§ 47a BTV

Bautechnikverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

Bei der Änderung bestehender Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäude oder der Änderung der Verwendung solcher Gebäude gelten die folgenden Bestimmungen der OIB-Richtlinien, auf die in den §§ 26, 35 und 39 verwiesen wird, nicht:

a)

die Punkte 2, 7, 9 und 11 der OIB-Richtlinie 3,

b)

die Punkte 2.1, 2.4, 2.5, 2.6, 2.7, 2.8, 2.9, 2.10, 3.1.2, 3.1.3, 3.2.2, 3.2.3, 3.2.4, 3.2.5, 3.2.6, 4.2.2 zweiter Satz3.2.7, 4.2.3 und 5.2 der OIB-Richtlinie 4,

c)

die OIB-Richtlinie 5.

*) Fassung LGBl.Nr. 93/2016, 67/2021

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2021

Bei der Änderung bestehender Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäude oder der Änderung der Verwendung solcher Gebäude gelten die folgenden Bestimmungen der OIB-Richtlinien, auf die in den §§ 26, 35 und 39 verwiesen wird, nicht:

a)

die Punkte 2, 7, 9 und 11 der OIB-Richtlinie 3,

b)

die Punkte 2.1, 2.4, 2.5, 2.6, 2.7, 2.8, 2.9, 2.10, 3.1.2, 3.1.3, 3.2.2, 3.2.3, 3.2.4, 3.2.5, 3.2.6, 4.2.2 zweiter Satz3.2.7, 4.2.3 und 5.2 der OIB-Richtlinie 4,

c)

die OIB-Richtlinie 5.

*) Fassung LGBl.Nr. 93/2016, 67/2021

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten