§ 31 Oö. LBG 1985

Oö. LBG 1985 - Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Behördliche Bewilligung

 

(1) Die Errichtung, die Erweiterung sowie die teilweise oder gänzliche Auflassung einer Bestattungsanlage bedürfen der Bewilligung der Behörde.

 

(2) Dem Ansuchen um Errichtung oder Erweiterung sind

1.

ein maßstabgerechter Grundriss- und Aufrissplan in zweifacher Ausfertigung,

2.

eine Projektbeschreibung eines befugten Bausachverständigen in zweifacher Ausfertigung,

3.

ein Eigentumsnachweis oder der Nachweis eines dauerhaften Verfügungsrechts und

4.

bei Ansuchen um Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen ein geologisches Gutachten über die Boden- und Grundwasserverhältnisse

anzuschließen.

 

(3) Die Bewilligung zur Errichtung oder zur Erweiterung einer Bestattungsanlage ist unter Vorschreibung der erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn

1.

die geplante Maßnahme den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen entspricht und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt,

2.

keine sanitätspolizeilichen Bedenken entgegenstehen,

3.

insbesondere im Hinblick auf die Person und die wirtschaftliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie die Gestaltung und Lage der Anlage ein dauernder und pietätvoller Betrieb sowie die dauernde und pietätvolle Erhaltung gewährleistet ist,

4.

im Fall der Errichtung eines Friedhofs oder einer Urnenstätte durch entsprechende finanzielle Maßnahmen, etwa durch die Stellung einer finanziellen Sicherheit bei einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Finanzinstitut, Vorsorge dafür getroffen ist, dass die Kosten für die durch eine allfällige Auflösung des Friedhofs oder der Urnenstätte notwendigen Maßnahmen dauernd gedeckt sind,

5.

die nach der Größe, Art, Lage und Widmung der Anlage erforderlichen Betriebsgebäude, sanitären Anlagen, Abfallplätze, Versorgungsleitungen und Wasserentnahmestellen sowie das zum Betrieb erforderliche Personal vorhanden sind,

6.

im Fall der Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen die Bodenbeschaffenheit, insbesondere die Abbaubedingungen und die Grundwasserverhältnisse, geeignet ist und

7.

im Fall der Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen oder Feuerbestattungsanlagen eine Leichenhalle (Leichenkammer) vorhanden oder durch vertragliche Vereinbarung die Nutzung einer solchen gemäß § 32 Abs. 2 sichergestellt ist.

 

(4) Im Bewilligungsbescheid ist das Siedlungsgebiet zu bezeichnen, für welches der Friedhof bestimmt ist.

 

(5) Die Bewilligung zur Auflassung einer Bestattungsanlage ist zu erteilen, wenn die Anlage den Erfordernissen eines klaglosen und pietätvollen Betriebs nicht mehr entspricht. Im Bewilligungsbescheid sind jene Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die vom Standpunkt der Sanitätspolizei und der Pietät eine unbedenkliche Auflassung der Anlage gewährleisten. Insbesondere ist darin vorzuschreiben, innerhalb welcher Zeit und unter welchen Bedingungen oder Auflagen das Friedhofsgrundstück einer anderen Verwendung zugeführt werden darf.

 

(6) Der Übergang des Eigentumsrechts an einer Bestattungsanlage ist der Behörde anzuzeigen. Wenn diese nicht binnen einer Frist von drei Monaten, insbesondere auf Grund von in der Person der neuen Eigentümerin bzw. des neuen Eigentümers gelegenen Gründen, die zur Vermutung Anlass geben, dass die Voraussetzungen des Abs. 3 Z. 3 und 4 nicht erfüllt sein könnten, einen anderslautenden Bescheid erlässt, gilt die Weiterführung des Betriebs der Bestattungsanlage durch die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer als genehmigt.

 

(7) Den nach diesem Landesgesetz geltenden Verpflichtungen für kommunale oder konfessionelle Bestattungsanlagen kommt insofern eine dingliche Wirkung zu, als im Fall eines Übergangs des Eigentums an einer solchen Bestattungsanlage an eine private Betreiberin bzw. einen privaten Betreiber gemäß § 30 Abs. 2 Z. 3 diese Verpflichtungen auch vom jeweiligen Rechtsnachfolger zu erfüllen sind. Dies gilt auf Grund der dinglichen Wirkung auch im Fall einer weiteren Übertragung des Eigentums an einer vormals kommunalen oder konfessionellen Bestattungsanlage von einer privaten Betreiberin bzw. einem privaten Betreiber an eine solche bzw. einen solchen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 30/2010)

In Kraft seit 01.05.2010 bis 31.12.9999
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