Berechtigung zur Überführung
(1) Leichen dürfen nur von konzessionierten Leichenbestattungsunternehmen und nur mit vorschriftsmäßig ausgestatteten Fahrzeugen überführt werden, wobei auf sanitätspolizeiliche Erfordernisse und auf die Wahrung der Pietät und Würde besonders Bedacht zu nehmen ist. Diese Unternehmen sind für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und für die Erfüllung der im Einzelfalle von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen verantwortlich. Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Vorschriften über die Ausstattung der zur Leichenbeförderung verwendeten Fahrzeuge zu erlassen.
(Anm: LGBl. Nr. 63/2002)
(2) In besonderen Ausnahmefällen kann jedoch die Behörde nach freiem Ermessen die Überführung durch andere Personen, wie durch Angehörige, den Dienstgeber des Verstorbenen oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe bewilligen, jedoch nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) | die Leiche darf nicht wesentlich weiter als 10 km überführt werden; | |||||||||
b) | für die Leichenüberführung darf höchstens der Ersatz der Selbstkosten gefordert werden; | |||||||||
c) | es muß Gewähr gegeben sein, daß die von der Behörde gestellten Bedingungen oder Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Versargung und des Transportmittels, eingehalten werden. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 63/2002) |
0 Kommentare zu § 24 Oö. LBG 1985