Folgende in diesem Gesetz geregelte Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde:
1. | die von der Gemeinde (bzw. dem Bürgermeister oder dem Totenbeschauer) zu besorgenden Aufgaben gemäß Abschnitt I (mit Ausnahme der Bestimmungen des § 7) und III, des § 26 sowie des § 34 Abs. 3 erster Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit § 38; | |||||||||
2. | die Mitwirkung der Gemeinde bei der Durchführung von Obduktionen (§ 11 Abs. 2) sowie die Teilnahme des Totenbeschauers an der Durchführung von Obduktionen und Einbalsamierungen (§ 11 Abs. 1 und § 14 Abs. 3); | |||||||||
3. | die Erteilung von Bewilligungen gemäß § 21 Abs. 2; | |||||||||
4. | die Wahrnehmung der gemäß Abschnitt V eine Gemeinde (einen Gemeindeverband) treffenden Rechte und Pflichten als Träger einer kommunalen Bestattungsanlage oder im Zusammenhang mit der Errichtung einer solchen Bestattungsanlage. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 84/1993) |
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