Totenbeschauer
(1) Zur Vornahme der Totenbeschau sind berufen:
a) | in Krankenanstalten die Prosektoren und deren Vertreter; in Ermangelung solcher hat die Gemeinde nach Anhörung des Trägers der Krankenanstalt einen Arzt zur Vornahme der Totenbeschau zu bestellen; schlägt der Träger der Krankenanstalt im Anhörungsverfahren die Bestellung eines Arztes der Anstalt oder mehrerer Ärzte der Anstalt vor, so hat die Gemeinde diesen Arzt bzw. diese Ärzte zu bestellen; | |||||||||
b) | außerhalb von Krankenanstalten die Gemeindeärzte; jedoch in Städten mit eigenem Statut die zur Vornahme der Totenbeschau von der Gemeinde bestellten Ärzte. |
(2) Soweit erforderlich, hat die Gemeinde zur Entlastung des Gemeindearztes oder zu dessen Vertretung auch andere Personen, die in Österreich zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, unter Abgrenzung des örtlichen Wirkungsbereiches zur Vornahme der Totenbeschau zu bestellen.
(3) Die zur Vornahme der Totenbeschau bestellten Ärzte sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Vorschriften auf die gewissenhafte Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit angelobt oder vereidigt wurden, anläßlich ihrer Bestellung auf die gewissenhafte Ausübung dieses Amtes und die Befolgung aller einschlägigen Vorschriften anzugeloben. Der Bürgermeister hat den bestellten Totenbeschauer anzugeloben und die Bestellung der Behörde anzuzeigen. Der Totenbeschauer ist Hilfsorgan des Bürgermeisters. (Anm: LGBl. Nr. 63/2002)
(4) Der Totenbeschauer ist verpflichtet, die Totenbeschau auch in der Nachbargemeinde durchzuführen, wenn dies wegen Verhinderung des dort zuständigen Totenbeschauers notwendig ist. Diese Verpflichtung gilt nicht für Totenbeschauer gemäß Abs. 1 lit. a.
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