§ 21 Oö. LBG 1985

Oö. LBG 1985 - Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Beisetzung der Urne

 

(1) Die die Aschenreste enthaltende Urne ist, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine Ausnahme zulässig ist, in einem Urnenhain, in einer Urnenhalle oder auf einem Friedhof beizusetzen. Die Urne ist von der Feuerbestattungsanstalt unmittelbar der betreffenden Friedhofsverwaltung zu übergeben, zu übersenden oder durch ein konzessioniertes Leichenbestattungsunternehmen zu übermitteln. Ansonsten darf die Urne, abgesehen von der Ausnahme gemäß Abs. 2, nicht an dritte Personen, auch nicht an Angehörige des Verstorbenen, ausgefolgt werden. Die Urnen sind bis zur Beisetzung in würdiger und pietätvoller Weise zu verwahren. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993)

(2) Für die Beisetzung einer Urne außerhalb eines Urnenhaines, einer Urnenhalle oder eines Friedhofes ist eine Bewilligung der Gemeinde, in der die Urne beigesetzt werden soll, erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Person des Antragstellers und die Umstände der beabsichtigten Beisetzung, insbesondere der Beisetzungsort, erwarten lassen, daß die Urne pietät- und würdevoll behandelt wird. Die Urne ist von der Feuerbestattungsanstalt der Person, der die Bewilligung erteilt wurde, gegen Vorlage des Bewilligungsbescheides auszufolgen. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993)

In Kraft seit 20.04.1985 bis 31.12.9999
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