§ 40 Oö. LBG 1985

Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999

VII. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 40

Folgende in diesem Gesetz geregelte Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde:

1.

die von der Gemeinde (bzw. dem Bürgermeister oder dem Totenbeschauer) zu besorgenden Aufgaben gemäß Abschnitt I (mit Ausnahme der Bestimmungen des § 7) und III, des § 26 sowie des § 34 Abs. 3 erster Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit § 38;

2.

die Mitwirkung der Gemeinde bei der Durchführung von Obduktionen (§ 11 Abs. 2) sowie die Teilnahme des Totenbeschauers an der Durchführung von Obduktionen und Einbalsamierungen (§ 11 Abs. 1 und § 14 Abs. 3);

3.

die Erteilung von Bewilligungen gemäß § 21 Abs. 2;

(Anm: LGBl. Nr. 84/1993)

4.

die Wahrnehmung der gemäß Abschnitt V eine Gemeinde (einen Gemeindeverband) treffenden Rechte und Pflichten als Träger einer kommunalen Bestattungsanlage oder im Zusammenhang mit der Errichtung einer solchen Bestattungsanlage. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993)

(Anm: LGBl. Nr. 84/1993)

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 20.04.1985 bis 31.07.2002

VII. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 40

Folgende in diesem Gesetz geregelte Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde:

1.

die von der Gemeinde (bzw. dem Bürgermeister oder dem Totenbeschauer) zu besorgenden Aufgaben gemäß Abschnitt I (mit Ausnahme der Bestimmungen des § 7) und III, des § 26 sowie des § 34 Abs. 3 erster Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit § 38;

2.

die Mitwirkung der Gemeinde bei der Durchführung von Obduktionen (§ 11 Abs. 2) sowie die Teilnahme des Totenbeschauers an der Durchführung von Obduktionen und Einbalsamierungen (§ 11 Abs. 1 und § 14 Abs. 3);

3.

die Erteilung von Bewilligungen gemäß § 21 Abs. 2;

(Anm: LGBl. Nr. 84/1993)

4.

die Wahrnehmung der gemäß Abschnitt V eine Gemeinde (einen Gemeindeverband) treffenden Rechte und Pflichten als Träger einer kommunalen Bestattungsanlage oder im Zusammenhang mit der Errichtung einer solchen Bestattungsanlage. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993)

(Anm: LGBl. Nr. 84/1993)

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