Vornahme der Totenbeschau
(1) Der Totenbeschauer hat die Totenbeschau ehestmöglich, jedenfalls aber binnen vierundzwanzig Stunden nach Erhalt der Todesfallsanzeige, vorzunehmen.
(2) Der Totenbeschauer hat nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften festzustellen, ob die Merkmale des eingetretenen Todes an der Leiche vorhanden sind, ferner, ob die von ihm erhobenen Befunde mit den Angaben der Angehörigen übereinstimmen und, falls er nicht selbst der zuletzt behandelnde Arzt gewesen ist, ob die von ihm erhobenen Befunde mit den Angaben des Behandlungsscheines übereinstimmen sowie schließlich, ob der Verdacht auf fremdes Verschulden an dem Eintritt des Todes ausgeschlossen werden kann.
(3) Der Totenbeschauer hat auch festzustellen, ob sich in der Leiche ein Herzschrittmacher befindet. Wenn die Leiche eingeäschert werden soll, ist der Herzschrittmacher vom Totenbeschauer zu entfernen. Der Herzschrittmacher geht in das Eigentum der Gemeinde über, in der die Entnahme durchgeführt wurde. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993, 59/1995)
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