§ 15 Oö. LBG 1985 § 15

Oö. LBG 1985 - Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Jede Leiche muß bestattet werden, und zwar in der Regel nach Ablauf von achtundvierzig Stunden und vor Ablauf von sechsundneunzig Stunden nach dem Eintritt des Todes. Werden Leichen in besonderen, die Verwesung hindernden Einrichtungen (wie Kühlräumen) aufbewahrt, so ist die Dauer dieser Aufbewahrung im Höchstausmaß von achtundvierzig Stunden in die Frist von sechsundneunzig Stunden nicht einzurechnen. Ein Abgehen von der damit festgelegten Bestattungsfrist ist nur bei Abgabe einer Leiche an ein anatomisches Universitätsinstitut oder mit Bewilligung des Bürgermeisters zulässig. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken dagegen nicht bestehen, insbesondere wenn durch geeignete Konservierungsmaßnahmen, wie Einbalsamierung oder Kühlung, eine ausreichende Verzögerung des Zerfalls des toten Körpers gewährleistet ist.

(2) Unabhängig davon, wer zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist, haben die nächsten Angehörigen des Verstorbenen oder, falls keine Angehörigen vorhanden sind, die Personen, mit denen der Verstorbene zuletzt in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, für die Bestattung Sorge zu tragen. Sind keine nach dieser Bestimmung Verpflichtete vorhanden oder kommen sie ihrer Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, ist die Bestattung durch die Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat, wenn diese nicht festgestellt werden kann, durch die Gemeinde, in der die Leiche aufgefunden wurde, zu besorgen. Die verpflichtete Gemeinde kann ein anatomisches Universitätsinstitut in Österreich davon verständigen, daß es ihm freistehe, die Leiche auf eigene Kosten abzuholen, wenn dies nicht nach den Bestimmungen des Abs. 3 unzulässig ist. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993)

(3) Die Abgabe der Leiche ist unzulässig,

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wenn der Gemeinde eine schriftliche Erklärung des Verstorbenen oder seines gesetzlichen Vertreters vorliegt, in der dies ausdrücklich ausgeschlossen wird,

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wenn dadurch eine allenfalls anzuordnende Obduktion vereitelt würde oder

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wenn seit dem Eintritt des Todes mehr als achtundvierzig Stunden vergangen sind.

(Anm: LGBl. Nr. 84/1993)

(4) Als nächste Angehörige im Sinn des Abs. 2 gelten die Ehegattin bzw. der Ehegatte, die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner, die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte, Verwandte und Verschwägerte einschließlich der Verwandten der eingetragenen Partnerinnen und Partner in ab- und aufsteigender Linie, Geschwister und deren Kinder. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012)

(5) Bestattungspflicht (Abs. 1) besteht ferner für Leichenteile, totgeborene menschliche Früchte, ohne Rücksicht auf den Grad der erreichten Entwicklung, und für abgetrennte menschliche Körperteile, die nicht im Rahmen einer ärztlichen Ordination oder eines Krankenanstaltenbetriebes unschädlich beseitigt werden. Zur Obsorge für die Bestattung ist der behandelnde Arzt bzw. der Leiter der Krankenanstalt verpflichtet. Im übrigen gelten die Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes des Abs. 2 sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993)

In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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