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Bei der Änderung bestehender Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäude oder der Änderung der Verwendung solcher Gebäude gelten die folgenden Bestimmungen der OIB-Richtlinien, auf die in den §§ 26, 35 und 39 verwiesen wird, nicht:
a) | die Punkte 2, 7, 9 und 11 der OIB-Richtlinie 3, | |||||||||
b) | die Punkte 2.1, 2.4, 2.5, 2.6, 2.7, 2.8, 2.9, 2.10, 3.1.2, 3.1.3, 3.2.2, 3.2.3, 3.2.4, 3.2.5, 3.2.6, | |||||||||
c) | die OIB-Richtlinie 5. |
*) Fassung LGBl.Nr. 93/2016, 67/2021
Bei der Änderung bestehender Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäude oder der Änderung der Verwendung solcher Gebäude gelten die folgenden Bestimmungen der OIB-Richtlinien, auf die in den §§ 26, 35 und 39 verwiesen wird, nicht:
a) | die Punkte 2, 7, 9 und 11 der OIB-Richtlinie 3, | |||||||||
b) | die Punkte 2.1, 2.4, 2.5, 2.6, 2.7, 2.8, 2.9, 2.10, 3.1.2, 3.1.3, 3.2.2, 3.2.3, 3.2.4, 3.2.5, 3.2.6, | |||||||||
c) | die OIB-Richtlinie 5. |
*) Fassung LGBl.Nr. 93/2016, 67/2021