§ 32 Oö. LBG 1985

Oö. LBG 1985 - Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Leichenhalle

 

(1) Für jeden Friedhof und für jede Feuerbestattungsanlage muß eine den Erfordernissen der Pietät und Würde entsprechende Leichenhalle (Leichenkammer) vorhanden sein, die der Bewilligung der Behörde bedarf. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Zur Sicherung dieser Voraussetzungen hat die Behörde die erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Die Leichenhalle (Leichenkammer) ist nach Tunlichkeit auf dem Friedhof bzw. im Rahmen der Feuerbestattungsanlage zu errichten. Die Leichenhalle (Leichenkammer) muß so groß gehalten sein, daß darin bei gewöhnlichem Ausmaß der Sterblichkeit alle Toten aufgebahrt werden können, die nicht an einem anderen Ort aufgebahrt werden dürfen. (Anm: LGBl. Nr. 63/2002)

 

(2) Der Rechtsträger des Friedhofs oder der Feuerbestattungsanlage ist zur Errichtung und zum Betrieb der Leichenhalle (Leichenkammer) verpflichtet, sofern nicht bereits im Nahebereich des Friedhofs oder der Feuerbestattungsanlage eine den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechende Leichenhalle (Leichenkammer) besteht und durch vertragliche Vereinbarung die Nutzung dieser Leichenhalle (Leichenkammer) sichergestellt ist. (Anm: LGBl. Nr. 30/2010)

In Kraft seit 01.05.2010 bis 31.12.9999
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