(Anm: LGBl. Nr. 63/2002)

 

(3) Der Totenbeschauer hat je eine Ausfertigung der Totenbeschauscheine monatlich, längstens bis zum 10. des folgenden Monats, gesammelt der Behörde und der Gemeinde vorzulegen. Der ärztliche Behandlungsschein (§ 4) ist der Ausfertigung für die Behörde anzuschließen. Eine Ausfertigung des Totenbeschauscheines verbleibt beim Totenbeschauer. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993, 63/2002)

§ 9 Oö. LBG 1985


Durchführungsbestimmungen

 

Die Landesregierung hat nach Erfordernis in Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnittes I die näheren Einzelheiten bei der Vornahme der Totenbeschau durch Verordnung zu regeln und im Rahmen dieser Durchführungsverordnung eine Dienstinstruktion für die Totenbeschauer zu erlassen. Die Verwendung amtlich aufgelegter Drucksorten kann vorgeschrieben werden.

II. Obduktionen

§ 10 Oö. LBG 1985 § 10


(1) Die Behörde hat die Obduktion einer Leiche anzuordnen, wenn die Voraussetzungen einer Anordnung der Obduktion durch das Gericht nicht gegeben sind, die Todesursache oder der Krankheitsverlauf oder sonstige wichtige Umstände nur durch Obduktion geklärt werden können und die auf Grund gesetzlicher Vorschriften gegebenen öffentlichen Interessen an der Klarstellung solcher Umstände allenfalls entgegenstehende private Interessen überwiegen. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993, 59/1995, 63/2002)

(2) Die Bestimmungen über Obduktionen in Krankenanstalten (§ 49 Oö. KAG 1997) sowie die Bestimmungen über Obduktionen im Auftrag des Gerichtes (gerichtliche Obduktionen) werden durch dieses Gesetz nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993, 63/2002)

(3) Eine Obduktion darf erst nach erfolgter Totenbeschau vorgenommen werden; sofern es sich nicht um eine behördlich angeordnete Obduktion handelt, darf sie überdies erst nach Ausstellung des Totenbeschauscheines vorgenommen werden.

(4) Obduktionen, die nicht behördlich angeordnet sind, dürfen nur auf Grund einer letztwilligen Anordnung des Verstorbenen vorgenommen werden. Liegt eine solche nicht vor, so dürfen Obduktionen nur auf schriftliches Verlangen oder mit schriftlicher Einwilligung der nächsten Angehörigen des Verstorbenen vorgenommen werden.

(5) Als nächste Angehörige im Sinn des Abs. 4 gelten die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner oder die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte, Verwandte und Verschwägerte einschließlich der Verwandten der eingetragenen Partnerinnen und Partner in ab- und aufsteigender Linie, Geschwister und deren Kinder. Bestehen unter diesen Angehörigen Meinungsverschiedenheiten, so geht der Wille der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten demjenigen der Verwandten, der Wille der Nachkommen und ihrer Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen und Partner demjenigen der Vorfahren und zwar nach dem Grad der Verwandtschaft, und der Wille der Verwandten in gerader Linie demjenigen der Geschwister und deren Kinder vor. Nächste Angehörige, die mit dem Verstorbenen unmittelbar vor dessen Tod offenkundig in Feindschaft gelebt haben, sind jedoch zur Willensäußerung nicht berufen. Bei Meinungsverschiedenheiten unter den berufenen Angehörigen gleichen Grades gilt die Einwilligung als nicht gegeben. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012)

§ 11 Oö. LBG 1985


Vornahme der Obduktionen

 

(1) Obduktionen dürfen nur in hiezu geeigneten, ausreichend belichteten, belüfteten und temperierten Räumen und nur von einem zur Berufsausübung in Österreich berechtigten und fachlich befähigten Arzt nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften und unter Beachtung der erforderlichen sanitären Rücksichten vorgenommen werden. Von der Vornahme jeder Obduktion ist der zuständige Totenbeschauer in Kenntnis zu setzen; dieser ist berechtigt, bei der Obduktion anwesend zu sein. Der Arzt, der den Verstorbenen unmittelbar vor dem Tode behandelt hat, darf die Obduktion nicht durchführen. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993)

(2) Bei behördlich angeordneten Obduktionen hat die Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat, wenn diese Gemeinde nicht festgestellt werden kann, die Gemeinde, in der die Leiche aufgefunden wurde, den Obduktionsraum und eine geeignete Hilfskraft für den Obduzenten unentgeltlich bereitzustellen. Kann die Gemeinde den Obduktionsraum nicht im Gemeindegebiet bereitstellen, so hat sie außerdem die Kosten einer deswegen erforderlichen Überführung der Leiche in den nächstgelegenen geeigneten Obduktionsraum zu tragen. Die Träger von Einrichtungen, in denen ein geeigneter Obduktionsraum mit der erforderlichen Ausstattung (Prosektur oder sonstige geeignete und hiefür gewidmete Anlage) vorhanden ist, sind verpflichtet, ihre Anlage zur Durchführung von behördlich angeordneten Obduktionen gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen, wenn eine der nach obiger Bestimmung zur Kostentragung verpflichtete Gemeinde dies beantragt.

(3) Über jede Obduktion ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Obduktionsniederschrift hat die Feststellung der Identität des Obduzierten, die pathologischen Befunde an der Leiche und die Todesursache zu enthalten. Die Niederschrift ist vom Obduzenten zu unterzeichnen. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993, 59/1995)

(4) Nach jeder Obduktion ist die festgestellte Todesursache dem zuständigen Totenbeschauer bekanntzugeben. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993, 59/1995)

(5) Nach beendigter Obduktion ist die Leiche zuzunähen und zu reinigen. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993, 59/1995)

(6) Die Landesregierung kann in Durchführung der Bestimmungen dieses II. Abschnittes die Vornahme außergerichtlicher Obduktionen durch Verordnung näher regeln. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993, 59/1995)

§ 12 Oö. LBG 1985


Unterbrechung

 

Wenn während einer nicht behördlich angeordneten Obduktion Feststellungen gemacht werden, die eine gerichtliche oder verwaltungsbehördlich anzuordnende Obduktion geboten erscheinen lassen, so hat der Obduzent das Gericht bzw. die Behörde auf dem kürzesten Wege hievon in Kenntnis zu setzen und die Obduktion, sofern dies ohne Schaden für das Ergebnis geschehen kann, zu unterbrechen. (Anm: LGBl. Nr. 63/2002)

§ 13 Oö. LBG 1985


Sonstige Eingriffe an Leichen

 

(1) Die Bestimmungen über Obduktionen gelten sinngemäß auch dann, wenn keine vollständige Obduktion vorgenommen wird, sondern nur einzelne Körperhöhlen eröffnet oder sonst einzelne operative Eingriffe an der Leiche (z.B. Herzstich, Aderöffnung) durchgeführt werden.

(2) Jedoch fällt die Entnahme von Material und Leichenteilen zu diagnostischen Untersuchungen und zum Zwecke der Forschung, der Lehre oder der Heilbehandlung nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 14 Oö. LBG 1985


Einbalsamierung

 

(1) Unter Einbalsamierung ist die Behandlung der Leiche mit Mitteln zu verstehen, die geeignet sind, den Zerfall des toten Körpers hinauszuschieben.

 

(2) Eine Leiche darf nur mit Bewilligung der Behörde einbalsamiert werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die Art der Einbalsamierung unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Bestattungsart vom sanitätspolizeilichen Standpunkt keine Bedenken bestehen und die Einbalsamierung von Personen durchgeführt wird, die die erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der zu verwendenden Mittel und des Verfahrens nachweisen. (Anm: LGBl. Nr. 63/2002)

 

(3) Im übrigen gelten für Einbalsamierungen die für die Durchführung von Obduktionen geltenden Bestimmungen, jedoch mit Ausnahme jener, die die Gemeinden zur Mitwirkung verpflichten, sinngemäß.

III. Leichenbestattung

§ 15 Oö. LBG 1985 § 15


(1) Jede Leiche muß bestattet werden, und zwar in der Regel nach Ablauf von achtundvierzig Stunden und vor Ablauf von sechsundneunzig Stunden nach dem Eintritt des Todes. Werden Leichen in besonderen, die Verwesung hindernden Einrichtungen (wie Kühlräumen) aufbewahrt, so ist die Dauer dieser Aufbewahrung im Höchstausmaß von achtundvierzig Stunden in die Frist von sechsundneunzig Stunden nicht einzurechnen. Ein Abgehen von der damit festgelegten Bestattungsfrist ist nur bei Abgabe einer Leiche an ein anatomisches Universitätsinstitut oder mit Bewilligung des Bürgermeisters zulässig. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken dagegen nicht bestehen, insbesondere wenn durch geeignete Konservierungsmaßnahmen, wie Einbalsamierung oder Kühlung, eine ausreichende Verzögerung des Zerfalls des toten Körpers gewährleistet ist.

(2) Unabhängig davon, wer zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist, haben die nächsten Angehörigen des Verstorbenen oder, falls keine Angehörigen vorhanden sind, die Personen, mit denen der Verstorbene zuletzt in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, für die Bestattung Sorge zu tragen. Sind keine nach dieser Bestimmung Verpflichtete vorhanden oder kommen sie ihrer Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, ist die Bestattung durch die Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat, wenn diese nicht festgestellt werden kann, durch die Gemeinde, in der die Leiche aufgefunden wurde, zu besorgen. Die verpflichtete Gemeinde kann ein anatomisches Universitätsinstitut in Österreich davon verständigen, daß es ihm freistehe, die Leiche auf eigene Kosten abzuholen, wenn dies nicht nach den Bestimmungen des Abs. 3 unzulässig ist. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993)

(3) Die Abgabe der Leiche ist unzulässig,

-

wenn der Gemeinde eine schriftliche Erklärung des Verstorbenen oder seines gesetzlichen Vertreters vorliegt, in der dies ausdrücklich ausgeschlossen wird,

-

wenn dadurch eine allenfalls anzuordnende Obduktion vereitelt würde oder

-

wenn seit dem Eintritt des Todes mehr als achtundvierzig Stunden vergangen sind.

(Anm: LGBl. Nr. 84/1993)

(4) Als nächste Angehörige im Sinn des Abs. 2 gelten die Ehegattin bzw. der Ehegatte, die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner, die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte, Verwandte und Verschwägerte einschließlich der Verwandten der eingetragenen Partnerinnen und Partner in ab- und aufsteigender Linie, Geschwister und deren Kinder. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012)

(5) Bestattungspflicht (Abs. 1) besteht ferner für Leichenteile, totgeborene menschliche Früchte, ohne Rücksicht auf den Grad der erreichten Entwicklung, und für abgetrennte menschliche Körperteile, die nicht im Rahmen einer ärztlichen Ordination oder eines Krankenanstaltenbetriebes unschädlich beseitigt werden. Zur Obsorge für die Bestattung ist der behandelnde Arzt bzw. der Leiter der Krankenanstalt verpflichtet. Im übrigen gelten die Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes des Abs. 2 sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993)

§ 16 Oö. LBG 1985 § 16


(1) Nach der Totenbeschau ist die Leiche in eine Leichenhalle (Leichenkammer) zu überführen. Im Sterbehaus oder überhaupt außerhalb einer Leichenhalle (Leichenkammer) darf eine Leiche nur mit Zustimmung des Totenbeschauers aufgebahrt werden. Diese Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn sanitätspolizeiliche oder sonstige ernste Bedenken gegen eine solche Aufbahrung bestehen. Versagt der Totenbeschauer die Zustimmung, so hat auf Antrag der Bürgermeister zu entscheiden, ob sanitätspolizeiliche oder sonstige ernste Bedenken der Aufbahrung außerhalb einer Leichenhalle (Leichenkammer) entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

(2) Ist in den die inneren Angelegenheiten regelnden Vorschriften einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft die Aufbahrung von Leichen bestimmter Angehöriger (z. B. geistlicher Würdenträger) in einer bestimmten Weise vorgeschrieben, so kann die Aufbahrung in der vorgeschriebenen Weise erfolgen. Dem Bürgermeister ist jedoch jede Aufbahrung, die nicht nach den Vorschriften des Abs. 1 erfolgt, vorher anzuzeigen. Der Bürgermeister hat Bedingungen oder Auflagen solcher Art vorzuschreiben, daß dadurch jede gesundheitliche Gefährdung ausgeschlossen wird.

§ 17 Oö. LBG 1985 § 17


(1) Als Bestattungsarten kommen in Betracht die Beerdigung, die Beisetzung in einer Gruft und die Feuerbestattung.

(2) Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen. Liegt eine ausdrückliche Willenserklärung des Verstorbenen nicht vor und ist sein Wille auch sonst nicht eindeutig erkennbar, steht den nächsten Angehörigen des Verstorbenen in der im § 10 Abs. 5 genannten Reihenfolge das Recht zu, die Art der Bestattung zu bestimmen. Nächste Angehörige, die mit dem Verstorbenen unmittelbar vor dessen Tod offenkundig in Feindschaft gelebt haben, sind jedoch nicht zur Willensäußerung berufen. Können sich die Berufenen über die Bestattungsart nicht einigen oder üben sie das Recht nicht innerhalb der im § 15 Abs. 1 genannten Frist aus, ist die Leiche zu beerdigen. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012)

§ 18 Oö. LBG 1985


Bestattungsort

 

(1) Die Beerdigung und die Beisetzung in einer Gruft sind, soweit nicht nach Abs. 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist, nur auf Friedhöfen zulässig.

 

(2) Der Inhaber eines Friedhofes darf die Beerdigung oder die Beisetzung in einer Gruft nur zulassen, wenn vorher der Totenbeschauschein beigebracht wurde.

 

(3) Außerhalb von Friedhöfen dürfen Leichen nur in einer Begräbnisstätte bestattet werden. Die Errichtung einer Begräbnisstätte außerhalb eines Friedhofes bedarf der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Errichtung der Begräbnisstätte außerhalb eines Friedhofes wegen der Bedeutung der Persönlichkeit des zu Bestattenden im öffentlichen Interesse liegt oder in den die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft regelnden Vorschriften vorgeschrieben ist. § 31 Abs. 2 und Abs. 3 Z. 1 bis 6 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 63/2002, 30/2010)

 

(4) Soll eine Leiche in einer nach Abs. 3 bewilligten Begräbnisstätte beigesetzt werden, ist dies der Behörde anzuzeigen. Diese hat zu überprüfen und durch Bescheid anzuordnen, ob und unter welchen Bedingungen oder Auflagen im Rahmen des Bescheides über die Bewilligung der Begräbnisstätte die Beisetzung zulässig ist. (Anm: LGBl. Nr. 63/2002)

§ 19 Oö. LBG 1985


Versargung

 

(1) Leichen dürfen nur in Särgen befördert, aufgebahrt und bestattet werden. Bei der Versargung der Leichen sind Pietät und Würde zu wahren. (Anm: LGBl. Nr. 63/2002)

 

(2) Särge, Sargausstattungen, Sargbeigaben und sonstige Gegenstände müssen aus Materialien bestehen, von denen bei der gewählten Bestattungsart möglichst geringe nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und keine Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen ausgehen. Bei Feuerbestattung ist überdies darauf Bedacht zu nehmen, daß keine Schäden an der Einäscherungsanlage entstehen können.

 

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Sargbeigaben und sonstigen Gegenständen zu erlassen. Dabei ist auf die Erfordernisse des Umweltschutzes und die verschiedenen Bestattungsarten Bedacht zu nehmen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 84/1993)

§ 20 Oö. LBG 1985


Einäscherung

 

(1) Leichen dürfen nur in einer Feuerbestattungsanstalt eingeäschert werden, deren Errichtung gemäß § 31 bewilligt wurde.

 

(2) Eine Leiche darf vom Inhaber der Feuerbestattungsanstalt nur eingeäschert werden, wenn als Bestattungsart die Feuerbestattung nach den Vorschriften des § 17 Abs. 2 bestimmt und der Totenbeschauschein beigebracht wurde, aus dem hervorgeht, daß ein eingesetzter Herzschrittmacher entfernt wurde. (Anm: LGBl. Nr. 59/1995)

 

(3) Die gesamten Aschenreste einer eingeäscherten Leiche sind in ein Behältnis (Urne) aufzunehmen. Die Urne ist so zu kennzeichnen, daß jederzeit festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste herrühren. Das Vermischen der Aschenreste mehrerer eingeäscherter Leichen ist verboten. (Anm: LGBl. Nr. 63/2002)

 

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten nicht für Aschenreste von Leichenteilen und abgetrennten menschlichen Körperteilen (§ 33 Abs. 3). Jedoch dürfen solche Aschenreste nicht mit Aschenresten eingeäscherter Leichen vermischt werden.

§ 21 Oö. LBG 1985


Beisetzung der Urne

 

(1) Die die Aschenreste enthaltende Urne ist, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine Ausnahme zulässig ist, in einem Urnenhain, in einer Urnenhalle oder auf einem Friedhof beizusetzen. Die Urne ist von der Feuerbestattungsanstalt unmittelbar der betreffenden Friedhofsverwaltung zu übergeben, zu übersenden oder durch ein konzessioniertes Leichenbestattungsunternehmen zu übermitteln. Ansonsten darf die Urne, abgesehen von der Ausnahme gemäß Abs. 2, nicht an dritte Personen, auch nicht an Angehörige des Verstorbenen, ausgefolgt werden. Die Urnen sind bis zur Beisetzung in würdiger und pietätvoller Weise zu verwahren. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993)

(2) Für die Beisetzung einer Urne außerhalb eines Urnenhaines, einer Urnenhalle oder eines Friedhofes ist eine Bewilligung der Gemeinde, in der die Urne beigesetzt werden soll, erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Person des Antragstellers und die Umstände der beabsichtigten Beisetzung, insbesondere der Beisetzungsort, erwarten lassen, daß die Urne pietät- und würdevoll behandelt wird. Die Urne ist von der Feuerbestattungsanstalt der Person, der die Bewilligung erteilt wurde, gegen Vorlage des Bewilligungsbescheides auszufolgen. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993)

IV. Überführung und Enterdigung von Leichen

§ 22 Oö. LBG 1985


Überführung; allgemeines

 

(1) Unter Überführung ist die Beförderung einer Leiche zu einer außerhalb der Gemeinde des Sterbeorts gelegenen Bestattungsanlage, Aufbahrungsstätte oder Einrichtung, in der eine Obduktion gemäß § 10 Abs. 4 durchgeführt wird, zu verstehen. Für die Überführung ist eine Bewilligung der für den Sterbeort zuständigen Behörde dann erforderlich, wenn der Totenbeschauer im Totenbeschauschein sanitätspolizeiliche Bedenken gegen die Überführung vermerkt hat. Die Bewilligung darf nur aus zwingenden sanitätspolizeilichen Rücksichten versagt werden.

 

(2) Die Überführung der die Aschenreste enthaltenden Urne bedarf keiner Bewilligung. Falls es sich um die Überführung einer bereits beigesetzten Urne handelt, gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 21 Abs. 1.

 

(3) Das Überbringen von Leichen in photographische Ateliers ist verboten.

 

(4) Wird eine Leiche aus einem anderen Bundesland nach Oberösterreich überführt und wurden beim Transport die im anderen Bundesland hiefür geltenden Vorschriften eingehalten, so bedarf die Überführung in Oberösterreich keiner weiteren Bewilligung.

 

(5) Für die Leichenbeförderung im Grenzverkehr wird auf die Bestimmungen des Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung, BGBl. Nr. 118/1958, und des Übereinkommens über die Leichenbeförderung, BGBl. Nr. 515/1978, verwiesen.

 

(6) Die einschlägigen verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes über den Transport von Leichen mit Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

 

(7) Das Leichenbestattungsunternehmen, das die Überführung besorgt, hat den Inhaber der Bestattungsanlage, zu der die Leiche überführt wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche zu verständigen. In den Fällen des § 24 Abs. 2 obliegt diese Verständigungspflicht der zur Überführung berechtigten Person. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993)

 

(Anm: LGBl. Nr. 63/2002)

§ 23 Oö. LBG 1985


Versargung

 

(1) Jede im Sinne des § 22 bewilligungspflichtige Überführung einer Leiche darf unter Beachtung der Vorschriften des § 19 Abs. 1 nur in einem dicht schließenden Metallsarg oder in einem Holzsarg mit undurchlässiger Einlage erfolgen. Der Metallsarg ist zu verlöten, der Holzsarg luftdicht abzudichten.

 

(2) Wenn mit der Gefahr stärkerer Verwesung gerechnet werden muß oder wenn es sonst die Umstände des Falles vom sanitätspolizeilichen Standpunkt erfordern, kann die Behörde weitere Bedingungen oder Auflagen für die Art der Versargung, allenfalls auch die Konservierung der Leiche, vorschreiben. (Anm: LGBl. Nr. 63/2002)

§ 24 Oö. LBG 1985


Berechtigung zur Überführung

 

(1) Leichen dürfen nur von konzessionierten Leichenbestattungsunternehmen und nur mit vorschriftsmäßig ausgestatteten Fahrzeugen überführt werden, wobei auf sanitätspolizeiliche Erfordernisse und auf die Wahrung der Pietät und Würde besonders Bedacht zu nehmen ist. Diese Unternehmen sind für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und für die Erfüllung der im Einzelfalle von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen verantwortlich. Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Vorschriften über die Ausstattung der zur Leichenbeförderung verwendeten Fahrzeuge zu erlassen.

(Anm: LGBl. Nr. 63/2002)

 

(2) In besonderen Ausnahmefällen kann jedoch die Behörde nach freiem Ermessen die Überführung durch andere Personen, wie durch Angehörige, den Dienstgeber des Verstorbenen oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe bewilligen, jedoch nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die Leiche darf nicht wesentlich weiter als 10 km überführt werden;

b)

für die Leichenüberführung darf höchstens der Ersatz der Selbstkosten gefordert werden;

c)

es muß Gewähr gegeben sein, daß die von der Behörde gestellten Bedingungen oder Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Versargung und des Transportmittels, eingehalten werden.

(Anm: LGBl. Nr. 63/2002)

§ 25 Oö. LBG 1985


Bewilligung

 

(1) Dem Ansuchen um die Bewilligung zur Überführung einer Leiche ist eine Ausfertigung des Totenbeschauscheines beizulegen.

 

(2) Die Behörde hat die Bewilligung durch Ausstellung eines Leichenpasses zu erteilen, in dem die erforderlichen sanitätspolizeilichen Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben sind, unter denen die Überführung der Leiche zulässig ist. Der Leichenpaß und der Totenbeschauschein sind dem ansuchenden Leichenbestattungsunternehmen, im Falle des § 24 Abs. 2 der ansuchenden Partei, auszufolgen. (Anm: LGBl. Nr. 63/2002)

 

(3) Das die Überführung der Leiche durchführende Leichenbestattungsunternehmen bzw. die Partei hat nach Einlangen der Leiche an dem Bestimmungsort den Leichenpaß der für diesen Ort zuständigen Behörde zu übersenden. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993, 63/2002)

 

(4) Der Leichenpaß hat insbesondere den Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum des Verstorbenen, den Ort, den Tag und die Ursache des Todes, den Bestimmungsort des Leichentransportes sowie die Art der Versargung zu enthalten. Die Form des Leichenpasses ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993)

§ 26 Oö. LBG 1985


Enterdigung

 

(1) Die Enterdigung einer bereits beigesetzten Leiche bedarf, abgesehen von den behördlich angeordneten Enterdigungen, der Bewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde, in deren Gebiet der Friedhof liegt, auf welchem die Leiche bestattet ist.

(2) Der Bürgermeister hat die Enterdigung zu bewilligen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen.

(3) Wenn die Bewilligung zur Enterdigung erteilt wird, sind die vom sanitätspolizeilichen Standpunkt notwendig erscheinenden Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben.

§ 27 Oö. LBG 1985


Überführung enterdigter Leichen

 

Die Überführung einer enterdigten Leiche bedarf der Bewilligung der Behörde; es gelten hierbei die Bestimmungen des § 22 Abs. 3 bis 7, des § 23, des § 24 Abs. 1 und des § 25 Abs. 2 und 3. Insbesondere ist ein diesen Bestimmungen entsprechender Sarg bereitzuhalten, in den die ausgegrabene Leiche bzw. Leichenreste unverzüglich aufzunehmen sind. Die Überführung von Gebeinen, die frei von organischen Verwesungsprodukten sind, bedarf keiner Bewilligung. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993, 63/2002)

§ 29 Oö. LBG 1985


Leichenteile, totgeborene menschliche Früchte,
Leichenreste

 

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten sinngemäß auch für Leichenteile, totgeborene menschliche Früchte und Leichenreste.

V. Bestattungsanlagen

§ 30 Oö. LBG 1985


Begriff und Errichtung

 

(1) Als Bestattungsanlagen im Sinn dieses Gesetzes gelten

1.

Friedhöfe zur Erdbestattung sowie zur Beisetzung von Aschenurnen,

2.

Urnenstätten, wie Urnenhaine und Urnenhallen, zur ausschließlichen Beisetzung von Aschenurnen, und

3.

Feuerbestattungsanlagen (Krematorien).

 

(2) Bestattungsanlagen können errichtet und betrieben werden

1.

von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband oder einer in kommunalem Eigentum stehenden wirtschaftlichen Unternehmung (kommunale Bestattungsanlage),

2.

von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder von einer ihrer Einrichtungen (konfessionelle Bestattungsanlage) oder

3.

von selbständig wirtschaftlich Tätigen, die diese Bestattungsanlagen in der Regel gegen Entgelt zur Verfügung stellen (private Bestattungsanlage).

 

(3) Der Betrieb einer privaten Bestattungsanlage umfasst alle mit dieser Anlage verbundenen Tätigkeiten, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen; dies gilt insbesondere für Tätigkeiten, die einer Gewerbeberechtigung für das Bestattungsgewerbe gemäß § 101 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2004, bedürfen.

 

(4) Die Gemeinde ist zur Errichtung eines Friedhofs und einer Leichenhalle (Leichenkammer) verpflichtet, wenn für das Gemeindegebiet nicht bereits ein Friedhof und eine Leichenhalle (Leichenkammer) eines anderen Rechtsträgers zur Verfügung steht, auf dem für die Bestattung von Verstorbenen und von Aschenurnen in ausreichendem Maße vorgesorgt ist.

 

(Anm: LGBl. Nr. 30/2010)

§ 31 Oö. LBG 1985


Behördliche Bewilligung

 

(1) Die Errichtung, die Erweiterung sowie die teilweise oder gänzliche Auflassung einer Bestattungsanlage bedürfen der Bewilligung der Behörde.

 

(2) Dem Ansuchen um Errichtung oder Erweiterung sind

1.

ein maßstabgerechter Grundriss- und Aufrissplan in zweifacher Ausfertigung,

2.

eine Projektbeschreibung eines befugten Bausachverständigen in zweifacher Ausfertigung,

3.

ein Eigentumsnachweis oder der Nachweis eines dauerhaften Verfügungsrechts und

4.

bei Ansuchen um Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen ein geologisches Gutachten über die Boden- und Grundwasserverhältnisse

anzuschließen.

 

(3) Die Bewilligung zur Errichtung oder zur Erweiterung einer Bestattungsanlage ist unter Vorschreibung der erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn

1.

die geplante Maßnahme den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen entspricht und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt,

2.

keine sanitätspolizeilichen Bedenken entgegenstehen,

3.

insbesondere im Hinblick auf die Person und die wirtschaftliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie die Gestaltung und Lage der Anlage ein dauernder und pietätvoller Betrieb sowie die dauernde und pietätvolle Erhaltung gewährleistet ist,

4.

im Fall der Errichtung eines Friedhofs oder einer Urnenstätte durch entsprechende finanzielle Maßnahmen, etwa durch die Stellung einer finanziellen Sicherheit bei einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Finanzinstitut, Vorsorge dafür getroffen ist, dass die Kosten für die durch eine allfällige Auflösung des Friedhofs oder der Urnenstätte notwendigen Maßnahmen dauernd gedeckt sind,

5.

die nach der Größe, Art, Lage und Widmung der Anlage erforderlichen Betriebsgebäude, sanitären Anlagen, Abfallplätze, Versorgungsleitungen und Wasserentnahmestellen sowie das zum Betrieb erforderliche Personal vorhanden sind,

6.

im Fall der Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen die Bodenbeschaffenheit, insbesondere die Abbaubedingungen und die Grundwasserverhältnisse, geeignet ist und

7.

im Fall der Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen oder Feuerbestattungsanlagen eine Leichenhalle (Leichenkammer) vorhanden oder durch vertragliche Vereinbarung die Nutzung einer solchen gemäß § 32 Abs. 2 sichergestellt ist.

 

(4) Im Bewilligungsbescheid ist das Siedlungsgebiet zu bezeichnen, für welches der Friedhof bestimmt ist.

 

(5) Die Bewilligung zur Auflassung einer Bestattungsanlage ist zu erteilen, wenn die Anlage den Erfordernissen eines klaglosen und pietätvollen Betriebs nicht mehr entspricht. Im Bewilligungsbescheid sind jene Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die vom Standpunkt der Sanitätspolizei und der Pietät eine unbedenkliche Auflassung der Anlage gewährleisten. Insbesondere ist darin vorzuschreiben, innerhalb welcher Zeit und unter welchen Bedingungen oder Auflagen das Friedhofsgrundstück einer anderen Verwendung zugeführt werden darf.

 

(6) Der Übergang des Eigentumsrechts an einer Bestattungsanlage ist der Behörde anzuzeigen. Wenn diese nicht binnen einer Frist von drei Monaten, insbesondere auf Grund von in der Person der neuen Eigentümerin bzw. des neuen Eigentümers gelegenen Gründen, die zur Vermutung Anlass geben, dass die Voraussetzungen des Abs. 3 Z. 3 und 4 nicht erfüllt sein könnten, einen anderslautenden Bescheid erlässt, gilt die Weiterführung des Betriebs der Bestattungsanlage durch die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer als genehmigt.

 

(7) Den nach diesem Landesgesetz geltenden Verpflichtungen für kommunale oder konfessionelle Bestattungsanlagen kommt insofern eine dingliche Wirkung zu, als im Fall eines Übergangs des Eigentums an einer solchen Bestattungsanlage an eine private Betreiberin bzw. einen privaten Betreiber gemäß § 30 Abs. 2 Z. 3 diese Verpflichtungen auch vom jeweiligen Rechtsnachfolger zu erfüllen sind. Dies gilt auf Grund der dinglichen Wirkung auch im Fall einer weiteren Übertragung des Eigentums an einer vormals kommunalen oder konfessionellen Bestattungsanlage von einer privaten Betreiberin bzw. einem privaten Betreiber an eine solche bzw. einen solchen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 30/2010)

§ 32 Oö. LBG 1985


Leichenhalle

 

(1) Für jeden Friedhof und für jede Feuerbestattungsanlage muß eine den Erfordernissen der Pietät und Würde entsprechende Leichenhalle (Leichenkammer) vorhanden sein, die der Bewilligung der Behörde bedarf. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Zur Sicherung dieser Voraussetzungen hat die Behörde die erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Die Leichenhalle (Leichenkammer) ist nach Tunlichkeit auf dem Friedhof bzw. im Rahmen der Feuerbestattungsanlage zu errichten. Die Leichenhalle (Leichenkammer) muß so groß gehalten sein, daß darin bei gewöhnlichem Ausmaß der Sterblichkeit alle Toten aufgebahrt werden können, die nicht an einem anderen Ort aufgebahrt werden dürfen. (Anm: LGBl. Nr. 63/2002)

 

(2) Der Rechtsträger des Friedhofs oder der Feuerbestattungsanlage ist zur Errichtung und zum Betrieb der Leichenhalle (Leichenkammer) verpflichtet, sofern nicht bereits im Nahebereich des Friedhofs oder der Feuerbestattungsanlage eine den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechende Leichenhalle (Leichenkammer) besteht und durch vertragliche Vereinbarung die Nutzung dieser Leichenhalle (Leichenkammer) sichergestellt ist. (Anm: LGBl. Nr. 30/2010)

§ 33 Oö. LBG 1985


Aufnahmepflicht

 

(1) Eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband als Inhaber einer kommunalen Bestattungsanlage gemäß § 30 Abs. 2 Z. 1 sowie Betreiberinnen bzw. Betreiber privater Bestattungsanlagen gemäß § 30 Abs. 2 Z. 3 dürfen die Bestattung von Leichen, Leichenteilen oder Aschenurnen aus dem Siedlungsgebiet, für welches der Friedhof bestimmt ist, nicht verweigern, wenn nicht gesetzliche Vorschriften der Bestattung entgegenstehen. Urnenhaine oder Urnenhallen dürfen jedoch der Bestattung von Aschenurnen vorbehalten werden. (Anm: LGBl. Nr. 30/2010)

 

(2) Gemäß Art. 12 des Gesetzes vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 49, wodurch die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, kann keine Religionsgemeinde der Leiche eines ihr nicht Angehörigen die anständige Beerdigung auf ihrem Friedhofe verweigern:

1.

wenn es sich um die Bestattung in einem Familiengrabe handelt, oder wenn

2.

da, wo der Todesfall eintrat oder die Leiche gefunden wurde, im Umkreise der Ortsgemeinde ein für Genosssen der Kirche oder Religionsgenossenschaft des Verstorbenen bestimmter Friedhof sich nicht befindet.

 

(3) Auf jedem Friedhof ist ein Platz zur Beerdigung von Leichenteilen und abgetrennten menschlichen Körperteilen vorzusehen. Die Beerdigung bzw. Einäscherung solcher Teile darf der Inhaber eines Friedhofes bzw. einer Einäscherungsanlage nicht verweigern. Es ist verboten, solche Teile mit anderen Leichen zusammen zu beerdigen bzw. einzuäschern.

§ 34 Oö. LBG 1985


Friedhofsordnung; Rechtsbeziehungen
zwischen Friedhofsbenützern und Friedhofsinhabern

 

(1) Für jeden Friedhof ist vom Inhaber des Friedhofes eine Friedhofsordnung zu erstellen, welche an leicht zugänglicher Stelle im Friedhof sichtbar anzuschlagen ist. Die Friedhofsordnung hat alle zum ordnungsgemäßen Betrieb des Friedhofes erforderlichen Regelungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zu enthalten.

 

(2) Die Friedhofsordnung hat insbesondere zu enthalten: Inhaber und Verwaltung des Friedhofes; das Friedhofsareal; das Siedlungsgebiet, für welches der Friedhof bestimmt ist; die Art und Beschaffenheit der Grüfte und Gräber (wie Reihengräber, Familiengräber, Urnengräber usw.); Grababstände; Grabtiefen; Turnus der Wiederbelegung der Gräber; Gebrauchsrechte und Pflichten der Angehörigen; Vorschriften zur Wahrung von Pietät und Würde; Verantwortlichkeit des Totengräbers und der Friedhofverwaltung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften; Überwachungsrecht. Die Friedhofsordnung kann auch Anordnungen bezüglich der würdigen gärtnerischen und künstlerischen Gestaltung des Friedhofes und der Gräber enthalten. (Anm: LGBl. Nr. 30/2010)

 

(3) Die Rechtsbeziehungen zwischen den Inhabern und den Benützern der Friedhöfe sind unbeschadet der Bestimmungen des Art. 15 des Staatsgrundgesetzes, RGBl. Nr. 142/1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger und des Art. 12 des Gesetzes RGBl. Nr. 49/1868, durch den die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, privatrechtlicher Natur. Abgabenrechtliche Vorschriften werden hiedurch nicht berührt.

§ 35 Oö. LBG 1985


Überwachung

 

Zur Gewährleistung der Übersicht über die auf einem Friedhof bestatteten Leichen hat der Friedhofsinhaber ein Gräberbuch zu führen. In Verbindung mit dem Gräberbuch ist ein Übersichtsplan über die Lage der Gräber (Grüfte) zu führen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 63/2002)

§ 36 Oö. LBG 1985


Sperre, Schließung

 

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 nicht mehr vor, insbesondere weil sich ein Friedhof in einem derartigen Zustand befindet, dass die Weiterbenützung eine gesundheitliche Gefährdung der Umwelt mit sich bringen würde, oder weil sich herausstellt, dass die Abbaubedingungen infolge der Bodenbeschaffenheit oder aus anderen Gründen ungünstig sind, ist der Friedhof nach Anhören des Friedhofinhabers durch die Behörde zeitlich für Neubelegungen zu sperren oder endgültig zu schließen. (Anm: LGBl. Nr. 30/2010)

 

(2) Im Bescheid, mit dem die Sperre oder Schließung eines Friedhofes verfügt wird, sind jene Auflagen vorzuschreiben, die gewährleisten, daß nach der Sperre oder Schließung vom Standpunkte der Sanitätspolizei und der Pietät keine Mißstände auftreten bzw. bestehende Mißstände behoben werden. Bei der Schließung kann insbesondere vorgeschrieben werden, innerhalb welcher Zeit eine allgemeine Ausgrabung vorzunehmen ist oder vorgenommen werden darf und innerhalb welcher Zeit und unter welchen Bedingungen oder Auflagen das Friedhofsgrundstück einer anderen Verwendung zugeführt werden darf.

§ 37 Oö. LBG 1985


Baurechtliche Vorschriften

 

Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes über die behördliche Bewilligung der Errichtung, Erweiterung und Auflassung von Bestattungsanlagen werden die geltenden baurechtlichen Vorschriften nicht berührt.

§ 38 Oö. LBG 1985


Andere Bestattungsanlagen

 

Die für Friedhöfe geltenden Bestimmungen der §§ 34 bis 37 gelten sinngemäß auch für andere Bestattungsanlagen, deren Errichtung gemäß § 31 einer behördlichen Bewilligung bedarf.

VI. Behörden

§ 38a Oö. LBG 1985 Durchführungsbestimmungen


Die Landesregierung hat nach Erfordernis in Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnitts V die näheren Einzelheiten insbesondere zur Wahrung der öffentlichen Interessen an einem dauernden und pietätvollen Betrieb und einer dauernden und pietätvollen Erhaltung der Bestattungsanlagen, an der Sicherstellung der Aufnahmepflicht sowie an der Gleichbehandlung der Friedhofsbenützer durch Verordnung zu regeln. (Anm: LGBl. Nr. 30/2010)

§ 38b Oö. LBG 1985 § 38b


Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.

(Anm.: LGBl. Nr. 63/2002, 30/2010, 90/2013)

VII. Strafen; Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

§ 39 Oö. LBG 1985


 

(1) Wer einem Gebot oder Verbot dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wer eine Handlung setzt, die nach diesem Gesetz einer behördlichen Bewilligung oder der Zustimmung eines behördlichen Organes bedarf, ohne daß die Bewilligung bzw. Zustimmung vorliegt, ferner wer Pietät und Würde einer Bestattungsanlage gröblich verletzt, wird, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht oder gerichtlich strafbar ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro bestraft. In besonders schweren Fällen oder im Falle wiederholter Übertretung kann neben der Geldstrafe auch eine Arreststrafe bis zu einer Woche verhängt werden. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001, 63/2002)

 

(2) Der Versuch ist strafbar.

 

(3) Unabhängig vom Strafverfahren kann dem Täter die Verpflichtung zur Herstellung des dem Gesetze entsprechenden Zustandes auferlegt werden.

VIII. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 40 Oö. LBG 1985


 

Folgende in diesem Gesetz geregelte Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde:

1.

die von der Gemeinde (bzw. dem Bürgermeister oder dem Totenbeschauer) zu besorgenden Aufgaben gemäß Abschnitt I (mit Ausnahme der Bestimmungen des § 7) und III, des § 26 sowie des § 34 Abs. 3 erster Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit § 38;

2.

die Mitwirkung der Gemeinde bei der Durchführung von Obduktionen (§ 11 Abs. 2) sowie die Teilnahme des Totenbeschauers an der Durchführung von Obduktionen und Einbalsamierungen (§ 11 Abs. 1 und § 14 Abs. 3);

3.

die Erteilung von Bewilligungen gemäß § 21 Abs. 2;

4.

die Wahrnehmung der gemäß Abschnitt V eine Gemeinde (einen Gemeindeverband) treffenden Rechte und Pflichten als Träger einer kommunalen Bestattungsanlage oder im Zusammenhang mit der Errichtung einer solchen Bestattungsanlage.

(Anm: LGBl. Nr. 84/1993)

IX. Schlußbestimmungen

§ 41 Oö. LBG 1985


Unberührte Vorschriften

 

Soweit nicht schon in einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes diesbezüglich etwas anderes bestimmt ist, werden durch dieses Gesetz überdies folgende Rechtsvorschriften nicht berührt:

1.

die gewerberechtlichen Vorschriften des Bundes über Leichenbestattungsunternehmen;

2.

die §§ 126 Abs. 1 Z. 2 und 190 des Strafgesetzbuchs – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2002;

3.

das Bundesgesetz vom 7. Juli 1948, BGBl. Nr. 175, über die Fürsorge für Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg;

4.

das Bundesgesetz vom 7. Juli 1948, BGBl. Nr. 176, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 422/1974, über die Fürsorge und den Schutz der Kriegsgräber und Kriegsdenkmäler aus dem zweiten Weltkrieg für Angehörige der Allierten, Vereinten Nationen und für Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und Opfer politischer Verfolgung;

5.

das Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002, mit der in seiner Durchführung ergangenen Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus vom 29. September 1914, RGBl. Nr. 263, betreffend Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen.

(Anm: LGBl. Nr. 63/2002)

§ 42 Oö. LBG 1985


Aufhebung bestehender Vorschriften

 

(1) Mit 1. Juli 1961 werden die gesetzlichen Bestimmungen über das Leichen- und Bestattungswesen, soweit dieses in diesem Gesetz geregelt ist, aufgehoben. Es werden daher, soweit sie überhaupt noch in Geltung stehen, insbesondere folgende Rechtsvorschriften aufgehoben:

a)

das Hofdekret vom 7. März 1771, Th. G. S. 6. Bd. S. 336, betreffend die Zeit, innerhalb welcher die Toten zu beerdigen sind, und Leichenkammern;

b)

das Hofdekret vom 25. Februar 1797, P. G. S. Nr. 32, über die Errichtung von Totenkammern;

c)

das Hofdekret vom 23. August 1784, Z. 2951, P. G. S. 6. Bd. S. 565, über die Anlage von Grüften und Kirchhöfen;

d)

der Hofbescheid vom 6. Dezember 1784, betreffend die Enteignung von Gründen zu Friedhofzwecken;

e)

das Hofdekret vom 6. September 1787, Z. 1837, betreffend Kloster- und Familiengrüfte;

f)

das Hofkanzleidekret vom 12. August 1788, Z. 1460, Ges. Jos. II, Bd. 15 S. 945, betreffend Privatfamiliengrüfte;

g)

die Ah. Entschließung vom 14. März 1843, Hofkanzleizahl 8707/1843, betreffend Familiengrüfte;

h)

das Hofkanzleidekret vom 6. Mai 1844, Z. 13.210/790, betreffend Familiengrüfte;

i)

der Erlaß des k.k. Staatsministeriums vom 18. März 1866, Z. 1462/StM, und des Ministeriums des Inneren vom 3. August 1871, Z. 9404, betreffend Leichentransporte und Ausstellung von Leichenpässen;

j)

die Bestimmungen auf dem Gebiete des Leichen- und Bestattungswesens im Gesetz vom 30. April 1870, RGBl. Nr. 68, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes, insbesondere im § 2 lit. f und g, im § 3 lit. d und im § 4 lit. b, c und d;

k)

der Erlaß des k.k. Ministeriums des Inneren vom 31. Jänner 1873, Z. 1771, betreffend Familiengrüfte;

l)

die Verordnung des Ministers des Inneren vom 3. Mai 1874, RGBl. Nr. 56, betreffend den Transport und die Ausgrabung (Exhumation) von Leichen in der Fassung der Verordnung LGuVBl. für Oberösterreich Nr. 46/1927;

m)

die Kundmachung des k.k. Statthalters in Oberösterreich vom 8. Mai 1887, GuVBl.Nr. 17, betreffend das Vorgehen und die Vorsichten bei außerämtlichen Leichenöffnungen und bei gewissen Operationen an Leichen;

n)

die Verordnung der k.k. Statthalterei für Oberösterreich vom 29. Jänner 1896, LGuVBl.Nr. 7, betreffend die Totenbeschau und eine Instruktion für die Totenbeschauer;

o)

die Verordnung vom 28. Februar 1939, DRGBl. I S. 550 (Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 414/1939), zur Einführung reichsrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiete der Feuerbestattung im Lande Österreich;

p)

das Gesetz vom 15. Mai 1934, DRGBl. I S. 380, über die Feuerbestattung;

q)

die Verordnung vom 10. August 1938, DRGBl. I S. 1000, zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes;

r)

die zweite Verordnung vom 24. April 1942, DRGBl. I S. 242, zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes;

s)

§ 22 und Abschnitt XXI der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung für die Gesundheitsämter - Besonderer Teil); Kundmachung im Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 686/1938;

t)

die Worte "Leichen- und Bestattungswesen" im § 33 Abs. 3 Z. 2 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948, LGBl. Nr. 22/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/1953.

 

(2) Im gleichen Zeitpunkt werden die folgenden Rechtsvorschriften teilweise aufgehoben:

a)

die Verordnung vom 8. April 1857, RGBl. Nr. 73, betreffend die Vornahme der Leichenöffnung zu gerichtlichen oder sanitätspolizeilichen Zwecken; soweit diese Verordnung außergerichtliche Leichenöffnungen betrifft;

b)

die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 14. März 1891, RGBl. Nr. 34, betreffend Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ansteckender Krankheiten durch das Photographieren von Leichen; soweit es sich nicht um Leichen von Personen handelt, die an ansteckenden Krankheiten verstorben sind.

Artikel

Art. 1 Oö. LBG 1985


Artikel I

(Anm: Übergangsrecht zur WV LGBl. Nr. 40/1985)

 

(1) Die am 1. Juli 1961 nach den vor dem 1. Juli 1961 geltenden Bestimmungen bestellten Totenbeschauer gelten als im Sinne des § 2 des O.ö. Leichenbestattungsgesetzes bestellt.

 

(2) Am 1. Juli 1961 bestehende Bestattungsanlagen (§ 30) und Begräbnisstätten (§ 18 Abs. 3) bedürfen keiner neuerlichen Bewilligung nach den Bestimmungen des Oö. Leichenbestattungsgesetzes. Entsprechen jedoch solche Anlagen nicht den sanitätspolizeilichen Erfordernissen oder jenen der Pietät und Würde, so hat die gemäß § 31 bzw. § 18 Abs. 3 zuständige Behörde das Erforderliche zur Behebung solcher Mängel dem Inhaber mit Bescheid vorzuschreiben. Die Beisetzung in einer Begräbnisstätte ist jedoch der Behörde anzuzeigen, die mit Bescheid die erforderlichen Vorschreibungen zu erlassen hat, damit gesundheitliche Gefährdungen ausgeschlossen sind. (Anm: LGBl. Nr. 63/2002)

 

(3) Ein bestehender Friedhof ist auch dann als konfessioneller Friedhof anzusehen, wenn er am 1. Juli 1961 zwar nicht unmittelbar im Eigentum einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft, aber in deren Besitz steht oder wenn der Friedhof von einem anderen Rechtsträger (Stiftung, Fonds u. ä.) betrieben wird, über den die Kirche oder Religionsgesellschaft voll verfügen kann. (Anm: LGBl. Nr. 63/2002)

 

(4) Nach den vor dem 1. Juli 1961 geltenden Bestimmungen genehmigte Friedhofsordnungen bedürfen der neuerlichen Bewilligung gemäß § 34 nicht. Sie sind jedoch insoweit abzuändern, als sie den Vorschriften des Oö. Leichenbestattungsgesetzes widersprechen oder nicht genügen; zur Änderung ist die Bewilligung sinngemäß nach § 34 erforderlich.

Art. 2 Oö. LBG 1985


Artikel II

(Anm: Übergangsrecht zur WV LGBl. Nr. 40/1985)

 

Die am 1. Oktober 1983 wirksamen Friedhofsordnungen sind innerhalb eines Jahres ab diesem Zeitpunkt insoweit abzuändern, als sie dem O.ö. Leichenbestattungsgesetz nicht entsprechen. Bis zu ihrer Anpassung an die Bestimmungen des O.ö. Leichenbestattungsgesetzes gelten solche Friedhofsordnungen jedoch sinngemäß als privatrechtliche Grundlage der Rechtsbeziehungen zwischen den Inhabern und den Benützern der Friedhöfe weiter (§ 34 Abs. 3).

Art. 9 Oö. LBG 1985


Artikel IX

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 30/210)

 

(1) ...

 

(2) ...

 

(3) ...

 

(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes aufrechten Bewilligungen gemäß §§ 31 und 32 Oö. Leichenbestattungsgesetz, LGBl. Nr. 40/1985, in der Fassung LGBl. Nr. 63/2002, gelten als Bewilligungen gemäß §§ 31 und 32 Oö. Leichenbestattungsgesetz in der Fassung dieses Landesgesetzes weiter.

 

(5) ...

Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985 (Oö. LBG 1985) Fundstelle


§  1

Allgemeines

§  2

Totenbeschauer

§  3

Todesfallsanzeige

§  4

Behandlungsschein

§  5

Allgemeine Verhaltensregeln

§  6

Vornahme der Totenbeschau

§  7

Maßnahmen bei besonderen Todesfällen

§  8

Totenbeschauschein

§  9

Durchführungsbestimmungen

II. Obduktionen

§ 10

Allgemeines

§ 11

Vornahme der Obduktionen

§ 12

Unterbrechung

§ 13

Sonstige Eingriffe an Leichen

§ 14

Einbalsamierung

III. Leichenbestattung

§ 15

Bestattungspflicht

§ 16

Aufbahrung

§ 17

Bestattungsart

§ 18

Bestattungsort

§ 19

Versargung

§ 20

Einäscherung

§ 21

Beisetzung der Urne

IV. Überführung und Enterdigung von Leichen

§ 22

Überführung; allgemeines

§ 23

Versargung

§ 24

Berechtigung zur Überführung

§ 25

Bewilligung

§ 26

Enterdigung

§ 27

Überführung enterdigter Leichen

§ 28

Entfallen

§ 29

Leichenteile, totgeborene menschliche Früchte, Leichenreste

V. Bestattungsanlagen

§ 30

Begriff und Errichtung

§ 31

Behördliche Bewilligung

§ 32

Leichenhalle

§ 33

Aufnahmepflicht

§ 34

Friedhofsordnung; Rechtsbeziehungen zwischen Friedhofsbenützern und Friedhofsinhabern

§ 35

Überwachung

§ 36

Sperre, Schließung

§ 37

Baurechtliche Vorschriften

§ 38

Andere Bestattungsanlagen

§ 38a

Durchführungsbestimmungen

VI. Behörden

§ 38b

 

VII. Strafen; Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

§ 39

 

§ 40

 

IX. Schlußbestimmungen

§ 41

Unberührte Vorschriften

§ 42

Aufhebung bestehender Vorschriften