§ 26 BTV

BTV - Bautechnikverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(2) Abweichend von Punkt 3.2 der OIB-Richtlinie 3 ist die Ableitung von Abwässern in Senk- und Jauchegruben nur bei der Landwirtschaft dienenden Gebäuden und die Ableitung von Abwässern in Senkgruben nur bei Maisäß-, Vorsäß- und Alpgebäuden, die raumplanungsrechtlich als Ferienwohnung genutzt werden dürfen, zulässig.

(3) Abweichend von Punkt 3.2.2 der OIB-Richtlinie 3 sind Schachtabdeckungen nicht zwingend flüssigkeitsdicht auszuführen.

(4) Abweichend von Punkt 5.1.5 der OIB-Richtlinie 3 sind Mündungen von Abgasanlagen für raumluftunabhängige, mit Gas betriebene Feuerstätten, bei denen die Temperatur der Abgase unter den Taupunkt abgesenkt wird (Brennwertkessel), auch bei Anlagen im Neubau mit einer Nennwärmeleistung bis zu 30 kW in Außenwänden zulässig.

(5) Abweichend von Punkt 8.2 der OIB-Richtlinie 3 gilt Folgendes:

a)

Gebäude mit Aufenthaltsräumen in Radonvorsorgegebieten oder Radonschutzgebieten sind so auszuführen, dass ein die Gesundheit der Benutzer gefährdender Radoneintritt aus dem Untergrund verhindert wird. Dies gilt jedenfalls als erfüllt, wenn der Referenzwert von 300 Bq/m³ für die Aktivitätskonzentration von Radon in der Luft im Jahresmittel in den Aufenthaltsräumen eingehalten wird.

b)

Aufenthaltsräume sind so auszuführen, dass keine die Gesundheit der Benutzer gefährdende Gammastrahlung aus Bauprodukten auftritt. Bauprodukte, die Gammastrahlung emittieren, können verwendet werden, wenn unter Berücksichtigung aller für den Strahlenschutz relevanten Faktoren der Referenzwert von 1 mSv pro Jahr für die externe Exposition in Aufenthaltsräumen durch Gammastrahlung aus Bauprodukten zusätzlich zur externen Exposition im Freien eingehalten wird.

c)

Die Anforderung der lit. b gilt jedenfalls als erfüllt, wenn nur Bauprodukte verwendet werden, deren Aktivitätskonzentrationsindex I nach Anhang VIII der Richtlinie 2013/59/Euratom den Wert 1 nicht überschreitet, oder die keine der in Anhang XIII der Richtlinie 2013/59/Euratom angeführten Materialien enthalten.

(6) Eine Querdurchlüftung nach Punkt 8.3.5 letzter Satz der OIB-Richtlinie 3 bei Garagen für oberirdische Geschosse und im ersten Untergeschoss bei geringem Zu- und Abgangsverkehr (z.B. bei Wohnbauten) ist jedenfalls gewährleistet, wenn

a)

mindestens zwei Zuluftöffnungen in Bodennähe und mindestens zwei Abluftöffnungen in Deckennähe vorhanden sind, wobei die Summe der ständig freien Querschnittsflächen jeweils mindestens 0,5 % der Brandabschnittsfläche betragen muss,

b)

jede Öffnung eine Mindestgröße von 1 m² ständig freier Querschnittsfläche aufweist und

c)

die Öffnungen direkt ins Freie führen und der Abstand zwischen den Öffnungen zueinander 32 m nicht überschreitet; Ein- und Ausfahrten (ständig freie Querschnitte) gelten als Öffnungen.

(7) Abweichend von Punkt 8.3.6 der OIB-Richtlinie 3 müssen Abluftöffnungen von mechanischen Lüftungen aus Garagen mit mehr als 250 m² Nutzfläche mindestens 3 m von öffenbaren Fenstern und Türen von Aufenthaltsräumen sowie von Zuluftöffnungen von Lüftungsanlagen entfernt sein. Im Bereich von Kinderspielplätzen müssen Abluftöffnungen von mechanischen Lüftungen aus Garagen mit mehr als 250 m2 Nutzfläche eine Höhe von 1,50 m aufweisen.

(8) Abweichend von Punkt 11.1 der OIB-Richtlinie 3 muss das Fußbodenniveau von Aufenthaltsräumen von Wohnungen zumindest im Bereich eines Fensters über dem an den Aufenthaltsraum angrenzenden Gelände nach der Bauführung liegen.

(9) Bei Aufenthaltsräumen in Wohnungen wird der Anforderung des § 24 Abs. 2 abweichend von den Punkten 11.2.2 und 11.2.3 der OIB-Richtlinie 3 auch dann entsprochen, wenn die lichte Raumhöhe mindestens 2,40 m beträgt.

*) Fassung LGBl.Nr. 93/2016, 11/2020, 67/2021

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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