§ 13 Oö. LBG 1985

Oö. LBG 1985 - Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Sonstige Eingriffe an Leichen

 

(1) Die Bestimmungen über Obduktionen gelten sinngemäß auch dann, wenn keine vollständige Obduktion vorgenommen wird, sondern nur einzelne Körperhöhlen eröffnet oder sonst einzelne operative Eingriffe an der Leiche (z.B. Herzstich, Aderöffnung) durchgeführt werden.

(2) Jedoch fällt die Entnahme von Material und Leichenteilen zu diagnostischen Untersuchungen und zum Zwecke der Forschung, der Lehre oder der Heilbehandlung nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.

In Kraft seit 20.04.1985 bis 31.12.9999
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